Afghanin als Asylgrund

Migrantinnen aus Afghanistan haben einen Anspruch auf Asyl allein aufgrund ihres Geschlechts, da Frauen im Land der Taliban generell verfolgt werden (1). Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erklärt dieser als für die deutschen Gerichte bindend. Die Asylanträge müssen demnach nicht mehr individuell geprüft werden, wenn sie von Afghaninnen gestellt werden. Afghanin zu sein, reicht als Asylgrund. Dieses Urteil ist von enormer Tragweite.

Einerseits: In Afghanistan sind Frauen Schikanen des Islam ausgesetzt. Schule nur bis zur sechsten Klasse. Boúrka als Stoffkäfig im öffentlichen Raum. Zwangsehen. Rechtlosigkeit, usw..
Andererseits wird der vom EuGH gewährte Blanko-Asylstatus dazu führen, daß die nach Deutschland immigrierten Afghaninnen die Männer ihrer Sippe werden nachreisen lassen oder mit ihnen kommen. Und unter diesen werden – rein statistisch betrachtet – zahlreiche Frauenunterdrücker im Sinne der Taliban sein. Das Asylrecht droht mißbraucht zu werden, es muß als Individualrecht für Verfolgte erhalten werden. Gegen die Umsetzung des EuGH-Urteils werden u.a. folgende Bedenken vorgebracht:

– Anzahl: Alle afghanische Staatsbürgerinnen, die einen Asylantrag stellen, müssen in der EU als Flüchtlinge anerkannt werden und ein Bleiberecht erhalten. Derzeit leben im Land ca 20 Millionen Frauen.
– Deutsches Sozialsystem: Fast alle afghanischen Migranten wählen Deutschland als Zielland innerhalb der EU. Der EuGH ignoriert die praktischen Grenzen des deutschen Sozialsystems.
Schlepper: Dem Asylmissbrauch wird Tür und Tor geöffnet. Schlepperorganisationen werden sich dieser Frauen als Vehikel bemächtigen.

– Familiennachzug: Natürlich kann man den Nachzug des (angeblichen?) Ehemannes nicht verwehren, der dann ebenfalls ohne Überprüfung ein Bleiberecht erhält.
– Um afghanischen Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, reicht die Angabe von Geschlecht und Staatsangehörigkeit. Damit wird die im deutschen Asylrecht verankerte verpflichtende individuelle Prüfung außer Kraft gesetzt. Insofern ist das Asylrecht kein individuelles Recht mehr. Mit der Aushebelung des nationalen Prüfmechanismus durch den EuGH wissen die deutschen Behörden nicht, wer ins Land kommt.
– Ausweitung: Es ist zu erwarten, daß sich Musliminnen aus Pakistan, Iran usw. auf dieses Urteil berufen und hierzulande ebenfalls ein Bleiberecht einfordern.
– Innerafghanische Konflikte in Deutschland: Es leben bereits zahlreiche afghanische Männer hier, die sich auf Demos deutlich als Anhänger des Kalifates outen. Genau vor diesen jedoch sind die Musliminnen aus ihrem Heimatland geflohen.

– EU-Recht und nationales Recht: Der Vorrang des EU-Rechts vor dem nationalen deutschen Recht kann nur für Bereiche gelten, in denen Brüssel zuständig sei, und der Rahmen dafür ist in den Verträgen der Europäischen Union festgelegt. Die Gewährung von Asyl, das im deutschen Grundgesetz festgeschrieben ist, fällt nicht hierunter. Schließlich ist die Asylgesetzgebung und -versorgung souveränes deutsches Recht.
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– Niederlassungsrecht: Eine afghanische Frau wird es alleine kaum schaffen, hier um Asyl zu suchen. Mit Frau jedoch hat jeder Afghane mittelbar einen Anspruch auf Asyl, ohne Prüfung des Einzelfalls. Somit weitet das Urteil des EuGH das Niederlassungsrecht in Deutschland auf Afghanistan aus.

