Volksverhetzung

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Sonnenhut und Efeu und Bäume und Berge und Himmel am 31.8.2024

Volksverhetzung – Welches Volk wird denn verhetzt?
Laut Süddeutscher Zeitung gibt es für Links-Grün so ein Volk überhaupt nicht:
https://www.sueddeutsche.de/politik/parteien-es-gibt-kein-volk-habeck-wehrt-sich-gegen-angriffe-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-180508-99-223101
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Scholz als „korrupten Drecksack“ beleidigt: Gericht verurteilt Rentner zu Geldstrafe
Das Amtsgericht Hannover hat zwei Personen zu Geldstrafen verurteilt: Ein Rentner muss 1.650 Euro zahlen, weil er Olaf Scholz einen „korrupten Drecksack“ nannte. Eine 28-Jährige wurde zu 600 Euro Strafe verurteilt, nachdem sie Annalena Baerbock als „Terroristin“ beschimpfte.
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Im Fall des 70-Jährigen verzichtete das Bundeskanzleramt zwar auf eine Strafanzeige, erhob aber auch keinen Einspruch gegen die Strafverfolgung. Baerbock hingegen stellte aktiv Strafantrag gegen die 28-jährige Frau. Die Urteile, die bereits Ende 2024 ergingen, sind noch nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt wurden.
In den letzten Jahren ist die Zahl der Strafanzeigen wegen Politikerbeleidigung deutlich gestiegen. Hintergrund ist die Verschärfung von Paragraf 188 StGB im Jahr 2021. Dieser schützt seitdem nicht mehr nur vor Verleumdung und übler Nachrede, sondern auch vor „ehrverletzenden Beleidigungen“ gegenüber Personen des öffentlichen Lebens, insbesondere Politikern.
Besonders aktiv in der Verfolgung von Beleidigungen zeigen sich einige Politiker. So haben Bundesminister wie Robert Habeck und Annalena Baerbock über ihre Ministerien zusammen über 1.300 Strafanzeigen gestellt, meist wegen vermeintlicher Beleidigungen im Internet.
… Alles vom 6.1.2025 bitte lesen auf
https://apollo-news.net/scholz-als-korrupten-drecksack-beleidigt-gericht-verurteilt-rentner-zu-geldstrafe/

 

Ist das schon Volksverhetzung? Der Ärger über Robert Habeck kommt eine 74-Jährige teuer zu stehen
Der Fall einer Rentnerin legt den Verdacht nahe, dass die Staatsgewalt schon bei scharfer Kritik an der Regierung blindem Verfolgungseifer anheimfällt. Eine Analyse.
von Clivia von Dewitz

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte eine Rentnerin wegen Volksverhetzung zu 150 Tagessätzen á 53 Euro, insgesamt 7950 Euro, weil sie auf Facebook die Migrationspolitik der Bundesregierung mit folgender Aussage kritisiert hatte: „Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die sich hier nur ein schönes Leben machen wollen, ohne unsere Werte und Kultur zu respektieren. Schickt die, die hier sind, mal zum Arbeiten. Wir sind nicht auf Faulenzer und Schmarotzer angewiesen und schon gar nicht auf Messerkünstler und Vergewaltiger.“
Dies war eine Reaktion auf einen am 8. Oktober 2023 auf Facebook veröffentlichten Artikel, in dem Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) abgebildet war und mit der Aussage „Deutschland ist auf Zuwanderung angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf zu decken“ zitiert wurde. Die Höhe der Tagessätze dürfte damit zu erklären sein, dass gegen die Verurteilte bereits 2022 ein Strafbefehl wegen übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens erlassen worden war, der inzwischen rechtskräftig ist.

