Mit dem „Klimaschutz-Beschluß“ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. März 2021 – in den Medien auch als „Klima-Urteil“ bezeichnet – ist eine vom Bundestag abgelehnte Verfassungsänderung nachträglich zum verbindlichen Verfassungsrecht erklärt worden: Die Berliner Politik wird damit verpflichtet, in Zukunft mit einem angeblich klimaschutzkonformen CO2-Restbudget von 6,7 Gigatonnen auszukommen – eine fast unvorstellbar große Einschränkung für Volkswirtschaft (Energie, Wettbewerbsfähigkeit, Deindustrialisierung), Bürger (CO2-Steuern, Verordnungen) und Gesellschaft insgesamt (Freiheit).
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Zum Klima-Urteil stellt der Verfassungsrechtler Ulrich Vosgerau in (1) fest:
„Das war eine Verfassungsrevolution von oben.
Karlsruhe legt Deutschland eine weltmoralische Planwirtschaft auf“.
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Im März 2025 wurde die „Klimaneutralität“ durch den zu diesem Datum für Verfassungsänderungen nicht mehr zuständigen Bundestag ins Grundgesetz eingefügt
Zum Verständnis: Das Grundgesetz ist eine Sammlung von Grundrechten – wie z.B. die Meinungsfreiheit – , die als Abwehrrechte des Bürgers gegen den übergriffigen Staat gelten. Nun gilt neben z.B. der Meinungsfreiheit (Art 5) auch die Klimaneutralität (Art 20a) als ein solches Bürgerrecht. Seitdem können Bürger und NGOs genauso wie das Recht auf Meinungsfreiheit auch das Recht auf die Umsetzung der Klimaziele beim BVerfG einklagen. Und das passiert gerade.
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Denn wie befürchtet rollt nun auf das BVerfG eine Klagewelle u.a. von Umweltschutz-Verbänden und NGOs zu. So hat der BUND für ca 54.000 beschwerdeführende Klimaaktivisten eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erhoben. Das BVerfG gerät damit in einer Zwickmühle:
Einerseits muß es dafür sorgen, daß die Grund- bzw. Bürgerrechte gemäß Grundgesetz vom Staat und seinen Institutionen (Behörden wie auch den staatlich finanzierten NGOs) eingehalten werden: der Staat muß die rigorosen Klimarestriktionen umsetzen.
Anderseits zeigt sich, daß die auf die Theorie des durch CO2-Ausstoß menschengemachten Klimawandels gründeten Klimaziele zur Klimaneutralität von den Wissenschaften zunehmend in Zweifel gezogen werden.
Das Dilemma resultiert daraus, daß Deutschland einer der wenigen – oder etwa gar der einzige? – Staat weltweit ist, der Klimaneutralität in seine Landesverfassung explizit aufgenommen hat. Als exportorientierte Industriegesellschaft ist Deutschland auf die Konkurrenzfähigkeit seiner global angebotenen Produkte angewiesen – und diese Fähigkeit leidet darunter massiv. Der wirtschaftliche Niedergang (Kapitalflucht ins Ausland, Insolvenzen im Inland, Investitíonsstau) ist die Folge, und da er von den Berliner Regierungen Merkel, Ampel und Merz/Klingbeil selbstgemacht ist, darf niemand darüber klagen. Wie bestellt, so geliefert.
16.1.2026
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Ende von Beitrag „BVerfG Klagen CO2-Klimaziele“
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Beginn von Anlagen (1) –
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(1) Ulrich Vosgerau: Klimapaniker klagen beim BVerfG gegen Berlin
Karlsruhe schnappt nach Luft
Neue Klagen von Klimapanikern gegen Berlin: Das Bundesverfassungsgericht ist in Zugzwang
Eine wahre Grundrechtsrevolution überrollt Deutschland. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit seinem (einstimmig gefaßten) „Klimaschutz-Beschluß“ vom 24. März 2021 diese ins Werk gesetzt. Die wurde dann übrigens auch zur „Blaupause“ für die Corona-Rechtsprechung desselben Senats. Die Grundrechte, die eigentlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind – was der Aufrechterhaltung einer „offenen Gesellschaft“ im Sinne Karl Poppers dient, also eines demokratischen Verfassungsstaats ohne staatlich oktroyierte ideologische Vorgaben für die Bürger – werden hier zu einem „knappen Gut“ umdefiniert, das etwa wie das Grundwasser staatlich bewirtschaftet und intergenerationell verteilt werden muß.