– Legitimation: Der EuGH verfügt über keine direkte demokratische Legitimation. Zudem kann kein deutscher Staatsmann durch irgendeinen Vertrag Hoheitsrechte an den EuGH übertragen (6). Dazu müssten die Bürger als Souverän per Wahl gehört werden.
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– „Das Ende der Verfassungssouveränität„: Mit dem Ungarn-Urteil vom Juni 2024 und dem jetzigen Afghaninnen-Urteil schafft der EuGH weitere Präzedenzfälle für seine Anmaßung, daß das EU-Recht über den nationalem Verfassungsrechten stehen würde. Dies wiederum beinhaltet de fakto die Abschaffung der nationalen Souveränität der EU-Mitgliedsstaaten.
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Die österreichischen Behörden werden auch nach einem EuGH-Urteil an Einzelfallprüfungen bei Asylanträgen von Afghaninnen festhalten (7). Se beteiligen sich nicht an dieser „weltfremden Justiz“ (8).
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Das Grundanliegen, Menschen Asyl zu gewähren, die aus politischen, religiösen oder weiteren Gründen verfolgt werden, muß unbedingt erhalten bleiben. Gerade deshalb darf in der Asylfrage nicht pauschalisiert werden, wie etwa „Afghanen sind kriminell“ oder „Afghaninnen werden verfolgt“. Ebenso darf man auf Kontrolle und individuelle Überprüfung von Asylbewerbern nicht verzichten.
Deutschland ist in demografischer wie ökonomischer Hinsicht zu einem relativ immer kleineren und bedeutungsloseren Staat geworden. Und dieser Prozess wird anhalten. Dem muß auch die Asylpolitik Rechnung tragen. Auch deshalb ist es an der Zeit, die deutsche Asylgesetzgebung im Hinblick auf ihren seit 2015 stattfindenden Mißbrauch in der Migrationspolitik zu reformieren.
7.10.2024
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Ende von Beitrag „Afghanin als Asylgrund“
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beginn von Anlagen (1) – (9)
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(1) EuGH: Hinreichend gravierende Kumulierung von diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen
… Alles vom 4.10.2024 bitte lesen auf
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=290687&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=4643389
oder
https://www.lto.de/gerichte/aktuelle-urteile-und-adresse/europaeischer-gerichtshof-eugh
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(2 Afghanische Frauen haben allein aufgrund ihres Geschlechts Anspruch auf Asyl
Einige der von den in Afghanistan herrschenden Taliban verhängten diskriminierenden Maßnahmen gegen Frauen stellen nach Ansicht des Obersten Gerichts der Europäischen Union einen Akt der Verfolgung dar. Zur Prüfung eines individuellen Asylantrags afghanischer Frauen genüge es, dass EU-Mitgliedsländer lediglich ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht berücksichtigten, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit.
Dieser Entscheidung zufolge „können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass nicht festgestellt werden muss, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht“

Die Urteile des EuGH sind für die Mitgliedstaaten bindend und müssen von den nationalen Gerichten in ihren Entscheidungen beachtet werden.
… Alles vom 7.10.2024 bitte lesen auf
https://www.rnd.de/politik/afghanische-frauen-koennen-allein-aufgrund-ihres-geschlechts-anspruch-auf-asyl-haben-UP7JLNDT6ZOXTOQFRXR44BGKT4.html
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(3) EuGH: Diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen in Afghanistan sind als Verfolgung zu bewerten
In einer Entscheidung vom heutigen Tag kommt der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die umfangreichen diskriminierenden Maßnahmen, die das Taliban-Regime in Afghanistan gegen Frauen verhängt hat, bereits für sich genommen als „Verfolgung“ einzustufen sind. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft müsse daher nicht geprüft werden, welche spezifischen Verfolgungshandlungen den Antragstellerinnen drohen. Vielmehr reiche es aus, die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht heranzuziehen, um die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes zu erfüllen.
… Alles vom 4.10.2024 bitte lesen auf
https://www.asyl.net/view/eugh-diskriminierende-massnahmen-gegen-frauen-in-afghanistan-sind-als-verfolgung-zu-bewerten
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(4) Urteil des EuGH: Über 20 Millionen afghanische Frauen können sofort Asyl in der EU beantragen

