Bundesverfassungsgericht

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Von der Lindlehöh bei St.Peter übers neblige Dreisamtal zum Schauinsland am 27.11.2021

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hält ab jetzt den Schnabel
Das Bundesverfassungsgericht hat sich ein neues Adler-Logo gegeben. Es war wohl nicht mehr zeitgemäß, wie der alte Adler das Maul aufriss und dazwischenschrie. Der neue Adler hält brav den Schnabel.
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Bundesadler als Logo des BVerfG alt (mit Zähnen und Krallen) und neu (ohne alles)

… Alles vom 4.3.2023 bitte lesen auf
https://norberthaering.de/news/bverfg-logo-adler/

 

Titel „Honorarprofessor“ für Bundesverfassungsgerichts-Präsident Harbarth bleibt nebulös
Seine Berufung zum Vizepräsidenten und dann zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird als parteipolitische Postenschieberei kritisiert – zu Lasten des Amtes, das in der Hierarchie nach Bundespräsident, Bundestagspräsident, Bundeskanzler und Bundesratspräsident rangiert. Wurde Kompetenz vorgetäuscht?

Im März 2018 dann also die Ernennung zum „Honorarprofessor“ der Universität Heidelberg. Wer die beiden externen Gutachter, die dafür nötig sind, waren und was diese geschrieben haben, ist nicht bekannt. Die Bild-Zeitung vom 30. Juni 2022 und andere Zeitungen wollten genau das wissen.
https://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/deutschlands-oberster-richter-unter-druck-hat-harbarth-etwas-zu-verbergen-80555526.bild.html
Die Universität Heidelberg berief sich auf Daten- und Persönlichkeitsschutz und verweigerte die entsprechenden Auskünfte.

Hat Harbarth die in der Fassung von 2014 festgehaltenen Voraussetzungen für eine Honorarprofessur erfüllt? Dort heißt es in Paragraph 55: „(1) Die Hochschule kann Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bestellen. Diese müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, eine mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule vorweisen …“ Wo ist die „dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit“? Eine vermeintlich eindeutige Regelung. Aber wie hat Harbarth die geforderte „mindestens dreijährige selbstständige Lehrtätigkeit“ vor März 2018 erfüllt, also vor seiner Ernennung zum Honorarprofessor?
… Alles vom 6.7.2022 bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/titel-honorarprofessor-praesident-bundesverfassungsgericht-harbarth/

 

Bundesnotbremse-Urteil des BVerfG vom 30.11.2021
Grundrechte zerbrechen an Corona-Politik –
Das fatale Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht, einst ein hochgeachtetes Organ der deutschen Justiz, das sich seiner Kontrollfunktion gegenüber Gesetzgeber und Regierungen stets bewusst war, hat am 30.11.2021 über die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Bundesnotbremse entschieden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/11/rs20211119_1bvr078121.html
Wie die Entscheidung ausfallen würde, war von Anfang an klar, denn wozu hat die kreative Kanzlerin zur rechten Zeit mit Stefan Harbarth einen ihrer treuesten Anhänger zum Vorsitzenden des ersten Senats und Präsidenten des Gerichts wählen lassen? Bisher hat er ihre Erwartungen nicht enttäuscht, und auch im neuesten Urteil bleibt er sich treu. Nun könnte man sagen, das zur Diskussion stehende Gesetz sei inzwischen ausgelaufen und somit lohne es nicht, Zeit und Mühe an das neue Urteil zu verschwenden. Das ist zu kurz gedacht. Schließlich ist es jederzeit möglich, ein analoges Gesetz einzubringen, das auf den gleichen, eher windig als wissenschaftlich zu bezeichnenden Grundlagen beruht, und es dann unter Berufung auf das verfassungsrichterliche Urteil ohne jedes Problem alle Hürden nehmen zu lassen. Wichtiger ist aber nicht so sehr das Urteil an sich, sondern ein zentraler Teil der Begründung, den man im Text unter der Ziffer 186 findet. Dort heißt es:

„Liegen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, kann die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war.“

