Murswiek

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Blick über St. Märgen im Hochschwarzwald über Nebel zum Feldberg am 10.11.2024

Professor Dr. Dietrich Murswiek (3) ist einer der führenden Rechtswissenschaftler zum Staats- und Verfassungsrecht in Deutschland.
Murswiek war bis zu seiner Emeritierung Geschäftsführender Direktor des Instituts für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg im Breisgau. Er ist Autor des Buches „Verfassungsschutz und Demokratie“ (2020).
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„Das Verfassungsgericht urteilt gegen den Geist der Demokratie“: Video-Interview von Roland Tichy mit Prof Dietrich Murswiek auf YouTube:
https://youtu.be/FpXumA_hknk?si=3ZqlZqIXZ4TqHfXV
sowie hier (1 Billion neue Schulden).
14.3.2025

 

Wie der Verfassungsschutz den demokratischen Diskurs beschädigt
Anmerkungen zum Fall Maaßen – Teil 1
von Dietrich Murswiek
Der Verfassungsschutz beobachtet Hans-Georg Maaßen als „rechtsextremen Verdachtsfall“. Doch die Begründung wirft Fragen auf: Geht es um den Schutz der Verfassung oder um die Delegitimierung kritischer Meinungen? Eine Analyse der Argumentationsmuster des BfV. Erster Teil der Analyse zum Fall Maaßen
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Seit rund einem Jahr beobachtet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) seinen früheren Chef Hans-Georg Maaßen. Im November 2023 wurde der ehemalige Präsident des BfV als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft. Die Begründung, die das BfV dafür gibt, zeigt beispielhaft, wie der Verfassungsschutz, statt die Verfassung zu schützen, in zunehmendem Maße die Regierung und die sie tragenden Parteien gegen Kritik schützt und insbesondere Kritik an der Migrationspolitik als angeblich verfassungsfeindlich zu delegitimieren sucht.

Der Verfassungsschutz darf eine Organisation beobachten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, also die freiheitliche demokratische Grundordnung oder einen ihrer Bestandteile – das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip oder die Menschenwürdegarantie – beseitigen will. Bis zu einer 2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung konnten Einzelpersonen nur dann Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes werden, wenn sie ihre verfassungsfeindlichen Ziele mit Gewalt erreichen wollten oder wenn ihr Verhalten geeignet war, die freiheitliche demokratische Grundordnung erheblich zu beschädigen.

Seither sind diese Zusatzanforderungen entfallen. Nach der jetzigen Gesetzesfassung kommt es also nicht mehr darauf an, ob die Einzelperson ein Gefährdungspotenzial hat, das demjenigen einer Organisation gleichkommt. Ob diese Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist umstritten. Da eine Einzelperson – zumal wenn sie gewaltfrei handelt – normalerweise nicht in der Lage sein wird, die Grundfesten der Verfassung zu stürzen, also eine Ein-Mann-Revolution durchzuführen, verschärft die neue Vorschrift die auch schon zuvor in der Praxis des Verfassungsschutzes zu beobachtende Tendenz, nicht potenzielle Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Vorfeld aufzuklären, sondern als verfassungsfeindlich markierte Gesinnungen zu verfolgen.
Wie der Verfassungsschutz als Gesinnungspolizei agiert, lässt sich exemplarisch am Fall Maaßen zeigen. Unter seinem Nachfolger Thomas Haldenwang hat das BfV Hans-Georg Maaßen unter Rechtsextremismusverdacht gestellt und beobachtet ihn. Das BfV wirft Maaßen vor, das Demokratieprinzip und „die Menschenwürde“ beseitigen beziehungsweise außer Geltung setzen zu wollen. So steht es in dem Schriftsatz vom 7.5.2024, mit dem das BfV sich gegen die von Maaßen gegen seine Beobachtung erhobene Klage verteidigt. Die im Folgenden geschilderten Beispiele für die Argumentation des BfV sind diesem Schriftsatz entnommen.

Die Menschenwürde beseitigen oder „außer Geltung setzen“? Das ist tatsächlich und rechtlich unmöglich. Die Menschenwürde ist eine nach dem Grundgesetz „unantastbare“ Eigenschaft jedes Menschen. Sie kann niemandem genommen werden. Sie kann verletzt werden, indem jemand menschenunwürdig behandelt wird. Aber dadurch verliert er seine Menschenwürde nicht. Was das BfV mit „beseitigen“ meint, ist offenbar nicht die Menschenwürde, sondern die Menschenwürdegarantie. Diese ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, und sie beseitigen zu wollen, ist verfassungsfeindlich.

