Home >Engagement >Demokratie >Grundgesetz >Grundrechte >Grundrechte-Natur
- Listenauswahl eines Beitrags (Artikel/Datum, Seite/Inhalt): Klicken oder scrollen
- „Grundrechte der Natur“? Die nächste totalitäre Finte (3.6.2026)
- Ausgrenzung
- Buergerrechte
- Bundesverfassungsgericht
- Familie-Grundgesetz
- Grundgesetz75Jahre
- Grundgesetz-Klima – Klima-Urteil
- Grundrechte-Natur
- privat
- Volksverhetzung
Jeder Mensch besitzt die im Grundgesetz garantierten Grundrechte als Abwehrrechte gegen den übergrifigen Staat von Geburt an. Ja!
Besitzt die Natur (Tiere, Pflanzen, Umwelt) ebenfalls Grundrechte, d.h. ist sie Subjekt von derlei Rechten? Nein!
============================================================
„Grundrechte der Natur“? Die nächste totalitäre Finte
Neben Zensur, Klima-Gängelung und Verbotsbestrebungen für Parteien findet ein weiterer Prozess zur Einschränkung der Grundrechte statt – und zwar aus dem Umwelt- und Naturschutz in Form eines „Grundrechts der Natur“. Der Autor sieht hier Grenzen überschritten, die im Widerspruch zum Grundgesetz stehen. Eine Betrachtung aus langjähriger beruflicher Praxis.
Der Hamburger Wolf sorgte vor einigen Wochen für Schlagzeilen – ein Tier hatte sich im Stadtbereich in ein Geschäftshaus verirrt und verletzte dort eine Frau. Im vergangenen Jahr sorgte der Goldschakal auf Sylt für Aufsehen, weil das Tier hunderte Tiere eines Schäfers getötet hatte. In den Niederlanden nahe der deutschen Grenze wurde ein Kind von einem Wolf angegriffen. In beiden deutschen Fällen übernahm die noch recht junge „Naturschutzinitiative e.V.“ https://naturschutz-initiative.de/ die mediale Führerschaft und kämpfte vor Gerichten für die Freilassung der Tiere bzw. eine Aussetzung des jagdlichen Abschusses.
Zur Einordnung: Beide Tiere unterliegen in Deutschland dem Naturschutzrecht. Die Tötung, im Fachdeutsch „Entnahme“ genannt, ist nur mit Beteiligung und Zustimmung von staatlichen/kommunalen Naturschutzbehörden möglich. Der Schäfer auf Sylt war also bei der Abwehr weiterer Angriffe auf seine berufliche Existenz, von der Genehmigungswilligkeit und -fähigkeit einer Naturschutzbehörde abhängig.
Da die Naturschutzinitiative e.V. noch relativ jung ist und Profilierungsbedarf hat, hat diese ihr Verbandsklagerecht umgehend eingesetzt und gegen die „Entnahme-Erlaubnis“ erfolgreich geklagt. Eine Naturschutz-NGO mit Sitz im Westerwald, die nicht betroffen ist, klagt bei einem Verwaltungsgericht gegen eine Behörde in Schleswig-Holstein. Selbiges tut diese NGO, um eine „Freilassung“ des Hamburger Wolfes zu erreichen. Beide Male ist sie damit erfolgreich.
Die erlebte Bedrohung durch wilde Raubtiere wird damit in Deutschland erst einmal zu einem Verwaltungsakt, an dem unzählige Personen in öffentlichen Diensten beschäftigt sind. Das nennt sich dann auch Wolfsmanagement und verursacht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten. https://www.achgut.com/artikel/das_millionen_maerchen_vom_guten_wolf
Grundrechte (des Menschen) spielen keine Rolle
In der Berichterstattung zu den genannten Beispielen und natürlich in den Positionen der Naturschutzverbände werden in der Regel niemals grundrechtliche Perspektiven berücksichtigt. An erster Stelle wäre das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG) zu nennen. Wenn ein Raubtier einen Menschen angreift und verletzt und dieses Tier einer verwaltungsmäßigen Zuständigkeit untersteht, dann muss diese Behörde vorrangig dafür sorgen, dass dieses Grundrecht gewahrt bleibt. Das nennt sich Gefahrenabwehr und ist beispielsweise bei der Bekämpfung des Riesen-Bärenklau (Giftpflanze des Jahrs 2008) gar kein Problem. Stattdessen finden regelmäßig und umgehend öffentliche Relativierungen statt, mit denen diese offensichtliche Gefährdung „weggeredet“ wird.
