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- Martin Wagener: „Der Streit um den Volksbegriff: Der BND, das Bundesverwaltungsgericht und die Wissenschaftsfreiheit“ (22.1.2026)
- Brisantes Urteil zum ethnischen Volksbegriff: Wagener-Buch Kulturkampf (5.9.2025)
- Verfassungswidrige Kriminalisierung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs (27.7.2025)
- Ein Oppositionsverbot führt in den Totalitarismus (27.7.2025)
- Krah: 15 Punkte zum Zusammenleben in multi-ethnischen Zeiten: Alle werden glücklich! (15.6.2025)
- Hubertus Gersdorf zum ethnisch-kultureller Volksbegriff (30.5.2025)
- Ethnischer Volksbegriff (9.5.2025)
- Murswiek: Propaganda gegen die AfD ist gewollt (9.5.2025)
- Cora Stephan: Volk, Volker, völkisch (6.5.2025)
- „Gesichert rechtsextrem” ist, wer … (6,5,2025)
- Völkisch und deutsch. Vom Missbrauch zur Rückbesinnung auf das Erbe der Philosophen (2.5.2025)
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Ablehnung des ethnischen Volksbegriffs
Es widerspricht dem Grundgesetz, ist also nicht verfassungsgemäß, einen Menschen aufgrund des ethnischen – man liest auch ethnisch-kulturellen und ethnisch-abstammungsmäßigen – Volksbegriffs zu benachteiligen. Beispiel (Quelle: BfV): „deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertig“ behandeln.
Alle in den Parlamenten vertretenen Parteien wie AfD, CDU, FDP, FreieWähler, Grüne, Linke und SPD lehnen derlei Ungleichbehandlung in ihren Parteiprogrammen ab. Die AfD hat hierzu zusätzlich am 18.1.2021 die „Erklärung zum deutschen Staatsvolks und zur deutschen Identität“ https://www.afd.de/staatsvolk/ veröffentlicht.
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Martin Wagener: „Der Streit um den Volksbegriff: Der BND, das Bundesverwaltungsgericht und die Wissenschaftsfreiheit“
Vor über vier Jahren erhielt der Bundesnachrichtendienst (BND) einen Hinweis vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), aus dem hervorging, daß das Buch »Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen« einen Volksbegriff enthalte, der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoße. Für den Autor der Abhandlung, Prof. Dr. Martin Wagener, hatte dies weitreichende Folgen. Dazu gehören der Entzug des Sicherheitsbescheids, ein Betretungsverbot für alle BND-Liegenschaften, der Wegfall der Lehre, ein Disziplinarverfahren und schließlich die Kürzung des Gehalts um 10 Prozent für 24 Monate. Wagener hat gegen die Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt und am 9. Oktober 2025 in Leipzig verloren.
Seit dem 9. Dezember 2025 liegt das ausformulierte Urteil vor. Im Vortrag wird die Entscheidung dargestellt und eingeordnet. Zur Sprache kommen dabei die Vorgeschichte des Vorgangs, das Wirken relevanter Akteure und das weitere Vorgehen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat nicht nur Folgen für die Wissenschaftsfreiheit, sondern auch für die rechtlich zulässige Ausdeutung des Volksbegriffs und ein mögliches AfD-Verbotsverfahren. Wagener wird zudem darlegen, warum es einen Sieg in der Niederlage gibt. Dabei geht es um den ehemaligen Präsidenten des BfV, Thomas Haldenwang.
22.1.2026, https://www.youtube.com/watch?v=AFsRKUkxzdM
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Tondokument: Martin Wagener – Der Streit um den Volksbegriff
In unserer Sendung „Tondokument“ bringen wir einen Vortrag von Prof. Martin Wagener unter dem Titel „Der Streit um den Volksbegriff: Der BND, das Bundesverwaltungsgericht und die Wissenschaftsfreiheit“, gehalten am 21. Januar 2026 in Berlin. Veranstalter war der Verlag Junge Freiheit. Der Professor für Politikwissenschaft thematisiert sein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen eines vermeintlich verfassungswidrigen Volksbegriffs in seinem Buch „Kulturkampf um das Volk“. Wagener analysiert das Urteil vom 9. Oktober 2025 und erörtert dessen Tragweite für die Wissenschaftsfreiheit sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für ihn persönlich. Dieter Stein, Chefredakteur der „Jungen Freiheit“, führt ins Thema ein.