Man könnte meinen, auf sprachliche Präzision komme es nicht an, wenn doch deutlich sei, was in der Sache gemeint ist. Aber sprachliche Schlamperei bei der Begründung verführt zu juristischen Fehlentscheidungen. Und von juristischen Fehlbewertungen wimmelt es in der Begründung, die das BfV für die Beobachtung Maaßens gibt.

Eine falsche Weichenstellung in der Argumentation des BfV besteht darin, dass das BfV nicht zwischen mit der Menschenwürde unvereinbaren Meinungsäußerungen und auf die Abschaffung der Menschenwürdegarantie gerichteten Willensbekundungen unterscheidet. Letztere finden sich in der Zitatensammlung des BfV nicht. Nun ist es nicht ausgeschlossen, Meinungsäußerungen, die eine Missachtung der Menschenwürde zum Ausdruck bringen, als Belege dafür zu verwenden, dass die betreffende Person die Menschenwürdegarantie abschaffen will. Aber sie können insofern nur Bestandteile einer Argumentationskette sein, die durch weitere Belege ergänzt werden müssten. Allein aus dem Umstand, dass jemand mit seinem Verhalten ein Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt, lässt sich nicht folgern, dass er dieses Schutzgut beseitigen will.

Es gibt viele Beispiele dafür, dass die Bundesregierung, der Bundestag oder staatliche Verwaltungsbehörden gegen das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip, sogar gegen die Menschenwürdegarantie (also gegen Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) verstoßen haben – und zwar nicht nur verbal, sondern durch hoheitliche Entscheidungen. Nie ist das als Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen des jeweiligen Staatsorgans gewertet worden – zu Recht nicht, denn wenn das Staatsorgan sich durch die Rechtsprechung korrigieren lässt und zum Beispiel ein Gesetz, das vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen die Menschenwürdegarantie für nichtig erklärt wird, dann auch als nichtig behandelt und nicht erneut versucht, ein gleichartiges Gesetz durchzusetzen, dann spricht nichts dafür, dass in dem festgestellten Verfassungsverstoß der Wille zur Abschaffung des betreffenden Verfassungsgrundsatzes zum Ausdruck kommt.

Dies muss erst recht für Meinungsäußerungen von Privatpersonen gelten, die inhaltlich mit Wertentscheidungen des Grundgesetzes unvereinbar sind, zumal solche Äußerungen nicht einmal – wie die erwähnten Entscheidungen staatlicher Organe – verfassungswidrig sind, weil das Grundgesetz gar nicht unmittelbar Verhaltenspflichten für Privatpersonen statuierte.

Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen lassen sich aus solchen Meinungsäußerungen daher nur dann gewinnen, wenn zusätzlich Äußerungen oder andere Verhaltensweisen nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass die betreffende Person, wenn sie die politische Macht dazu hätte, nicht nur den Meinungsäußerungen entsprechende Verfassungsverletzungen begehen, sondern diese auch dauerhaft unter Missachtung entgegenstehender Gerichtsurteile durchsetzen will. Diese zusätzliche Anforderung an die Bewertung von Meinungsäußerungen als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ignoriert das BfV vollständig, obwohl das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat, dass „bloße“ Meinungsäußerungen verfassungsschutzrechtlich irrelevant sind.

Missbrauch des Menschenwürdearguments
Die Argumentation des BfV, mit der es die Verfassungsfeindlichkeit von Äußerungen Maaßens belegen will, ist an etlichen Stellen grotesk falsch. Sie belegt nicht verfassungsfeindliche Aktivitäten, sondern kritisiert eine politisch inkorrekte Gesinnung.

Beispielsweise hat Maaßen gesagt, dass mit der großen Zahl von Migranten Menschen aus anderen Kulturen nach Deutschland kämen, „die ganz anders sozialisiert sind“. In arabischen Kulturen werde Gewalt durchaus auch als ein probates Mittel der Konfliktlösung angesehen. „Die jungen Menschen, die zu uns kommen, kennen unsere Normen nicht […], bringen ihr Wertverständnis, ihre Konfliktlösungsmechanismen nach Deutschland, und wir sehen die Konsequenzen tagtäglich bei Messerstechereien.“

Das hält das BfV für menschenwürdewidrig, weil Maaßen sich „rassistischer Stereotype“ bediene und „die Höherwertigkeit der eigenen gegenüber der Minderwertigkeit der anderen Gruppe und Kultur“ zum Ausdruck bringe. Zugleich stelle er „generalisierend Migranten pauschal als Produkt ihrer Kultur und Sozialisation dar“, wobei er den einzelnen Individuen abspreche, sich anders verhalten zu können, als die von ihm „behauptete Kultur und Sozialisation vorgebe“.