Die Staatsanwaltschaft sah für diesen Facebook-Kommentar nun die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) als gegeben an, da dadurch in einer Art und Weise, „die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass aufgestachelt“ worden sei. In ihrem Plädoyer forderte die Staatsanwaltschaft, die mit zwei Staatsanwälten vor Gericht erschienen war, dass die „massive Politikkritik“ strafschärfend berücksichtigt würde.
Reue und Einsicht wirken strafmildernd
Nachdem Doris van Geul, 74, erklärt hatte, dass der Kommentar ihre Wut über Aussagen von Habeck widerspiegelte, für dessen Position sie kein Verständnis habe, wurde sie vom Staatsanwalt gemaßregelt. Und das mit folgenden Worten: „Das klang jetzt gerade so, als ob Sie die Politik auch weiterhin nicht gutheißen würden.“ Als käme es im Rahmen der Subsumtion unter § 130 StGB darauf an, ob man die gegenwärtige Politik gutheißen würde oder nicht. Immerhin hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer strafmildernd berücksichtigt, dass van Geul Reue und Einsicht ausgedrückt hatte. In der Höhe der Tagessätze scheint sich das aber nicht wirklich niedergeschlagen zu haben.
Der Richter, Tobias Kampmann, befand überraschenderweise, dass in dieser Aussage Teile der Bevölkerung so angegangen würden, dass darin ein Aufruf zum Hass zu sehen und die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB gegeben seien. Denn wenn man das immer wieder lesen würde, würde man es irgendwann glauben, so seine Argumentation. Was ist davon zu halten?

Der historische Hintergrund
1960 wurde § 130 (Volksverhetzung) ins Strafgesetzbuch eingeführt. Dieser ersetzte den Klassenkampfparagrafen aus der Bismarckzeit. Die Bundesrepublik hatte sich in den 50er-Jahren sehr schwer damit getan, den Tatbestand der Volksverhetzung überhaupt ins Strafrecht aufzunehmen. Immer wieder wurde in den Bundestagsdebatten der 50er-Jahre darauf verwiesen, dass die „innere Bewältigung der unseligen Epoche des Nationalsozialismus“ woanders vor sich gehe als vor dem Strafgericht. Etwa in der Erziehung der Lehrer und Schüler. Der Grund für die Einführung des Volksverhetzungsparagrafen war insbesondere der Schutz jüdischer Menschen in Deutschland vor dem Hintergrund des Holocaust.
Die Überschrift des neuen § 130 StGB, „Volksverhetzung“, ist ein Wortungetüm, das eher in ein totalitäres Strafregime passt als in ein freiheitlich-demokratisch-rechtsstaatliches Strafrecht. Gegen die Einführung einer Sondernorm im Sinne eines „Judensterngesetzes“ wurden von Anfang an rechtsstaatliche Bedenken eingewandt. Die Begriffe „hetzen“ und „Volksverhetzung“ als Gesetzesbegriffe ließen sich nur „in das unbestimmte und daher parteilich willkürliche Strafunrecht einer totalitären Macht einfügen“. Jüdische Mitbürger könnten nicht durch Strafgesetze vor Intoleranz geschützt werden. Erst nach einer Welle antisemitischer und neonazistischer Ausschreitungen, insbesondere der „Schmierwelle“ um den Jahreswechsel 1959/1960, wurde die Gesetzesnovelle zu § 130 StGB im Jahr 1960 schließlich verabschiedet.

Von der Meinungsfreiheit gedeckt
Als Begründung berief man sich auf die Gewaltverbrechen der NS-Zeit, insbesondere auf die Ermordung von sechs Millionen Juden. Denn das, „was mit antisemitischer Spitze gesagt wird, steht doch vor dem Hintergrund der Ermordung von sechs Millionen Juden. Deshalb empfinden wir es als unerträglich; und deshalb sind es auch die antisemitischen Äußerungen, gegen die sich die Strafdrohung vorwiegend richtet“, erklärte der Abgeordnete Bockelmann 1960.