Beim Beispiel des Goldschakals auf Sylt https://diebasis-nrw.de/2025/06/der-goldschakal-und-die-grundrechte/ steht bei der Größe des Schadens ganz klar die berufliche Existenz des Schäfers in Gefahr. Ebenso wie bei vielen anderen Angriffen von Wölfen auf Schaf- und Rinderherden. Artikel 12 GG gewährt jedoch eine freie Berufswahl und deren Ausübung als Grundrecht in Deutschland. Warum spielt dieses vorrangige Recht in der behördlichen und medialen Auseinandersetzung keine Rolle? Warum stellt sich die Naturschutzinitiative e.V. mit ihrer überhöhten – weil ausschließlich naturschutzfachlichen – Sicht gegen unsere Grundrechte?
Dass diese Argumentation nicht unmöglich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vor einigen Monaten in einer Entscheidung über die Dünge-Verordnung gezeigt. Mit dem Hinweis, dass die Verordnung die grundrechtliche zu wahrende Berufsfreiheit von Landwirten gefährde, hat das Gericht diese Verordnung mit bundesweiter Wirkung außer Kraft gesetzt. Dies war ein später Erfolg der Bauernproteste https://de.wikipedia.org/wiki/Giftpflanze_des_Jahres vom Beginn des Jahres 2024.
Stattdessen „Grundrechte der Natur“
Woher kommt diese vollkommene Missachtung der Grundrechte in den Umweltschutz-Verordnungen und den Ansprüchen der Naturschutz-NGO? Die Umwelt- und Naturschutzbewegung hat seit Jahren die Kraft und die Macht erkannt, die sie durch die Kreierung von entsprechenden Verordnungen, Grenzwerten und Gesetzen erlangen kann. Von der Ausweisung eines lokalen Naturschutzgebietes, eines Heckenschnittverbotes bis zur Vorschrift über den Heizungseinbau – all dies sind übergriffige Machtspiele der Umwelt- und Naturschutzlobby.
Am Ende dieses „Marsches durch die Institutionen“ soll nun die Änderung des Grundgesetzes stehen. Mit dem Klimaschutz-Urteil des Verfassungsgerichtes (BVerfG) von 2021 wurde hierzu für die Umweltlobby ein großer Etappensieg erreicht. Da geht aber noch mehr!
Mit einer künstlich erzeugten juristischen Diskussion über die „Natur als Rechtssubjekt“ https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/305893/natur-als-rechtssubjekt/ soll „Natur nicht mehr Objekt der Nutzung, sondern Subjekt mit eigenen Interessen – vergleichbar den Rechten künftiger Generationen“ sein. Diese Argumentation über in die Zukunft verlegte Rechte kennen wir aus dem unsäglichen Klimaschutz-Urteil des BVerfG. Der dreiste Vorschlag zur Änderung des Grundgesetzes (!) lautet dann auch einen neuen Artikel 2 https://www.rechte-der-natur.de/de/initiative-grundgesetzreform.html einzuführen: „Die Würde der Natur gebietet, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, zu pflegen und zu wahren und den Eigenwert der natürlichen Mitwelt im Ganzen der Natur zu achten.“ Da die Umwelt-Lobby eben sehr rechtserfahren ist, sind die weiteren Vorschläge zu Änderungen anderer GG-Artikel umfassend und massiv.
Vortäuschung eines tiefen Altruismus
Wer soll denn dann die Rechte der Natur wahren? Der Feuersalamander oder die Amsel können ja nicht schreiben, lesen und klagen, wie wir das als Menschen können. Reden, schreiben, lesen und erst recht das Wahren von Werten im Denken und Handeln sind ja grundlegende menschliche Kulturleistungen. In dem Sinne ist das Grundgesetz eine rein menschliche Angelegenheit, weil es einen Wertekanon für das Zusammenleben in einer menschliche Gesellschaft darstellt.