… Alles vom 31.1.2026 bitte lesen auf
https://kontrafunk.radio/de/sendung-nachhoeren/kultur-und-wissenschaft/tondokument/tondokument-martin-wagener—der-streit-um-den-volksbegriff
Brisantes Urteil zum ethnischen Volksbegriff: Wagener-Buch Kulturkampf
Landgericht Frankfurt: Verlag darf staatliches Fördergeld für ein Buch behalten, das der Verfassungsschutz für rechtsextrem hält
Daniel Holfelder
Vor dem Landgericht Frankfurt fiel vergangenen Freitag ein auf den ersten Blick unscheinbares Urteil, das jedoch enorme politische Sprengkraft birgt. Oberflächlich betrachtet ging es um die vergleichsweise geringe Summe von 7.500 Euro, die der kleine, familiengeführte Lau-Verlag aus Reinbek bei Hamburg 2021 aus dem Bundesförderprogramm „Neustart Kultur“ erhalten hatte (JF 28/24). Das millionenschwere Programm war von der damaligen Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) ins Leben gerufen worden, um dem Kulturbetrieb bei der Bewältigung der Corona-Zeit unter die Arme zu greifen.
Bekommen hatte der Lau-Verlag den Druck- und Produktionskostenzuschuß für das Buch „Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen“ des Politologen Martin Wagener, veröffentlicht im Juli 2021. Weil später der Vorwurf aufkam, Wagener vertrete in dem Werk rechtsextreme Thesen, klagte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels auf Rückzahlung der 7.500 Euro. Der Börsenverein war im Rahmen von „Neustart Kultur“ zuständig gewesen für alle Förderzahlungen an die Buchbranche. Er bezichtigte den Verlag, im Förderantrag fälschlicherweise versichert zu haben, mit dem Buch „keine jugendgefährdenden, gewaltverherrlichenden, verfassungsfeindlichen oder strafbaren Inhalte“ zu verbreiten.
Claudia Roth schaltete den Verfassungsschutz ein
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage nun ab. Der Lau-Verlag darf die Förderung behalten, da das Buch „zwar als durchaus reaktionär und in großen Teilen auch rechtsnational sowie verfassungskritisch, aber noch nicht als verfassungsfeindlich einzuordnen“ sei, wie das Gericht darlegte. Der Börsenverein kann gegen die Entscheidung binnen eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen.
Die Brisanz des Urteils ergibt sich daraus, daß der Extremismus-Vorwurf gegen das Buch maßgeblich auf einem Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom Juni 2023 fußt. Der Inlandsgeheimdienst war seinerzeit von Claudia Roth (Grüne), die inzwischen als Kulturstaatsministerin auf Grütters gefolgt war, beauftragt worden, „Kulturkampf um das Volk“ auf Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu überprüfen. Den Vorgang ins Rollen gebracht hatte eine Presseanfrage des Deutschlandfunks, der im April 2023 unter dem Titel „Corona-Fördermittel für rechtsextreme Buchprojekte“ über das Buch berichtet hatte.
In seinem Gutachten bestätigte der Verfassungsschutz den Verdacht des Deutschlandfunks sowie der Kulturstaatsministerin und stufte das Buch als verfassungsfeindlich ein. Zur Begründung führte der Inlandsgeheimdienst aus, der Autor Wagener mache sich in seinem Werk für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff stark, der „im Widerspruch zu Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes“ stehe, also im Widerspruch zur Menschenwürdegarantie. Der Politologe klassifiziere deutsche Staatsbürger „auf Grundlage von ethnischen Zugehörigkeiten letztlich in solche erster und zweiter Klasse“.
Welche Folgen hat das Urteil für ein AfD-Verbotsverfahren?
Der Verfassungsschutz listet mehrere Zitate aus Wageners Buch auf. So sollen etwa die folgenden Zeilen als Beleg für seinen extremistischen Volksbegriff dienen: „Von der Bundesregierung wird seit vielen Jahren eine nachhaltige Umformung der Zusammensetzung der Bevölkerung betrieben.“ Ebenfalls zur Last gelegt wird ihm eine Passage über drei Fußball-Nationalspieler: „Tabuisiert werden soll eine simple Tatsache: Özil, Gündogan und Can sind Türken mit einem deutschen Paß, die für Deutschland spielten, weil sie in dieser Mannschaft größere Erfolgschancen auf den Europa- oder Weltmeistertitel haben. (…) Alle drei werden aber in ihrem Herzen zuvörderst Türken bleiben.“
Mit dem gleichen Argument, dem ethnischen Volksbegriff, begründet der Verfassungsschutz die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem. Auch in einem Verbotsverfahren wäre der ethnische Volksbegriff voraussichtlich das zentrale Argument gegen die Partei.