Um einem Missbrauch des § 130 StGB vorzubeugen, hat der Gesetzgeber 1960 das einschränkende Tatbestandsmerkmal des öffentlichen Friedens eingeführt. Damit sollte verhindert werden, dass diese Norm auf jedwede Meinungsäußerung Anwendung findet. Nur wenn durch die Äußerung auch andere Menschen dazu aufgehetzt werden, Straftaten zu begehen, also eine pogromartige Stimmung in der Bevölkerung hervorgerufen wird, kommt eine Anwendbarkeit überhaupt in Betracht. Systematisch wird bei § 130 StGB die Strafbarkeit in den Äußerungsbereich vorverlagert, um zu verhindern, dass schlichte Äußerungen später umschlagen und zu Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten führen. Eine der Lehren aus der NS-Zeit.
Im vorliegenden Fall wäre ergebnisoffen zu prüfen gewesen, ob die Aussagen überhaupt schon geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden (also geeignet sind, eine pogromartige Stimmung hervorzurufen), wie es der Tatbestand des § 130 StGB vorsieht. Die Aussagen stellen die persönliche Meinung der Äußernden dar. Ein Appell zum Aufruf von Straftaten kann darin nicht gesehen werden. Nur wenn die Äußerung den Tatbestand erfüllt – was nicht der Fall sein dürfte, da gerade nicht zu späteren Straftaten aufgerufen wird und so keine Pogromstimmung provoziert werden sollte –, ist weiter zu prüfen, ob § 130 StGB im konkreten Fall die Meinungsfreiheit in zulässiger Weise einschränken könnte.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss von 2018 hinsichtlich § 130 Abs. 3 klargestellt, dass das Ziel dieser Vorschrift der Schutz vor Äußerungen sei, „die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind“. Eine Verurteilung könne also nur dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, „wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkung angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können“. Die Entscheidung weist am Ende darauf hin: „Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen.“ Dies muss ganz allgemein die Grenze für die Bewertung der Strafbarkeit einer Meinungsäußerung bleiben, andernfalls fällt die Justiz in Gesinnungsstrafrecht zurück.
Im vorliegenden Fall dürften die getätigten Äußerungen schon nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Denn sicherlich fehlt es den Aussagen an „unfriedlichem Charakter“. Jedenfalls aber sind sie von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Bundesverfassungsgericht betont hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat gerade erst in seinem Beschluss vom 11. April 2024 die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit betont. Folgenden Kommentar des Journalisten Julian Reichelt (ehemaliger Chefredakteur der Bild-Zeitung) hielt es für von der Meinungsfreiheit gedeckt: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 Millionen Euro Entwicklungshilfe an die Taliban (!!!!!!). Wir leben im Irrenhaus, in einem absoluten, kompletten, totalen, historisch einzigartigen Irrenhaus. Was ist das nur für eine Regierung?!“ Das Gericht stellte klar, dass der Staat grundsätzlich keinen Ehrschutz genieße und auch scharfe und polemische Kritik aushalten müsse. Öffentliche Kritik gegen den Staat sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Einer Einschränkung seien enge Grenzen gesetzt.

Leider zeigt dieser Fall einmal mehr, dass allgemeine Grundsätze gebotener Zurückhaltung der Staatsgewalt, saubere Subsumtionsarbeit, das Bewusstsein für die Mittel des Strafrechts als Ultima Ratio und der Bedeutung der Meinungsfreiheit schnell einem Verfolgungseifer weichen, wenn die Regierung – wenn auch nur ganz allgemein – kritisiert wird. Dies ist nur vor dem Hintergrund einer Politisierung der Justiz zu erklären, die eine Gefährdung demokratischer Grundsätze bedeutet.
Eine der Lehren, die gerade in Deutschland aus der NS-Vergangenheit gezogen werden müssen, ist doch, keine Menschen mehr strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung kritisieren, und demokratische Werte wie Meinungsfreiheit und die Kontrolle der Exekutive durch die Gerichte und die Medien besonders hochzuhalten – auch und gerade in Krisenzeiten.
… Alles vom 5.1.2025 von Clivia von Dewitz bitte lesen auf
https://www.berliner-zeitung.de/open-source/volksverhetzung-der-aerger-ueber-robert-habeck-kommt-eine-74-jaehrige-teuer-zu-stehen-li.2282919

Clivia von Dewitz ist Richterin und hat zu NS-Gedankengut und Strafrecht (§§ 86, 86a und § 130 StGB) promoviert. Ihr Buch „Gerechtigkeit durch Wiedergutmachung. Zur südafrikanischen Wahrheitskommission und deren Übertragbarkeit auf den Ukraine-Konflikt“ ist im Februar 2024 im Westend-Verlag erschienen.