Der EuGH entschied nun am Freitag insbesondere über die Frage: Können die zahlreichen Diskriminierungen, denen Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind, zusammen betrachtet werden und bilden diese eine Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention? Das Gericht urteilte: Ja. Die diskriminierenden Maßnahmen seien „aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung“ als „Verfolgung“ anzusehen, heißt es im Urteil des EuGH.
Für das Gericht kann eine „Verfolgungshandlung“ somit auch eine Anhäufung von mehreren diskriminierenden Maßnahmen sein. Darunter fallen etwa das „Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt“, Zwangsverheiratungen, die Verpflichtung der Frau, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, die Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen, das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Verwehrung des Zugangs zu Bildung, das Verbot, Sport auszuüben und die Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben. Dies würde „durch ihre kumulative Wirkung“ die Menschenwürde beeinträchtigen.

Als Folge dieser Entscheidung müssen nun alle afghanischen Staatsbürgerinnen, die einen Asylantrag stellen, in den europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt werden, unabhängig davon, wie sich ihre individuelle Situation darstellt. In Afghanistan leben derzeit über 20 Millionen Frauen.
… Alles vom 6.10.2024 bitte lesen auf
https://www.nius.de/articles/urteil-des-eugh-ueber-20-millionen-afghanische-frauen-koennen-sofort-asyl-in-der-eu-beantragen/313d36be-66fb-47e3-ac26-fb506978e7a0

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(5) Afg­hanin zu sein, reicht als Asyl­grund
Angabe von Geschlecht und Staatsangehörigkeit reicht
Zwangsheiraten, Misshandlungen, Arbeitsverbote

Die praktische Auswirkungen für die nationalen Asylbehörden sind erheblich: Bei der individuellen Prüfung des Asylantrags afghanischer Frauen reicht demnach die Feststellung von Geschlecht und Staatsangehörigkeit, um die Gefahr einer Verfolgung anzunehmen. Weitere Aspekte individueller Verfolgung müssen Afghaninnen nicht darlegen.
Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass einige der Maßnahmen, wie etwa die Zwangsverheiratung oder das Fehlen eines Schutzes gegen geschlechtsspezifische Gewalt, bereits für sich genommen schwerwiegende Grundrechtsverletzungen darstellen. Deshalb seien sie zwingend als Verfolgung zu bewerten. Noch gewichtiger sei aber die kumulative Wirkung dieser Maßnahmen: Durch die systematische Anwendung dieser Diskriminierungen wird Frauen in Afghanistan in eklatanter Weise ihre Menschenwürde aberkannt.
… Alles vom 4.10.2024 bitte lesen auf
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c-608/22-c-609/22-eugh-europaeischer-gerichtshof-afghanin-zu-sein-reicht-als-asylgrund
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(6) Systematisch verfolgt: Heute Frauen in Afghanistan – morgen auch hier?
Frauen aus Afghanistan sollen laut Beschluss des EU-Gerichtshofs ganz allgemein als schutzwürdig angesehen werden. Das stellt vieles auf den Kopf, nicht zuletzt das individuelle Asylrecht: Nun gibt es Kollektive, die Schutz beanspruchen können. Wer kommt als nächstes?

Daneben ist auch bei Frauen nicht ausgeschlossen, dass sie dem Gedankengut der radikalen Koranschüler mindestens nahestehen. Nehmen wir nur an: Eine Afghanin könnte ja nach Deutschland reisen, weil sie mit einem Detail ihres Lebens in Afghanistan nicht zufrieden ist. Vielleicht möchte sie eine medizinische Behandlung durchführen lassen oder ein paar praktische Dinge über ein Handwerk, die Medizin oder einen technischen Beruf lernen. Das ist alles möglich und denkbar. Aber macht sie das zur „Verfolgten“, wie der EU-Gerichtshof nun dreist und von Detailkenntnis sicher unbelastet behauptet?