Indem das BfV den Hinweis auf solche Kausalitäten als rassistisch und rechtsextrem verunglimpft, versucht es, eine kritische Betrachtung derartiger Zusammenhänge und entsprechende Kritik an der Migrationspolitik der Bundesregierung zu tabuisieren.

Um einen Menschenwürdeverstoß zu begründen, unterstellt der Verfassungsschutz der betreffenden Person Pauschalurteile, die sie nicht gemacht hat. Kulturelle Prägung oder Sozialisation in einer bestimmten Kultur bedeuten nicht, dass die in dieser Kultur sozialisierten Individuen sich nicht anders verhalten könnten. Aber tiefgreifende kulturelle Prägungen können zu Verhaltenswahrscheinlichkeiten führen, die sich in der Statistik bestätigen.

Eine Kurzfassung dieses Textes erschien am 8.1.2025 in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ).
… Alles vom 8.2.2025 von Dietrich Murswiek bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/fall-maassen-murswiek-1/
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Ethnisch-kultureller Volksbegriff: Verbotene Debatte?
Anmerkungen zum Fall Maaßen – Teil 2
von Dietrich Murswiek
Darf man noch über ein ethnisch-kulturell verstandenes deutsches Volk sprechen? Der Verfassungsschutz wertet dies bei Hans-Georg Maaßen als verfassungsfeindlich. Doch die Argumentation des BfV steht auf wackeligen Beinen – und könnte weitreichende Folgen haben.
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Wenn das BfV Maaßen vorwirft, sich „an das neurechte Konzept des Ethnopluralismus“ anzulehnen, dient das nur seiner Diffamierung. Der Gedankengang des BfV geht so: Das Konzept des Ethnopluralismus ist nach Auffassung des BfV ein rechtsextremistisches Konzept. Es unterscheidet Ethnien mit kulturell definierten Identitäten. Maaßen unterscheidet ebenfalls kulturell definierte Identitäten. Also haben wir ihn als Rechtsextremisten entlarvt – zumindest gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass er einer ist.

Diese Argumentationsstruktur begegnet uns auch in anderen Zusammenhängen. Beispiel: Maaßen spricht von „Globalisten“. Es gibt anscheinend Rechtsextremisten, die diesen Begriff mit antisemitischer Konnotation verwenden. Deshalb folgert das BfV, auch Maaßen meine diesen Begriff in einem antisemitischen Sinne – obwohl er dies bestreitet und obwohl es sich um einen allgemein – auch in der Sozialwissenschaft – gebräuchlichen Begriff handelt, der im allgemeinen und im wissenschaftlichen Sprachgebrauch keinen antisemitischen Inhalt hat.
Um auf den Ethnopluralismus zurückzukommen: Dass es Ethnien mit kulturell definierten Identitäten gibt, ist entgegen der Annahme des BfV keine Erfindung von „Ethnopluralisten“ oder Rechtsextremisten. Der völkerrechtliche Minderheitenschutz setzt die Existenz von Ethnien mit kulturellen Identitäten voraus und erkennt sie sogar als wertvoll und schützenswert an. Die Ethnologie als Wissenschaft befasst sich mit ethnisch definierten Entitäten. Aber das BfV will die Existenz von Ethnien tabuisieren, um Kritiker der Politik der unbegrenzten Masseneinwanderung aus dem öffentlichen Diskurs zu drängen.

Der ethnisch-kulturelle Volksbegriff
Deshalb darf es nach Ansicht des Verfassungsschutzes auch kein ethnisch-kulturell verstandenes deutsches Volk geben. Das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes sei durch die Staatsangehörigkeit definiert. Einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff kenne das Grundgesetz nicht, behauptet der Verfassungsschutz, und wer dennoch die Meinung äußert, es gebe ein durch Kriterien wie Sprache, Kultur, Geschichte und Abstammung charakterisiertes deutsches Volk, der sei ein Verfassungsfeind; er verletze nämlich die Menschenwürde der deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund, indem er sie zu Staatsbürgern zweiter Klasse degradiere.

Dies ist das zentrale Argument, auf das der Verfassungsschutz seit Jahren seine Behauptung stützt, es lägen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD vor, und einzelne Landesverbände seien gar „gesichert rechtsextremistisch“.