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Privates Gespräch wird Volksverhetzung
Weil eine Frau während einer Unterhaltung in einem Bus in Berlin eine vermeintlich schwulenfeindliche Äußerung machte, wurden sie von einer anderen Frau gefilmt und später verhaftet. Es wird wegen Volksverhetzung ermittelt.
Gemäß der Polizeimeldung https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/2024/pressemitteilung.1505496.php ereignete sich der Vorfall am Donnerstag Nachmittag. Eine 31-jährige Frau nahm in einem öffentlichen Bus eine Unterhaltung zwischen einer 59 Jahre alten Frau und ihrem 58 Jahre alten Begleiter wahr. In dem Verlauf des Gesprächs fiel eine homophobe Äußerung und die 31-Jährige entschloss sich, den weiteren Verlauf des Gesprächs der beiden mit ihrem Handy zu filmen. Als die 59-Jährige mitbekam, dass sie gefilmt wurde, beschimpfte sie die Frau, zeigte ihr ihren Mittelfinger und tätigte volksverhetzende Äußerungen zum Nachteil der 31-Jährigen.
… Alles vom 22.11.2024 bitte lesen auf
https://www.achgut.com/artikel/privates_gespraech_wird_volksverhetzung
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„Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten“: 74-Jährige nach Migrations-Kritik wegen Volksverhetzung angeklagt
Eine 74-jährige Frau aus der Rhein-Stadt ist nun angeklagt, weil sie bei Facebook unter ein Statement von Robert Habeck „Deutschland ist auf Zuwanderung angewiesen, um den Arbeitskräftebedarf zu decken“ folgende Worte schrieb:
„Blablabla. Wir brauchen Fachkräfte und keine Asylanten, die sich hier nur ein schönes Leben machen wollen, ohne unsere Werte und Kultur zu respektieren. Schickt die, die hier sind mal zum Arbeiten. Wir sind nicht auf Faulenzer und Schmarotzer angewiesen und schon gar nicht auf Messerkünstler und Vergewaltiger.“
Für das Amtsgericht ist diese Kritik ein Vergehen der Volksverhetzung nach Paragraph 130 Strafgesetzbuch. Anfang Dezember ist der Gerichtstermin.
… Alles vom 21.11.2024 bitte lesen au
https://www.nius.de/politik/news/wir-brauchen-fachkraefte-und-keine-asylanten-74-jaehrige-nach-migrations-kritik-wegen-volksverhetzung-angeklagt/f6669fd1-d804-49b4-8022-df6732168271

 

Pfarrer Olaf Latzel: Verfahren wegen Volksverhetzung eingestellt
Seit vier Jahren wird gegen den Pfarrer Olaf Latzel wegen Volksverhetzung vor Gerichten verhandelt. Auf Freispruch (1) folgt Revision. Schließlich wurde das Verfahren gegen Latzel gegen Zahlung von 5000 Euro eingestellt.
7-9-2024
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Ende von Beitrag „Pfarrer Olaf Latzel: Verfahren wegen Volksverhetzung eingestellt“
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Beginn von Anlagen (1) – (3)
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(1) Vorwurf Volksverhetzung: Freispruch für Pastor Olaf Latzel
Das Bremer Landgericht hat den evangelischen Pastor Olaf Latzel vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Er habe nicht zum Hass aufgestachelt, heißt es in der Begründung, auch wenn seine Äußerungen in gesellschaftlicher Hinsicht „mehr als befremdlich“ seien.
… Im Oktober 2019 hatte Latzel in einer „biblischen Fahrschule zur Ehe“ vor 30 Paaren unter anderem gesagt, Homosexualität sei eine „Degenerationsform von Gesellschaft“. Der Theologe warnte vor einer „Homolobby“: „Überall laufen die Verbrecher rum vom Christopher Street Day. Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist teuflisch und satanisch.“ Eine Tonaufnahme davon war im März des Folgejahres auf dem Youtube-Kanal des Pastors zu hören.
… Alles vom 20.5.2022 bitte lesen auf
https://www.jesus.de/nachrichten-themen/vorwurf-volksverhetzung-freispruch-fuer-pastor-olaf-latzel/