Frauen seien „systematisch verfolgt“, heißt es im Luxemburger Richterspruch trotzdem. Man will alle Diskriminierungen zusammen betrachten, etwa im Sinne der amerikanischen Theorie der „intersektionalen Diskriminierung“, bei der allerdings noch weitere Identitäten eine Rolle spielen.
Wie gesagt, mag das für afghanische Frauen so sein. Nur stellt sich die Frage, ob dies für Deutschland eine Pflicht zu deren systematischer Aufnahme bedeuten kann. Letztlich öffnet das Urteil die Tür für alle Arten von Blanko-Anrechten auf Asyl oder Schutz in der EU. Alle möglichen Gruppen sind denkbar: Homosexuelle, Schuhverkäufer, Rikschafahrer, Schweinemetzger. Jüngst gab es den Fall eines verheirateten Russo-Tadschiken mit fünf Kindern, der im zweiten Anlauf „bemerkte“, dass er homosexuell war und daher in seinem Land verfolgt.
Alle diese Gruppen könnten in dem einen oder anderen Land „intersektional“ verfolgt sein, so dass man das dann eine „systematische“ oder „systemische“ Verfolgung nennen wird. Die Frauen sind also vielleicht nur ein Anfang. Daneben stellt der EuGH klar: Zwangsverheiratungen sind der Sklaverei gleichzustellen. Aber ist das deutsche Asylsystem dafür zuständig, diese Mängel, die mehr als einmal in der Welt existieren, zu kurieren? Das kann es ohnehin nicht.
… Alles vom 7.10.2024 bitte lesen au
https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/aus-aller-welt/eugh-asylrecht-afghanistan-frauen/
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Einige Kommentare:
Diesem „Gericht“ fehlt es an grundsätzlicher demokratischer Legitimation. Ebenso den Machthabern in der EU-Kommission. Ebenso dem EU-Parlament. Auch zur Frage, ob(!) man diese Einrichtung will, hätte man den Souverän befragen müssen. Daran ändern auch salbungsvolle Bezeichnungen nichts. Kein deutscher Staatsmann war jemals berechtigt Hoheitsrechte per Vertragsrecht abzugeben. Die untertänigen Staatsjuristen schweigen in der Tradition, wie es sich für die Juristenspezies seit ihrer Gründung in der Lombardei gehört hat.
Länder, die diese Hoheitsrechte demokratisch legitimiert abgeben wollen, brauchen keine eigenen Riesen-Parlamente mehr, um alles was sich diese Cliquen ausdenken, in formale Gesetzgebung umzuwandeln. Dazu reichen Schreibkräfte. FlyingHorse
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Den ganzen EU-Institutionen fehlt eine demokratische Legitimation. Warum soll in der EU-Kommission in Brüssel oder einem EuGH entschieden werden, wie sich die Bevölkerung der Mitgliedsstaaten zusammensetzt? Das ist immer noch Sache der Länder. Es ist an der Zeit, dass die „Macht“ der EU auf des unbedingt Nötige zurück gestutzt wird. Da lobe ich mir Ungarn, die sich von der EU keine Migranten aufnötigen lassen. Und die Ungarn genießen die Linie der Regierung Orban. GWR
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Letztendlich trifft man auf das Thema, dass es großen Teilen der Weltbevölkerung deutlich schlechter geht, als den Europäern und jeder Versuch dies zu ändern zum Untergang Europas führen wird. Hans Bethe
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Dieses Urteil ist die Konsequenz eines ausgeuferten, dysfunktionalen Asylrechts, welches über Brüssel der gesamten EU übergestülpt wird. Praktikabel ist dieses Urteil schon deshalb nicht, weil die Unterdrücker (Ehemänner, Väter, Brüder) ein Anrecht auf Familienflüchtlingsschutz haben. Waehler21