Dieses Argument ist rechtlich unsinnig. Aus der deskriptiven Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs folgt rechtlich gar nichts. Es gibt Völker im ethnisch-kulturellen Sinne, darunter das deutsche Volk, und selbstverständlich darf man über diese Völker reden, ohne sich der Verfassungsfeindlichkeit verdächtig zu machen. Dies hat neulich das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil über die Beobachtung der AfD ausdrücklich festgestellt.

Verfassungsfeindlich wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Staatsvolk und Volk im ethnisch-kulturellen Sinne gleichzusetzen und alle ethnisch nichtdeutschen Staatsangehörigen aus dem Staatsvolk auszuschließen oder gegenüber ethnisch Deutschen ungleich zu behandeln. Dies ist es, was der Verfassungsschutz beweisen müsste, wenn er unter dem Aspekt, dass vom ethnisch-kulturell verstandenen Volk geredet wird, Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründen will. Aber solche Beweise hat er weder im Fall der AfD noch im Fall Maaßen vorgelegt.
Wer die Existenz des ethnisch-kulturell verstandenen deutschen Volkes behauptet oder sogar dafür eintritt, dass es nicht zur Minderheit „im eigenen Land“ wird, der will nach Ansicht des BfV allerdings deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund rechtlich diskriminieren, sie zu Bürgern zweiter Klasse machen oder ihnen gar die Staatsangehörigkeit entziehen. Das sind – was die AfD und was auch Maaßen angeht – unbegründete Unterstellungen. Aus der Verwendung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs folgt dies nicht. Es folgt auch nicht aus dem Ziel, die Identität des deutschen Volkes zu erhalten.

Wer verhindern will, dass die ethnisch Deutschen zur Minderheit in Deutschland werden, muss das nicht durch Diskriminierung oder gar Ausbürgerung ethnisch nichtdeutscher Staatsangehöriger anstreben. Das naheliegendste Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die Einwanderungsbegrenzung. Kein deutscher Staatsangehöriger wird durch Immigrationsbegrenzung diskriminiert. Dem Verfassungsschutz fehlt also ein Begründungselement für seine Diskriminierungsthese. Die Lücke in der Argumentation wird durch eine Unterstellung ersetzt.
Im Falle Maaßen sieht das so aus: Das BfV wirft Maaßen vor, dass er sich dagegen wendet, dass SPD und Grüne „ein nicht-deutsches Deutschland“ wollten und die Regierungskoalition den unbegrenzten Zuzug und damit „eine andere, nicht-deutsche Gesellschaft“ wolle. Indem er kritisiere, dass die Massenzuwanderung aus fremden Kulturen in Verbindung mit der schnellen Einbürgerung dazu führen könne, dass diese Migranten die ethnisch Deutschen hier dominieren könnten, spreche er den Flüchtlingen und Migranten die Menschenwürde ab.
Es verletzt aber niemandes Menschenwürde, wenn ein Politiker sich gegen eine Politik der Massenzuwanderung aus fremden Kulturen ausspricht. Maaßen hat nicht die Forderung erhoben, dass eingebürgerte Migranten in irgendeiner Weise benachteiligt werden sollen, sondern er hat die Forderung erhoben, die Einwanderung zu begrenzen und keine vorschnellen Einbürgerungen vorzunehmen.
Dies wird vom Verfassungsschutz mit der Einstufung als rechtsextremer Verdachtsfall sanktioniert. Wer nicht der migrationspolitischen Agenda der Merkel-Union und der Ampelkoalition folgt, wird auf diese Weise vom Verfassungsschutz stigmatisiert und ausgegrenzt.

Dieser Ausgrenzungswille wirkt mitunter obsessiv. So teilt das BfV mit, Maaßen habe auf Twitter ein Video verlinkt, das Proteste in Berlin zeige, bei denen auf Arabisch antisemitische Parolen gerufen und palästinensische Fahnen geschwenkt wurden. Das habe er so kommentiert: „Ausländer grölen in Berlin antisemitische Parolen ‚Tod den Juden, Tod Israel!‘, und das politisch-mediale Establishment schaut einfach weg und tut nichts.“ Er wendet sich also gegen Antisemitismus und dagegen, dass das Establishment dieses Verhalten dulde.
Das BfV sieht in dem Zitat einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Warum? Maaßen habe „pauschal die sich dort antisemitisch gebärdenden Personen […] als Ausländer“ bezeichnet, obwohl er doch deren Staatsangehörigkeit nicht kenne. Er ziehe mithin äußere Kennzeichen „wie die Verwendung arabischer Sprache und das Schwenken bestimmter Fahnen“ heran, „um deren etwaige deutsche Staatsangehörigkeit auszuschließen“. Dies könne auf ein biologistisches Verständnis der Staatsangehörigkeit hindeuten.
Dabei liegt auf der Hand, dass jemand, der eine solche Äußerung macht, keine Aussage über die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen, sondern über deren Herkunft abgeben will. Er hat dabei ein Wort gewählt, das unpräzise ist, weil man in der Tat nicht wissen kann, welche arabisch sprechenden und mutmaßlich als Migranten vor nicht langer Zeit nach Deutschland gekommenen Menschen hier bereits eingebürgert sind, wenn sie nicht ihren Personalausweis vorzeigen. Aber für das BfV ist hier schon eine juristisch unpräzise Wortwahl eine Verletzung der Menschenwürde und ein Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Eine Kurzfassung dieses Textes erschien am 8.1.2025 in der NZZ.
https://www.nzz.ch/meinung/der-verfassungsschutz-verhindert-zunehmend-kritik-an-der-deutschen-regierung-und-den-sie-tragenden-parteien-statt-die-verfassung-zu-schuetzen-er-beschaedigt-damit-die-demokratie-ld.1864903