(2) Der „Volksverhetzungsparagraph“ sollte gestrichen werden
Volksverhetzungsverfahren meinen es vielleicht gut, bewirken aber häufig genau das Gegenteil. Absurde Verfahren verschwenden Ressourcen und mindern das Vertrauen in den Rechtsstaat. Pfarrer Achijah Zorn zeigt anhand eines konkreten Falls die Unsinnigkeit des Volksverhetzungsparagraphen auf.
Gegen den Bremer Pfarrer Olaf Latzel läuft seit vier Jahren (!) ein Verfahren wegen Volksverhetzung. Bald steht die dritte Gerichtsrunde an, weil die Staatsanwaltschaft erfolgreich in Revision gegangen ist. Latzel hatte sich auf einem Eheseminar, das für kurze Zeit auch auf Youtube zu sehen war, mit zwei Sätzen gegen Teilnehmer am Christopher Street Day und gegen die Gender-Ideologie im Ton vergriffen. Anhand dieses konkreten Verfahrens lässt sich die Unsinnigkeit des Volksverhetzungsparagraphen aufzeigen:
Erstens: Das Volksverhetzungsverfahren ist kontraproduktiv, da das Gerichtsverfahren die Bekanntheit des Angeklagten und seiner Aussagen erhöht.

Zweitens: Das Volksverhetzungverfahren ist unsinnig, weil echte Volksverhetzer nicht wie Olaf Latzel öffentlich und nachdrücklich um Entschuldigung für ihre Aussagen bitten.

Drittens: Volksverhetzungsverfahren messen mit zweierlei Maß und sind darum ungerecht.
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Viertens: Volksverhetzungsverfahren nehmen die Mündigkeit der Bevölkerung nicht ernst.

Die Bevölkerung ist clever genug, mit solchen Dixi-Klo-Geschichten umzugehen. Da braucht es keine paternalistischen Staatsanwälte, die das vermeintlich dumme Volk vor irgendetwas schützen müssten.
Der Fall von Olaf Latzel zeigt: Volksverhetzungsverfahren meinen es vielleicht gut, bewirken aber häufig genau das Gegenteil. Da möchten Gutmenschen den Diskurs zivilisieren. Doch de facto delegitimieren sie das Rechtssystem mit absurden Verfahren, die Zeit und Ressourcen verschwenden – und die das Vertrauen in unseren Staat mindern. … Alles vom 27.7.2024 von Achijah Zorn bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/vorwort-zum-sonntag/volksverhetzung-paragraph-katastrophe/
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(3) Verfahren gegen Pfarrer Latzel eingestellt
Das Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung gegen den Pfarrer der Bremer St.-Martini-Gemeinde, Olaf Latzel, wird gegen Geldauflage eingestellt. Darauf einigten sich Richterin, Staatsanwaltschaft und Verteidigung vergangene Woche vor dem Landgericht Bremen. Der Theologe muß 5.000 Euro an die Organisation „Rat&Tat-Zentrum für queeres Leben“ in der Hansestadt zahlen. Er gilt damit nicht als vorbestraft.
Der Fall sollte eigentlich vor dem Landgericht neu verhandelt werden, weil das Oberlandesgericht Bremen im Februar 2023 einen Freispruch des Landgerichts Bremen aus dem Jahr 2022 aufgehoben hatte (JF 36/24). In erster Instanz hatte das Amtsgericht Bremen den konservativen Pfarrer 2020 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 8.100 Euro verurteilt, nachdem er in einem öffentlich verbreiteten Vortrag in scharfen Worten gegen die „Homo-Lobby“ ausgeteilt hatte.

In einer Erklärung bedauerte Latzel noch einmal, daß er durch seine Aussagen Menschen verletzt habe, und distanzierte sich von seiner Wortwahl. „Diese Entgleisungen hätten mir nicht passieren dürfen.“ Als Christ und Pastor achte er homosexuelle Menschen wie alle anderen. Die Richterin betonte, Latzels Äußerungen seien „so nicht gut“ gewesen. Ob sie strafbar seien, sei „unter Juristen umstritten“. Man dürfe unter Bezug auf die Bibel durchaus öffentlich erklären, daß man Homosexualität für Sünde halte, aber nicht „andere Menschen in ihrer Würde verletzen.“ Unabhängig von dem Strafprozeß läuft bei der Bremischen Evangelischen Kirche (BEK) noch ein Disziplinarverfahren gegen den Pastor. (idea/sv)
… Alles vom 6.9.2024 bitte lesen in der JF 37/24, Seite 6