Werde der CO₂-Ausstoß nicht drakonisch unterdrückt, könnten späteren Generationen kaum mehr grundrechtliche Freiheiten gewährleistet werden. Das Wort „Klimaschutz“ kam 2021 im Grundgesetz nicht vor, die „Klimaneutralität“ wurde erst im März 2025 durch einen bereits abgewählten und zumal für Verfassungsänderungen nicht mehr zuständigen Bundestag in die Verfassung eingefügt.
Das Gericht projizierte aber einfach Selbstverpflichtungen und Absichtserklärungen einer früheren Bundesregierung im Nachgang der Pariser Klimaschutzkonferenz von 2015, die unzweifelhaft nur politischen Charakter hatten und jederzeit auch wieder hätten kassiert werden können, in den Artikel 20a des Grundgesetzes („Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“) und erklärte sie zu geltendem Verfassungsrecht, dessen Umsetzung etwa von Umweltschutzverbänden auch eingeklagt werden kann. Das war eine Verfassungsrevolution von oben.
Karlsruhe legt Deutschland eine weltmoralische Planwirtschaft auf
Hintergrund der Entscheidung dürfte dabei die Sorge Karlsruhes um seine tendenziell schwindende Bedeutung und zunehmende Marginalisierung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sein. Diese Sorge ist nicht ganz neu und wurde in früheren Zeiten durch das Gericht – in Gestalt der Maastricht- (1993) wie der Lissabon-Entscheidung (2009) – auch „offensiv“ angegangen, nämlich indem es der Europäisierung verfassungsrechtliche Grenzen aufzeigte. Nach der Lissabon-Entscheidung wurde dem Gericht allerdings durch die Politik klargemacht, daß sie künftige Profilierungsversuche des Gerichts auf Konfrontationskurs mit dem Elitenkonsens („mehr Europa!“) nicht mehr hinnehmen, sondern das Gericht notfalls im Wege von Verfassungsänderungen weitgehend entmachten werde.
Daraufhin revidierte das Gericht seine Lissabon-Rechtsprechung in den folgenden Jahren weitestgehend und gab seine bislang behauptete Letztkontrollbefugnis gegenüber Brüssel und Luxemburg in der Sache weitgehend auf. In Gestalt des Klimaschutzes fand das Gericht jedoch ein neues Thema, um seinen politischen Mitgestaltungsanspruch und seine letztlich weltweite Bedeutung als politischer Akteur in Erinnerung zu rufen, ohne damit den Elitenkonsens in Deutschland zu verletzen. Das Gericht ließ den Beschluß alsbald auch auf englisch, französisch und spanisch übersetzen und entsprechend publizieren.
Es war bezeichnend, daß sich die Bundesregierung im seinerzeitigen Klimaschutz-Verfahren – das ohne öffentliche Verhandlung und nach Art eines geheimen In-camera-Verfahrens geführt und im Beschlußwege entschieden wurde – kaum gegen die Anmaßung der Umweltverbände zur Wehr setzte. Im Maastricht- wie im Lissabon-Verfahren, in denen Bürger das Demokratieprinzip und die Effektivität ihres Wahlrechts der Brüsseler Oberregierung entgegengesetzt hatten, hatte sie sich noch mit Zähnen und Klauen gewehrt und darauf bestanden, daß die großen Fragen der Zeit allein im Bundestag und von den jeweiligen Mehrheiten dort entschieden würden. Im Klimaschutz gilt das wohl nicht. Denn in der Sache wurde durch die Entscheidung ganz einfach eine Verfassungsänderung bewirkt, die die Partei die Grünen bereits 2018 in den Bundestag eingebracht hatte, ohne aber eine Mehrheit dafür zu finden.