… Alles vom 9.2.2025 von Dietrich Murswiek bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/ethnisch-kultureller-volksbegriff-verbotene-debatte/
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Verfassungsschutz gegen Maaßen: Kritik oder Gesinnungskontrolle? Teil 3
Ist scharfe Regierungskritik bereits eine Bedrohung für die Demokratie? Das Bundesamt für Verfassungsschutz wirft Hans-Georg Maaßen „demokratiefeindliche Agitation“ vor. Doch von dem Vorwurf lässt sich wenig belegen. Dritter Teil der Analyse zum Fall Maaßen
Nach Ansicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) betreibt Maaßen „demokratiefeindliche Agitation“. Er äußere sich, so das BfV, „diffamierend und herabwürdigend gegenüber der demokratischen Verfasstheit der Bundesrepublik, ihren Repräsentanten sowie den Parteien und dem Parteiensystem im Allgemeinen. Diese ständigen Verunglimpfungen bewirken in ihrer undifferenzierten Maßlosigkeit, dass das Vertrauen in das demokratische System der Bundesrepublik erheblich unterminiert und von Grund auf erschüttert sowie die Legitimität staatlicher Repräsentanten nicht nur infrage gestellt wird, sondern diese delegitimiert werden.“ Auf diese Weise wolle er das Demokratieprinzip beseitigen.

Dass Maaßen mit seinen Äußerungen das Vertrauen der Bevölkerung in das demokratische System von Grund auf erschüttert hat, konnte ich bisher nicht wahrnehmen. Der gegenwärtig bei vielen Menschen angenommene Vertrauensverlust scheint vielmehr aus der „Brandmauer“-Strategie der etablierten Parteien zu resultieren, nämlich aus der Wahrnehmung der Menschen, dass es ihnen praktisch nicht möglich ist, eine Politik abzuwählen, die sie ablehnen. Die Wahrnehmung dieser Menschen ist, dass es eine Mehrheit gegen die unbegrenzte Einwanderung gibt, gegen das Verbrennerverbot, gegen das Heizungsgesetz, gegen die ruinöse Energiepolitik, aber egal, was sie wählen – die nächste Regierung wird auch unter einem Kanzler Merz wieder links-grün geprägt sein und im Prinzip alles fortsetzen, wogegen die Menschen mit der Abwahl der Ampel gestimmt haben.
Im Übrigen wendet sich die – oft sehr heftige – Polemik Maaßens nicht gegen das Verfassungssystem Deutschlands, sondern gegen die konkrete Politik der Regierung und der Parteien. Er polemisiert gegen den „Ökosozialismus“, gegen „eine kleine fanatische politische Clique, die auch die Medien beherrscht, die hoch ideologisiert, völlig beseelt von der Richtigkeit ihres Handelns sind und die anderen Menschen vorschreiben wollen, wie sie zu leben haben“. Er spricht von „totalitärem Sozialismus“ und bezeichnet die Vertreter der „neuen Klimareligion“ als „Grüne Khmer“ oder „grüne Taliban“, die Deutschland in einen „ökototalitären Musterstaat“ verwandeln wollten.