Vor diesem Hintergrund erlangt das Urteil des Landgerichts bundespolitische Tragweite. Denn mit der Entscheidung gegen den Börsenverein positionierte sich das Gericht zugleich gegen die Argumentation des Verfassungsschutzes, auf die der Börsenverein seine Klage gestützt hatte. Es drängt sich die Frage auf: Wenn der Inlandsgeheimdienst die Aussagen eines Autors zum ethnischen Volksbegriff zu Unrecht als verfassungsfeindlich einstuft, wie stichhaltig ist dann der gleiche Vorwurf derselben Behörde gegen die AfD, zumal mit Blick auf die hohen Hürden für ein Parteiverbot?
Autor Wagener jedenfalls, dessen Beiträge regelmäßig auch in der Neuen Zürcher Zeitung, Tichys Einblick oder in dieser Zeitung erscheinen, hatte die Anschuldigungen von Beginn an scharf zurückgewiesen. In einem Schreiben an den Lau-Verlag betonte er, eine Aufspaltung von deutschen Staatsangehörigen in eine erste und zweite Klasse sei „ein abartiger Gedanke und von seinem Weltbild weit entfernt“. Er habe einen kulturellen Volksbegriff erarbeitet, der vollkommen verfassungskonform sei. Einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff befürworte er nicht. Er habe diesen und die Diskussion darüber lediglich dargestellt.
Martin Wagener: Kulturkampf um das Volk.
Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen.
Olzog im Lau-Verlag, Reinbek 2024, gebunden, 512 Seiten, 26 Euro
…. Alles vom 5.9.2025 von Daniel Holfelder bitte lesen in der JF 37/25, Seite 15
Verfassungswidrige Kriminalisierung des ethnisch-kulturellen Volksbegriffs
Ein Oppositionsverbot führt in den Totalitarismus
… Das „Gutachten“ des Verfassungsschutzes, aufgrund dessen Nancy Faeser die AfD als letzte Amtshandlung als Bundesinnenministerin noch als „gesichert rechtsextrem“ hat einstufen lassen, ist inzwischen als einzigartiges Staatsfake entlarvt und zu einem international beachteten Beispiel für staatlich orchestrierte Zersetzungsarbeit gegen die parlamentarische Opposition geworden. Als einziger „Beweis“ für angeblichen Rechtsextremismus wird der AfD in diesem „Gutachten“ die Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs vorgeworfen, da seine Verwendung angeblich die Menschenwürde von Migranten verletze.
Dabei haben die Kölner Schlapphüte offensichtlich übersehen, dass einer bloßen „Verletzung der Menschenwürde“ noch keinerlei Bedeutung für ein Parteiverbot zukommt. Selbst der bundesdeutsche Gesetzgeber hat nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gelegentlich mit verfassungswidrigen Gesetzen die Menschenwürdegarantie verletzt, wie etwa mit dem Luftsicherheitsgesetz von 2005 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2006/bvg06-011.html. Dennoch wurden SPD und Grüne als Vertreter der damaligen Bundesregierung nicht verboten.
Auch die linksextreme Verfassungsgerichts-Kandidatin Frauke Brosius-Gersdorf hat mit ihrer zweifelhaften Bemerkung über die „Beseitigung“ von 10 Millionen AfD-Wählern deren Menschenwürde öffentlich verletzt, ohne dass deswegen ein Berufsverbot gegen sie verhängt wird. Man stelle sich nur einmal vor, Alice Weidel hätte im Zusammenhang mit Migranten von „Beseitigen“ gesprochen.
Für ein Parteiverbot relevant ist jedenfalls nur ein aktiv kämpferisches Eintreten für die Abschaffung der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes. Und dafür findet sich weder im Parteiprogramm der AfD noch auf den 1108 Seiten des „AfD-Gutachtens“ – beides für jedermann nachlesbar – auch nur ein einziger Beleg.
Im Übrigen ist der ethnisch-kulturelle Volksbegriff nicht nur ein auf der der ganzen Welt historisch und wissenschaftlich etablierter Begriff; er ist vielmehr mit der Erwähnung der „deutschen Volkszugehörigkeit“ in Artikel 116 ausdrücklicher Gegenstand des Grundgesetzes. In § 6 des Bundesvertriebenengesetzes wird definiert, dass deutscher Volkszugehöriger nur derjenige sein kann, der „sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“
Doch nicht nur das. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein ethnisch-kultureller Volksbegriff schlechterdings unverzichtbar zur Beschreibung des für jede funktionierende Demokratie zwingend erforderlichen Mindestmaßes an ethnisch-kultureller Homogenität.