Bundesregierung und Bundestag wurden auf diese Weise zu maßgeblichen Verschärfungen des Klimaschutzgesetzes verurteilt: Zeitlich geregelte zulässige CO₂-Emissionsmengen vor dem Hintergrund der Vorstellung eines errechenbaren vermeintlichen „Restbudgets“ der Bundesrepublik Deutschland mußten ebenso geregelt werden wie Notfallmaßnahmen für den Fall, daß sich deren Überschreitung abzeichnen sollte. Das heißt, es war in Deutschland eine durchgehende Planwirtschaft aufzurichten, die diesmal nicht dem Aufbau einer Industrie, sondern einer vermeintlich weltmoralisch geschuldeten Deindustrialisierung dienen sollte.
Indessen zeigte sich, daß die nun eingeführten Höchstgrenzen tatsächlich nicht eingehalten werden konnten. Anfang 2023 verklagte der Verein Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) die damalige Ampel-Regierung verwaltungsgerichtlich auf die sofortige Implementierung eines sektoralen Klimaschutz-Notprogramms für die Sektoren „Verkehr“ und „Gebäude“, da ansonsten die jetzt eben gesetzlich angeordneten Emissionsvermeidungsziele für 2030 nicht würden eingehalten werden können.
Die Ampel knickte unter der Last der ideellen Vorgaben ein
Nachdem er vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gewonnen hatte – denn die entsprechenden Vorgaben standen ja im Klimaschutzgesetz –, sah sich die Ampelregierung dennoch nicht in der Lage, das Gerichtsurteil umzusetzen. Denn dies wäre auf sofortige, drastische Maßnahmen hinausgelaufen wie unter anderem flächendeckende Tempolimits, starke Erhöhung der Mineralölsteuern und mehr oder weniger sofortige Verbote des fossilen Beheizens von Wohnungen. Da die Ampelregierung – die ja ideologisch am Klimaschutz nicht zweifelte – dies nicht glaubte umsetzen zu können, initiierte sie im April 2024 eine Änderung des Klimaschutzgesetzes, durch die die rigieden „Sektorenziele“ abgeschafft wurden.
Hiergegen hat nun wiederum der BUND, inzwischen unterstützt von weiteren 54.000 Beschwerdeführern, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben mit der Begründung, diese „Entkernung“ des Klimaschutzgesetzes widerspreche diametral den Vorgaben des Klimaschutzbeschlusses, der ja seine Verschärfung verlangt hatte. Dies gibt dem Bundesverfassungsgericht – gegen dessen Klimaschutzbeschluß, abgesehen von einer klarstellenden Änderung des Grundgesetzes mit Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat, „kein Kraut gewachsen wäre“ – jedenfalls Gelegenheit, vor dem Hintergrund einer umfassenden wirtschaftlichen Existenzkrise Deutschlands neu nachzudenken, möglicherweise mit der Folge einer formellen Revision des Klimaschutz-Beschlusses.
Denn ein abermaliger Sieg der Klimaaktivisten würde absehbarerweise nur wieder der AfD nützen – das aber möchte das Gericht sich wohl nicht zurufen lassen. Denn das ist schließlich das einzige Argument, das einen stabilen bundesdeutschen postdemokratischen Elitenkonsens vielleicht doch zu erschüttern vermöchte.
… Alles vom 16.1.2026 von Ulrich Vosgerau bitte lesen in der JF 4/26 , Seite 2
https://www.junge-freiheit.de
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Dr. Ulrich Vosgerau ist Staatsrechtler und Publizist.
https://www.bund.net/klimawandel/klimaklage-klimaschutz-ist-menschenrecht