Du sollst nicht vergleichen
Das ist eine teils sehr überzogene Kritik. Aber es ist nicht Kritik an der freiheitlich-demokratischen Ordnung des Grundgesetzes, sondern Kritik an freiheitsfeindlichen Tendenzen in der Politik. Das BfV meint nun, Maaßen stelle die Partei Bündnis 90/Die Grünen mit der chinesischen Kulturrevolution und der Terrorherrschaft der Roten Khmer auf eine Stufe, ziehe so die demokratische Legitimität zumindest der Grünen-Abgeordneten im Bundestag infrage und verharmlose die Menschheitsverbrechen der Roten Khmer und der chinesischen Kulturrevolutionäre.
Aber wer von „Grünen Khmer“ redet, setzt die Grünen nicht mit den Roten Khmer gleich, sondern vergleicht sie. Er macht mit diesem polemischen Begriff auf eine Gemeinsamkeit aufmerksam, die er zu entdecken vermeint, nämlich auf das Sendungsbewusstsein, den Wahrheitsanspruch und den Willen, die eigenen politischen Ziele auch mittels massiver staatsdirigistischer Freiheitseinschränkungen durchzusetzen. Dass Maaßen behaupten wolle, die Grünen hätten – wie die Roten Khmer oder Mao – Millionen von Menschen umgebracht oder planten dies, lässt sich seinen Ausführungen auch bei kritischer Betrachtung nicht entnehmen.
Dass das BfV rhetorische Vergleiche mit totalitären Systemen für eine verfassungsfeindliche Gleichsetzung unserer demokratischen Ordnung mit dem betreffenden totalitären System hält, wenn diese Vergleiche von „rechts“ kommen, ist ständige Verfassungsschutzpraxis. Der Verfassungsschutz setzt regelmäßig rhetorische Vergleiche mit Gleichsetzung gleich, nach dem Muster: Wer sich durch das Denunziationswesen während der Corona-Krise (Anrufe bei der Polizei wegen unerlaubter Kindergeburtstagsfeiern) oder durch die heutigen Meldeportale an das Blockwartsystem der DDR erinnert fühlt, delegitimiert den Verfassungsstaat, weil er die Bundesrepublik mit der DDR gleichsetzt.

Wer, wie Maaßen, die NZZ als „Westfernsehen“ betrachtet oder dem ARD-Magazin „Panorama“ abspricht, „Westfernsehen“ zu sein, setzt nach Ansicht des BfV „die gegenwärtigen Fernsehmedien in der Bundesrepublik Deutschland mit den Fernsehmedien der DDR gleich“. Damit stelle Maaßen „eine freie und verlässliche Berichterstattung in der Bundesrepublik Deutschland in Abrede“. Ob die Berichterstattung der Öffentlich-Rechtlichen ausgewogen und verlässlich ist, muss man aber in einer freien Gesellschaft diskutieren können. Die Auffassung, dass in zentralen politischen Fragen – etwa Migrationspolitik, Klimapolitik, Coronapolitik – in den öffentlich-rechtlichen Medien grundsätzliche Gegenpositionen zur Regierungspolitik beziehungsweise zum politisch-medialen Mainstream weitgehend ausgeblendet werden und man nach solchen Positionen beispielsweise in der NZZ oder in Alternativmedien suchen muss, wird nicht nur von Maaßen, sondern auch von Medienwissenschaftlern vertreten.
Es gibt von dieser Kategorie etliche weitere Beispiele im Fall Maaßen. Das BfV behauptet, Vergleiche seien Gleichsetzungen, und konstruiert auf diese Weise eine angebliche Delegitimierung des freiheitlichen Staates, wo Maaßen offensichtlich die Intention verfolgt, den freiheitlichen Staat gegen unfreiheitliche Bestrebungen zu verteidigen.

Im Zweifel gegen den Angeklagten
Dass Maaßen den Verfassungsstaat delegitimieren und nicht verteidigen wolle, kann man mit seinen Äußerungen nicht belegen. Manche von ihnen können, wenn man sie nicht gutwillig betrachtet, dahingehend ausgelegt werden, als wolle er etwa den Grünen die Existenzberechtigung absprechen. Und wenn man das nicht im Sinne eines politischen Werturteils versteht, sondern in dem Sinne, dass sie eigentlich verboten werden müssten, wäre das auch verfassungsschutzrechtlich relevant. Aber wenn man seine Äußerungen auch so auslegen kann, dass lediglich heftige Kritik an der Politik der Grünen geübt werden soll, aber dass Maaßen nicht sagen will, er wolle sie – wenn er könnte – verbieten, dann wären das einfach Beiträge zur politischen Auseinandersetzung und weiter nichts.