Wer soll denn nun der Rechtsvertreter der Natur werden, wenn Kröte und Orchidee nicht schreiben können? Hierzu findet man auf den Seiten der Befürworter tatsächlich gar keine Hinweise. Es wird damit der Eindruck eines tiefen Altruismus erweckt. Eines ehrenhaften, uneigennützigen Ansinnens. Aus den Erfahrungen des „Marsches durch die Institutionen“ und des Wirkens des NGO-Komplexes https://www.langenmueller.de/de/der-ngo-komplex_4037392_9783784437392 in Deutschland wissen wir jedoch, dass dies natürlich nicht so sein wird. Das „Klimaschutz-Urteil“ des BVerfG ist der Zugang zu nahezu unendlich viel steuerlichem Fördergeld gewesen. Das Gleiche wäre natürlich auch mit dieser Grundgesetzänderung zu erwarten. Alle Umwelt-NGOs werden ihre Klagerechte nutzen können, und das Umweltbundesamt, was die Klagerechte vergibt https://www.achgut.com/artikel/der_staat_zuechtet_seine_eigenen_feinde_heran , wird diese wohl als „Rechtsvertreter der Natur“ quasi amtlich anerkennen.
Bei dieser Betrachtungsweise wird deutlich, dass das Ansinnen eines „Grundrechts der Natur“ im Widersinn zu einer freiheitlich-demokratischen und menschlichen Gesellschaft steht. Es geht vielmehr um einen mehr oder weniger künstlich konstruierten rechtlichen Rahmen, mit dem Umwelt-NGOs ohne demokratische Kontrolle, und erst recht ohne eine demokratische Willensbildung, rechtliche Macht auf Menschen ausüben wollen. Der Mensch wird vom Subjekt des Grundgesetzes zu einem Objekt degradiert.
Nochmals: Das Grundgesetz und das Denken in universellen Grundrechten ist eine menschliche Kulturleistung. Pflanzen- oder Tiergesellschaften können dies nicht. In der Natur herrscht das Recht des Stärkeren, und es findet überall ein gnadenloser Konkurrenzkampf um Licht und Nährstoffe statt. Welche Pflanze, welches Tier sollte dann mehr Rechte bekommen? Natürlich wieder das vermeintlich schwächste Glied in einem Ökosystem. Welches das ist, müsste dann wieder ein „Experte“ erklären und festlegen. Auch diese Form der „Expertokratie“ haben wir nun eigentlich hinter uns. Die Aufgabe des Extremszenarios des „Weltklimarates“ IPCC, das als Begründung für erhebliche gesellschaftsverändernde Politik genutzt wurde, ist als unrealistisch zurückgezogen worden.
Strategisches gelenktes Handeln des NGO-Komplexes
Sie, lieber Leser, haben noch nie von einem „Grundrecht der Natur“ gehört? Egal, es wird trotzdem idealerweise auf den höchsten Ebenen daran gearbeitet, dies umzusetzen. Nach dem Eklat um die neue Verfassungsrichterin, Frau Brosius-Gersdorf, konnte eine zweite neue Besetzung eines Vorsitzenden Richters beim Bundesverfassungsgericht durch Frau Ann-Katrin Kaufhold nicht verhindert werden. Frau Kaufhold ist engagierte Vertreterin einer „ökologischen Transformation des Grundgesetzes“ https://www.cicero.de/innenpolitik/richterkandidatin-ann-katrin-kaufhold-okologische-transformation-des-grundgesetzes . Die „Natur als Rechtssubjekt“ steht bei ihr ganz oben auf der Agenda. Frau Kaufhold ist als Kandidatin der SPD in das BvfG gewählt worden. Verfassungsrichter werden auf ihre Lebensarbeitszeit gewählt. Sie hat also noch ordentlich Zeit, den Grundrechtsschutz des Menschen weiter zu unterminieren.