Die zunehmende Zahl der AfD-Anhänger scheint daher mit ihrem Argwohn nicht ganz falsch zu liegen: Die ebenso perfide wie falsche Gleichung „ethnisch-kultureller Volksbegriff = gesichert rechtsextrem = Parteiverbot“, die von linken Demokratiefeinden in Regierung, Parlament, Medien und NGOs im permanenten Trommelfeuer in die deutsche Öffentlichkeit getragen wird, soll die AfD verschwinden lassen und damit einer offensiven Minderheit den Weg in den totalitären Staat ermöglichen.
… Alles vom 27.7.2025 von Lothar Krimmel bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/oppositionsverbot-totalitarismus/
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Dr. med. Lothar Krimmel, Facharzt für Allgemeinmedizin, war von 1992 bis 2000 Geschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Hubertus Gersdorf zum ethnisch-kultureller Volksbegriff
„Wird hier ein Popanz aufgebaut?“
Interview: In der Debatte um die AfD widerspricht nun der Rechtswissenschaftler Hubertus Gersdorf der Argumentation des Verfassungsschutzes, wonach ein ethnisch-kultureller Volksbegriff mit dem Grundgesetz unvereinbar und verfassungsfeindlich sei
Herr Professor Gersdorf, Sie haben in mehreren Medien, etwa im MDR-Fernsehen, kritisiert, daß der AfD der „ethnisch-kulturelle Volksbegriff“ als Nachweis einer Verfassungswidrigkeit vorgeworfen wird. Warum?
Hubertus Gersdorf: Weil nicht zu erkennen ist, inwiefern ein solcher gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt.
Inwiefern?
Gersdorf: Da unser Grundgesetz gar keinen eigenen Volksbegriff hat, gegen den verstoßen werden könnte.
Bitte? Wieso wird dann in der Debatte immer wieder der „Volksbegriff des Grundgesetzes“ ins Feld geführt?
Gersdorf: Gute Frage. Tatsache ist jedoch, daß das Grundgesetz das deutsche Volk nicht definiert, sondern, daß es dem Gesetzgeber die Entscheidung darüber überläßt, wer Deutscher wird.
Aber im Artikel 116 heißt es doch: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist … wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
Gersdorf: Eben! Wie Sie sehen, wird da nicht im einzelnen definiert, was Deutschsein ist, sondern auf die Staatsangehörigkeit verwiesen. Und das Staatsangehörigkeitsrecht gestaltet der Gesetzgeber – womit, wie gesagt, das Grundgesetz ihm die Entscheidung darüber überträgt, wer dem deutschen Volk angehört. Und jetzt kommt das Entscheidende: dabei hat er einen großen Gestaltungsspielraum. Er kann sich zwischen mehreren Prinzipien entscheiden – auch für das tradierte Abstammungsprinzip, wonach ein Kind Deutscher wird, wenn Mutter und/oder Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen/besitzt.
Also das sogenannte „Ius sanguinis“, zu deutsch „Blutsrecht“, wie es die AfD im Grunde vertritt?
Gersdorf: Ja, und wie es in der Bundesrepublik bereits von 1949 bis 1999 gegolten hat. Also ein Staatsbürgerschaftsrecht, das darauf zielt, die ethnische, sprich soziokulturelle Homogenität eines Volkes zu wahren. Dagegen führt das 1999 verabschiedete, heutige Staatsangehörigkeitsrecht zur Veränderung dieser homogenen Einheit. Aber ebenso wie der Gesetzgeber sich 1999 für dieses entscheiden konnte, kann er in Zukunft auch wieder das vorherige Recht einführen, also zum Abstammungsprinzip zurückkehren.
Sprich, propagiert eine Partei einen ethnisch-kulturellen Volksbegriff, ist das nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern sogar ihr Recht im Sinne des vom Grundgesetz überlassenen Spielraums. Wenn das so ist, wieso wird diese Debatte dann überhaupt geführt?
Gersdorf: Auch das ist eine gute Frage. Denn wenn der Verfassungsschutz meint, ein ethnisch-kultureller Volksbegriff sei verfassungswidrig, dann muß man ihm die Frage stellen, ob er folglich der Auffassung ist, daß auch das Staatsangehörigkeitsrecht von 1949 bis 1999 verfassungswidrig war. Und zudem müßte diese Auffassung des Verfassungsschutzes erst noch höchstrichterlich bestätigt werden, bevor man auf ihrer Basis eine Partei verbieten kann.
Ist denn möglich, daß sich diese Auffassung vor Gericht durchsetzt?