Das BfV baut diesem Einwand vor, indem es behauptet: Wenn eine Äußerung mehrdeutig ist und eine der möglichen Bedeutungen verfassungsfeindlich, die andere aber nicht verfassungsfeindlich ist, dann könne sie als Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen verwendet werden. Bei mehrdeutigen Äußerungen unterstellt das BfV regelmäßig, dass der Betreffende einen verfassungsfeindlichen Inhalt zum Ausdruck bringen wollte. Aber so kann man in einem Rechtsstaat keine Beweisführung aufbauen, mit der die Rechtmäßigkeit von Grundrechtseingriffen – und die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist ein Grundrechtseingriff – begründet werden soll.

Das Bundesverfassungsgericht sieht es genau umgekehrt wie das BfV: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit verlange, dass bei der rechtlichen Beurteilung mehrdeutiger Meinungsäußerungen diejenige Auslegung zugrunde zu legen ist, bei welcher der geäußerte Inhalt rechtmäßig ist, sofern nicht diese Auslegungsvariante mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen werden kann: „In dubio pro libertate“ – im Zweifel für die Freiheit. Das BfV meint, dieser Grundsatz gelte nicht für den Verfassungsschutz. Das zeigt ein autoritäres Staatsverständnis, das der Inlandsgeheimdienst exklusiv für sich in Anspruch nimmt. Der Staat muss freiheitlich sein. Der Verfassungsschutz, der den freiheitlichen Staat schützen soll, will nach dem gegenteiligen Grundsatz agieren: „In dubio contra libertate“.
… Alles vom 10.2.2025 von Dietrich Murswiek bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/verfassungsschutz-gegen-maassen-kritik-oder-gesinnungskontrolle/
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Der Verfassungsschutz will Maaßen mit Antisemitismusphantasien schaden (Teil 4 von 4)
Der Verfassungsschutz wirft Hans-Georg Maaßen Antisemitismus vor – ohne direkte Beweise. Seine Kritik an globalen Eliten wird als „codiertes Narrativ“ interpretiert. Ein Angriff auf die Meinungsfreiheit? Die Argumentation des BfV delegitimiert sich selbst. Letzter Teil der Analyse zum Fall Maaßen
Wo er nichts beweisen kann, beginnt der Verfassungsschutz auch schon mal zu phantasieren. Das BfV sagt nicht, Maaßen sei ein Antisemit. Damit vertrüge es sich nicht, dass Maaßen ständig den importierten Antisemitismus kritisiert. Aber das BfV behauptet, er verbreite „antisemitische Narrative und Topoi“. Er nutze „tradierte antisemitische Erzählmuster und Assoziations- und Argumentationsketten“. Und er greife auf „klassische, mehr oder weniger codierte, antisemitische Stereotype“ zurück. Er bediene und fördere dadurch antisemitische Ressentiments. Das sei darauf gerichtet, „die Menschenwürde als Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu beseitigen beziehungsweise außer Geltung zu setzen“.

Begründet wird dies damit, dass Maaßen vor einem neuen Totalitarismus warne, der durch verbündete sozialistische und globalistische Kräfte angestrebt werde. Die politische Ideologie einer Verschmelzung der vormals sozialistischen Linken mit dem Wirtschaftsliberalismus bedrohe und zersetze nach Maaßens Meinung die westlichen Gesellschaften und Staaten. Dieser Prozess sei seiner Ansicht nach von „Pseudolinken“ und kleinen „globalen Vermögenseliten“ beziehungsweise „Wirtschaftsglobalisten“ getragen, die eine „neue Weltordnung“ schaffen wollten – zulasten der „produktiven bürgerlichen Eliten“, der „normalen, regional verwurzelten Menschen“, die „in eine anonyme, atomisierte Masse“ verwandelt würden, „die leicht zu kontrollieren und zu manipulieren“ sei.

Das sind kulturkritische Äußerungen, über die man – wie über alles, was jemand über die großen Weltzusammenhänge sagt – streiten kann. Aber warum soll das antisemitisch sein? Weil das Narrativ, es gebe eine global agierende, mächtige und vermögende Elite, die Politik und Medien beeinflusst, um Macht und Vermögen zu erlangen, deckungsgleich mit antisemitischen Erzählungen sei und „daher auch ohne explizite Benennung von Juden als Akteure im Hintergrund eindeutig als antisemitisch erkennbar“ sei. Des von Maaßen beschriebenen Vorgehens, „also des zielgerichteten und kombinierten Einsatzes der Ordnungssysteme, um traditionelle gesellschaftliche und nationalstaatliche Strukturen zu zerstören und daraus eigenen (materiellen) Vorteil zu ziehen“, seien Juden bereits Anfang des 20. Jahrhunderts in der antisemitischen Schrift „Die Protokolle der Weisen von Zion“ bezichtigt worden.