Eine echte juristische Meisterleistung, ein Musterbeispiel richterlicher Verschleierungsstrategie, wie man es sich schöner kaum denken kann. Will man irgendwelche Gesetzeszwecke erreichen, so genügt es, dass Prognosen vorliegen, bei denen der Gesetzgeber davon ausgehen darf, die Prognose sei „sachgerecht und vertretbar“ gewesen. Und wie erhält man die Prognosen? Das Urteil lässt da keinen Zweifel aufkommen. Unter der Ziffer 191 lesen wir:

„Mit der Aufgabenzuweisung an das Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 1 IfSG ist im Grundsatz institutionell dafür Sorge getragen, dass die zur Beurteilung von Maßnahmen der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten benötigten Informationen erhoben und evaluiert werden.“

Ja, das RKI ist es, dem man die Beschaffung und Beurteilung von Informationen übertragen hat. Sehen wir einmal davon ab, dass im RKI bis heute keine verlässlichen Daten über Covid-Infektionsraten in der Gesamtbevölkerung vorliegen und dass man nicht einmal imstande ist, den Impfstatus aller Covid-Hospitalisierten oder gar Verstorbenen zu erheben. Solche Details interessieren den ersten Senat nicht. Interessanter ist es, die verfassungsgerichtlich festgelegte Entscheidungsstruktur zu betrachten.
Die Regierung möchte Maßnahmen beschließen oder durch den Bundestag beschließen lassen. Sie wird das RKI beauftragen, die nötigen Entscheidungsgrundlagen zu liefern. Das RKI, man sollte es nicht vergessen, untersteht dem Gesundheitsminister, der sich wiederum der Richtlinienkompetenz des jeweiligen Regierungschefs anzubequemen hat. Was Lothar Wieler, der beliebte und hochkompetente Präsident des RKI, vorschlägt und empfiehlt, kann und wird daher entscheidend von eben jener weisungsbefugten Regierung gesteuert, die sich eine bestimmte Entscheidung wünscht. Zudem sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestags schon lange nicht mehr dafür bekannt, die Regierung zu kontrollieren, sondern verstehen sich in ihrer überwiegenden Mehrheit als Unterstützer und Erfüllungsgehilfen regierungsamtlicher Politik.

Folglich wird der Gesetzgeber ohne Frage davon ausgehen, dass die zur Diskussion stehende „Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet“, die abgegebene „Prognose also sachgerecht und vertretbar war“, denn die Regierung hat die Maßnahme haben wollen und der beauftragte Prognostiker hat die gewünschte Prognose geliefert. Sollte Lothar Wieler einmal verhindert sein, stehen sicherlich Koryphäen wie Viola Priesemann oder der vielgepriesene Karl Lauterbach zur Verfügung, die es an passenden Prognosen nicht fehlen lassen. Da also der Gesetzgeber der Regierung bedingungslos folgt und sich diese Regierung ihre Prognosen nach Wunsch bestellen kann – auch die Leopoldina ist immer wieder eine gute Adresse für prognostische Weihnachtswünsche – sagt das Bundesverfassungsgericht nichts anderes als: Die Regierung kann machen, was sie will, es wird immer verfassungsgemäß sein.
Und sollte sich später einmal herausstellen, dass bestellte Prognosen vielleicht doch nicht sehr viel mit der Wirklichkeit zu tun hatten, dann macht das gar nichts, wie man ebenfalls unter Ziffer 186 erfahren kann.

„Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage.“

Das ist gut zu wissen und zeigt, wie gut man sich in Juristenkreisen gegen Eventualitäten abzusichern versteht. Auf diese Weise wurde ein Muster entwickelt, das jedem Missbrauch Tür und Tor öffnet und zu einer völligen Enthemmung der Politik führen kann, da man jetzt genau weiß, dass das hochgeehrte und selbstverständlich unabhängige Bundesverfassungsgericht grundsätzlich keine Probleme mit irgendwelchen Maßnahmen hat, solange man sich die Mühe macht, die passenden Prognosen zu bestellen.
… Alles vom 1.12.2021 von Prof Dr. Thomas Rießinger bitte lesen auf
https://reitschuster.de/post/grundrechte-zerbrechen-an-corona-politik/
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Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und war Professor für Mathematik und Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Neben einigen Fachbüchern über Mathematik hat er auch Aufsätze zur Philosophie und Geschichte sowie ein Buch zur Unterhaltungsmathematik publiziert.