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Wie soll es eine afghanische Frau allein schaffen hier Asyl zu beantragen, wenn die Ausführungen des EuGH zur Situation der Frauen in Afghanistan zutreffend sind? Das ist unmöglich. Insofern ist das Urteil völlig absurd. In verwandter männlicher Begleitung sieht die Sache natürlich anders aus. Was folgt daraus: Mit Frau hat jeder Afghane unmittelbar oder mittelbar einen Anspruch auf Asyl, ohne Prüfung des Einzelfalles. Das Urteil entzieht dadurch den EU-Staaten insoweit die souveräne Entscheidung, darüber wer sich in seinem Staatsgebiet aufhalten darf und wer nicht. Mit anderen Worten: Die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU wurde auf Afghanistan ausgeweitet. Das ganze ist ein weiterer Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht der Bürger in den europäischen Staaten, ganz i.S. der no-nations und no-border Strategie. Dass der EuGH ein Recht auf Familiennachzug von minderjährigen Afghanen, die inzwischen volljährig sind, ebenfalls bejaht hat, sei hier nur noch am Rande erwähnt. Somit hat der EuGH das gemacht, was auch das BVerfG schon gemacht hat: Sie setzen selbst Recht, anstatt es nur zu überprüfen. Klarer Verstoß gegen die Gewaltenteilung und damit gegen die FDGO. Winni
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20 Millionen Frauen gibt es in Afghanistan. Die haben jetzt laut dem europäischen „Gerichtshof“ (Recht als linke Waffe) einen „Anspruch“ bei uns Asyl zu erhalten. Der Rest kommt dann über die Familienzusammenführung. Dieses Deutschland Vernichtungsprogramm kann man noch auf etliche andere Zivilisationen ausdehnen. Z.B Alle die moslemisch sind (Frauen sind dort Menschen zweiter Klasse). Das ist hybride Kriegsführung. Das Gutmenschengetue ist vor dieser Taktik absolut unglaubwürdig. Deutsche
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Viele muslimische Frauen, dazu gehören auch Türkinnen, Iranerinnen, Syrerinnen, Nigerianerinnen, Somalierinnen… werden von ihren Männern missbraucht, misshandelt und ihrer Menschenrechte beraubt. Das ist ein Fakt. Das Urteil ist jedoch ein Skandal, allein schon deshalb, weil viele muslimische Frauen auch zu den Täterinnen gehören. Sie lassen es zu, dass ihre Töchter zwangsverheiratet werden, greifen nicht ein, wenn diese Opfer von Misshandlungen durch den Ehemann werden und verstoßen ihre Töchter, wenn diese sich durch Scheidung aus der Ehe befreien. Folgt man nun diesem Urteil des Gerichts, müssten wir in der Konsequenz alle afghanischen Männer abschieben, denn diese wären damit allesamt Täter. Bambu
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Man muss die Logik ja nur umkehren. Aus Sicht des Regimes in Afghanistan, ist die Lebensweise der Frauen in Europa so falsch, dass sie im eigenen Land hart bestraft würde. Folglich müssten alle Europäerinnen ein Recht auf Asyl in Afghanistan haben. Soweit so gut und eigentlich nicht verwerflich. Allerdings bedeutet dies auch, dass Europäerinnen, die in Afghanistan Asyl beantragen, dann leben müssen wie die Frauen in Afghanistan! Eigentlich logisch. Aber an diesem Punkt versagt die Logik der europäischen Politik oder deren Rechtsprechung. Frauen aus Afghanistan müssen hier nicht Leben wie Europäerinnen. Im Gegenteil. Unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit, Multikulti und anderen halbseidenen Rechtfertigungen, nimmt man die Frauen hier auf um sie in Parallelgesellschaften zu schicken, die nach den gleichen Mustern wie in Afghanistan funktionieren. Heute kann kein Deutscher Mann mehr jede Frau mit deutschem Pass heiraten wenn beide das wollen! In vielen Fällen wäre eine solche Absicht ein Todesurteil für die Frau und vielleicht auch für den Mann. Solange man das nicht bereinigt, ist jede Art von Migration aus inkompatiblen Kulturen zum scheitern verurteil. Entweder besteht hier ein Zwang sich in die deutsche/europäische Kultur zu integrieren oder man bleibt da wo man herkommt. Alles andere ist zum Scheitern verurteilt. JBaumann
Ende Kommentare
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(7) Österreich bleibt bei Asyl-Einzelfallprüfungen
Die österreichischen Behörden werden auch nach einem EuGH-Urteil an Einzelfallprüfungen bei Asylanträgen von Afghaninnen festhalten.