Wie soll Maaßen sich gegen eine solche Argumentation eigentlich wehren? Was der Verfassungsschutz ihm vorwirft, ist ein Antisemitismus ohne Juden. Er spricht von „globalen Vermögenseliten“, die bestimmte Ziele verfolgten, die er für schädlich hält. Es ist naheliegend anzunehmen, dass er sich dabei auf Schriften von Klaus Schwab bezieht und auf das World Economic Forum (WEF). Darf man das, was diese Leute in Schriften und Reden propagieren, nicht kritisieren? Natürlich darf man das, und man darf es auch scharf kritisieren. Indem das BfV eine Parallele zu „antisemitischen Erzählungen“ konstruiert, versucht es, Kritik an der Agenda des WEF unmöglich zu machen. Aber Kritik an allem, was weltweit politisch geschieht, muss in einer demokratischen und offenen Gesellschaft möglich sein. Nicht der Kritiker „globalistischer Eliten“ ist ein Verfassungsfeind, sondern derjenige, der ihm die Kritik verbieten will, liefert einen Anhaltspunkt dafür, die Meinungsfreiheit und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung abzulehnen.

Besonders grotesk ist es, dass das BfV Maaßen folgende Formulierung als angeblich antisemitisch vorwirft: „Man spricht von Globalisten, man spricht von Investoren, man spricht von Philanthropen.“ Dazu sagt das BfV: „Abermals handelt es sich um drei Begriffe, die, betrachtet man sie isoliert, keinen eindeutig antisemitischen Gehalt besitzen. In der vorgebrachten Reihung ist jedoch klar erkennbar, dass sie sich auf Georg Soros beziehen, und damit auf die aktuell wohl am häufigsten zur Zielscheibe antisemitischer Anwürfe und Projektionen gewordene lebende Person weltweit. Alle drei Begriffe beziehungsweise Charakterisierungen werden in vergleichbaren Kombinationen sowohl in seriösen wie in verfassungsschutzrelevanten Kontexten regelmäßig zur Beschreibung des in Ungarn geborenen, als Jude den Holocaust überlebenden, späteren US-amerikanischen Finanzunternehmers George Soros angeführt.“ Somit sei festzustellen, dass Maaßen „eine antisemitisch strukturierte und als solche erkennbare Argumentation vertrat“.
Als Globalist, als Investor und als Philanthrop könnte beispielsweise auch Bill Gates gemeint sein, und es gibt etliche weitere Milliardäre, die die Globalisierung befürworten, als Investoren ihr Vermögen vermehren und „philanthropisch“ NGOs finanzieren. George Soros ist bei weitem nicht der einzige. Warum das BfV es für „klar erkennbar“ hält, dass Maaßen sich auf Soros bezieht, kann man sich wohl nur damit erklären, dass das BfV es sich so wünscht. Es will den Mann, den es schon zum Rechtsextremisten gestempelt hat, auch als Antisemiten sehen.
Nur nebenbei: Auch wenn Maaßen sich mit seiner Äußerung auf Soros bezogen hätte, wäre die Äußerung nicht antisemitisch. Natürlich darf man einen Unternehmer, der sein Vermögen auch zur Erreichung politischer Ziele einsetzt, im Hinblick auf diese Ziele oder im Hinblick auf die politische Macht, die Superreiche mit ihrem Vermögen ausüben können, kritisieren. Es gibt keinen vernünftigen Grund, einen Unternehmer, der zufällig jüdischen Glaubens ist, gegen jede Kritik zu immunisieren, sofern er wegen seiner unternehmerischen oder politischen Tätigkeit und nicht im Hinblick auf seinen Glauben kritisiert wird.

Der Verfassungsschutz delegitimiert sich selbst
Manches, was Maaßen in den letzten Jahren gesagt hat, mag man für befremdlich halten und seine Partei, die Werteunion, für chancenlos. Darum geht es hier nicht. Es geht darum, dass der Verfassungsschutz mit seiner Diffamierung von Sprachmustern und Begriffen als angeblich rechtsextrem den politischen Diskurs beschädigt. Statt zu untersuchen, ob jemand die Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen oder beschädigen will, prüft das BfV, ob jemand in seiner politischen Rhetorik Versatzstücke verwendet, die auch von Rechtsextremisten verwendet werden. Das reicht dann aus, um ihn als Rechtsextremisten zu diffamieren.
Der Verfassungsschutz als Diffamierungsinstitution – so delegitimiert er sich selbst.
… Alles vom 11.2.2025 von Dietrich Murswiek bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/verfassungsschutz-anmerkungen-fall-maassen-teil-4/