Auf der EU-Ebene gibt es nun auch schon eine „Europäischen Bürgerinitiative für die Rechte der Natur“. https://rightsfornature.eu/ Am 2. Juli findet im Europäischen Parlament hierzu eine Kampagnenveranstaltung https://www.rechte-der-natur.de/de/veranstaltungen/veranstaltungsdetails/eci-launch-event-bruessel-rechte-der-natur.html auch mit Parlamentsmitgliedern statt. Es scheint also mehr als eine reine Bürgerinitiative zu sein. Man kann sich dort anmelden und eine volle Reisekostenerstattung beantragen. Woher diese Bürgerinitiative hierzu das Geld hat, bleibt undeutlich. Im Herbst soll eine EU-weite Unterschriftenaktion gestartet werden. Gefordert wird, komplexen Ökosystem einen Status als „Rechtssubjekt“ einzuräumen. In Spanien ist man schon einen Schritt weiter – hier hat eine Meereslagune tatsächlich den Status als Rechtsubjekt zugeschrieben bekommen. Es ist also der klassische Fall, dass die NGO das vor-gesetzliche Feld bestellen, um gesellschaftlich-politische oder auch nur administrative Entscheidungen vorzubereiten. Im Ergebnis dann auf jeden Fall ohne einen hinreichenden demokratischen Diskurs von und mit den Bürgern.
Die Akteure selber tun schon mal so, als ob das Grundgesetz geändert sei und bieten Übungsseminare an https://www.rechte-der-natur.de/de/aktuelles-details/kommunaler-klimaschutz-klimaanpassung.html , wie man aktivistisch die „Natur als Rechtsubjekt“ instrumentalisieren kann.
Wolf oder Mensch?
Seit der geförderten Rückkehr des Wolfes in die Kulturlandschaft des Menschen wird ein zugespitzt geführter Streit geführt. Die Naturschützer wollen den Schutz des Wolfes um jeden Preis, die Nutzer und Pfleger der Kulturlandschaft haben für das Hegen eines Schädlings naturgemäß kein Verständnis. Der Autor ist der Auffassung, dass dieser Streit bewusst so scharf geführt wird. Die vorbehaltlose Negierung der (menschlichen) Grundrechte, beispielhaft erläutert durch das Agieren der Naturschutzinitiative e.V., erfolgt im Zusammenhang einer fortgeschrittenen Diskussion um eine Entmenschlichung des Grundgesetzes – zumindest innerhalb der Naturschutzlobby.
Diese Lobby besteht neben den mitgliederstarken Naturschutzverbänden, die mit Fördergeldern prall gefüllte Vereinskassen haben, der umfangreichen Naturschutzverwaltung auf kommunaler sowie Länder- und Bundesebene sowie zahlreichen Universitäten und staatlichen Instituten. Es sollte deshalb nicht der Fehler gemacht werden, anzunehmen, dass in der Wolfsdiskussion nur Träumer von einem Idealzustand der Natur fabulieren (Video, ab Minute 43:40). Es geht vielmehr um knallharte Machtinteressen und um einen weiteren Steuerungsanspruch des NGO-Komplexes und Teilen des Parteienstaates. Wiederum außerhalb jeglichen demokratischen Diskurses.
Darüber hinaus unterstützt die Argumentation der Naturschutzlobby natürlich auch das Narrativ von der „Schlechtigkeit des Menschen“. Dies trifft und verstärkt in Deutschland den allgegenwärtigen „Schuldkomplex“, der kräftig instrumentalisiert wird. Statt Schutz der Grundrechte wird Landwirten durch Verwaltungen nur eine Entschädigung durch Wolfsrisse gewährt. In einer aktuellen Verschärfung des Umweltstrafrechts soll ein neuer Straftatbestand des „Ökozids“ eingeführt werden. Auch dies ist ein rechtlicher Kunstbegriff (ebenso wie „Femizid“), der sich bewusst an den Begriff des „Genozids“ und damit an dem „Schuldkomplex“ anlehnt.
Die Grundrechte nach Artikel 1–20 des Grundgesetzes sind eine historische und kulturgeschichtliche Errungenschaft. Das Grundgesetz wurde für eine menschliche Gesellschaft verfasst. Ein „Grundrecht der Natur“ unterminiert diesen Anspruch und eröffnet einer weiteren willkürlichen und im Kern menschenfeindlichen Rechtsprechung Tür und Tor.
… Alles vom 3.6.2026 von Frank Bothmann bitte lesen auf
https://www.achgut.com/artikel/grundrechte_der_natur_die_naechste_totalitaere_finte
Frank Bothmann (Jahrgang 1962), Diplom-Geograph, ist als Landschaftsplaner im Ruhrgebiet tätig.