Experten sehen im EuGH-Urteil weitreichende Folgen für die Migrationspolitik. „Die Schlepper müssen nur noch schauen, dass sie Frauen aus Afghanistan in einen EU-Staat bringen. Danach kommen die Mitglieder der Kernfamilie über den Familiennachzug nach“, sagte der Innsbrucker Europarechtler Walter Obwexer der „Presse“ (Onlineausgabe). Er forderte einen Judikaturwandel, um zu verhindern, dass in der Folge aufgrund von politischem Druck „die ganze Konstruktion des Grundrechtsschutzes mit EMRK und Grundrechtecharta sowie EGMR und EuGH infrage gestellt wird“.

Es sei zwar offensichtlich, dass Frauen in islamistisch regierten Staaten unterdrückt werden, so die FPÖ-Europaabgeordnete Petra Steger am Freitag. „Daraus aber ein generelles Asylrecht für sämtliche Frauen abzuleiten, beweist, dass der EuGH völlig weltfremd ist und mit seinen Urteilen eine restriktive und am ursprünglichen Gedanken des Schutzes im nächstgelegenen sicheren Land orientierte Asylpolitik mit aller Kraft sabotiert.“
… Alles vom 8.10.2024 bitte lesen auf
https://www.achgut.com/artikel/oesterreich_wird_eugh_asyl_urteil_nicht_umsetzen

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(8) Alle Afghaninnen haben Asylanspruch: Weltfremde Justiz
Was den politischen Migrationsextremisten noch nicht eingefallen ist, um die letzten Schleusen für die Flutung Europas mit Einwanderern zu öffnen, das steuert der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei. Der hat entschieden, daß allein Geschlecht und Staatsangehörigkeit ausreichen sollen, um afghanischen Frauen die Anerkennung als „Flüchtlinge“ zu garantieren. Geklagt hatten „zwei Afghaninnen“ – lies: die hinter ihnen stehenden Lobbygruppen – gegen Österreich; faktisch ist das Urteil auf alle Mitgliedstaaten anwendbar.
In der Konsequenz heißt das: Alle Einwohner Afghanistans, derzeit geschätzt gut 40 Millionen, haben Anspruch auf Aufnahme in der EU. Ob ein knorriger Stammeskrieger sich erst als „weiblich gelesen“ definieren muß, um reinzudürfen, ist wohl nicht abschließend geklärt. Dank Familiennachzug ist es aber auch egal. Statt faltige Rauschebärte als „minderjährige“ Ankerflüchtlinge vorzuschicken, reicht es künftig, daß Frauen als Vorkommando losziehen, um den Rest der Sippe nachzuholen.
Die Aufladung des individuellen Grundrechts auf Asyl mit konstruierten Kollektiv-Aufnahmeansprüchen ist geeignet, das europäische Asylsystem insgesamt in die Luft zu sprengen. Das hat schon der Probelauf mit Merkels Blankoscheck für „syrische Kriegsflüchtlinge“ demonstriert. Das absurde Extremurteil des EuGH ist ein guter Anlaß, dieses System insgesamt in Frage zu stellen.
… Alles vom 11.10.2024 von Michael Paulwitz bitte lesen in der JF 42/24, Seite 2
https://www.junge-freiheit.de
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(9) Afghanin zu sein, reicht als Asylgrund
Universalismus der Menschenrechte entmündigt den Souverän
Leser *** schreibt dazu: „Wir haben eine Klageregierung. Jetzt wurde vor dem EuGH durchgesetzt, dass Afghaninnen Frauenasyl bekommen. Diesen Asylanspruch gibt es laut GG nicht. Der EuGH hat vor etwa 11 Jahren entschieden, dass Asylverfahren in Griechenland nicht den menschenrechtlichen Standards der EU entsprechen. Seither muss in Deutschland ein 2. Asylverfahren durchgeführt werden. Die Deutsche Umwelthilfe erklagt sich am Parlament, also am Souverän, vorbei, was sie durchsetzen möchte.
Das hat mit checks and balances der Instanzen nichts mehr zu tun. Der Universalismus der Menschenrechte entmündigt den Souverän und den souveränen Staat. Das geschieht auf nationaler und internationaler Ebene. Was geschieht also mit meiner Souveränität, wenn ich Afghaninnen – dabei wird es nicht bleiben – aufnehmen muss? Der Staat ist ja nur ein Konstrukt. Dahinter steht der entrechtete, entmündigte und enteignete Mensch. Das GG soll den Bürger genau davor schützen, jetzt ist es halt unwirksam.”
… Alles vom 6.10.2024 von Michael Klonovsky bitte lesen auf
https://www.klonovsky.de/2024/10/6-oktober-2024/

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