Gersdorf: Nun, in der Juristerei gibt es ständig Entwicklungen, die Dinge ändern sich. Vielleicht sieht man das irgendwann so. Ich glaube allerdings nicht, daß das möglich ist, denn Folge wäre, wie gesagt, daß unsere staatliche Praxis über fünfzig Jahre verfassungswidrig gewesen wäre. Aber nehmen wir dennoch einmal an, es würde so kommen. Dann müßte dieser neue Maßstab zunächst vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden, damit alle Parteien, auch die AfD, die Gelegenheit haben, sich darauf einzustellen. Erst wenn die Partei dann immer noch dagegenhandelt, könnte sie verboten werden – in dieser Reihenfolge.
Wenn die AfD-Einstufung auf einer gänzlich neuen und ungesicherten Argumentation beruht, müßte es dann nicht viel mehr Einspruch seitens Ihres Fachs geben?
Gersdorf: Tja, es ist schon verwunderlich, daß nicht mehr Staatsrechtler dazu Stellung nehmen.
Was sind die Gründe?
Gersdorf: Zum einen vermute ich, daß verständlicherweise die wenigsten die elfhundert Seiten des Verfassungsschutzgutachtens gelesen haben. Zum anderen bringt es nicht gerade Vorteile, sich für die faire Behandlung einer Partei einzusetzen, die im politischen Diskurs als neofaschistisch dargestellt wird. Aber ich spekuliere, was ich eigentlich nicht will.
Allerdings rufen Sie Ihre Fachkollegen nun zu einer großen gesellschaftlichen Debatte auf, richtig?
Gersdorf: Ja, denn da der Volksbegriff offenbar das zentrale Argument des Verfassungsschutzes ist, erwarte ich in der Tat vor allem auch eine rechtswissenschaftliche Diskussion darüber, von welchem Volksbegriff unser Grundgesetz ausgeht und ob also das Ganze so verfassungsrechtlich Bestand hat. Es ist unsere gesellschaftliche Aufgabe als Rechtswissenschaft, zu diesem zentralen Punkt Stellung zu nehmen!
Einzelnen AfD-Politikern wird die Verwendung des Begriffs „Paßdeutscher“ vorgeworfen. Warum? Denn wo ist der Unterschied zwischen diesem Begriff und der Wendung „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“?
Gersdorf: „Paßdeutscher“ ist problematisch, weil das Grundgesetz nicht erlaubt, daß zwischen Staatsangehörigen differenziert wird – da das gegen das im Grundgesetz verankerte Demokratie- und Menschenwürdeprinzip verstößt.
Inwiefern verletzt es Menschenwürde- und Demokratieprinzip, zwischen Paß- und Abstammungsdeutschen zu differenzieren?
Gersdorf: Beide verbieten, Staatsbürger aufgrund ihrer Abstammung zu diskriminieren.
Wenn Differenzieren gleich Diskriminieren ist, wie ist dann die gesetzliche Anerkennung etwa der Sorben als nationaler Minderheit möglich, ebenso wie das Recht des „Südschleswigschen Wählerverbands“, der Partei der dänischen Minderheit, bei Landtagswahlen von der Fünf-Prozent-Hürde suspendiert zu sein? Wären Sorben und Dänen keine „Paßdeutschen“, sprich „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes“, sondern Deutsche der Abstammung nach, dann wären sie eben keine Sorben und Dänen – und könnten auch keine Privilegien als nationale Minderheiten genießen.
Gersdorf: Das sind Ausnahme-Konstellationen für bestimmte Minderheiten etwa im Freistaat Sachsen oder in Schleswig-Holstein. Man kann darüber streiten, ob hier so eine Differenzierung trägt. Im Kern aber gilt, daß alle Deutschen gleich zu behandeln sind und es keine Unterscheidung zwischen den Staatsbürgern geben darf.
Auch das Grundgesetz selbst unterscheidet mehrfach zwischen einer paßdeutschen und abstammungsdeutschen Identität, etwa wenn es in Artikel 116 sagt, „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist … wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt … oder deutscher Volkszugehörigkeit (ist)“. Oder wenn es in der Präambel von einem „deutschen Volk“ spricht, das sich „dieses Grundgesetz gegeben hat“, das also schon vor dem Grundgesetz und dem von ihm begründeten Staat existiert haben muß. Kurz, zu diskriminieren ist in der Tat verboten, aber zu differenzieren, ist das nicht etwas anderes, nämlich gängige Praxis vom Grundgesetz bis hin zu heutigen Bundes- und Landesgesetzen?
Gersdorf: Richtig ist, daß der Begriff „Paßdeutscher“ allein noch kein Verfassungsverstoß ist, weil er interpretationsfähig ist, und wenn er etwa in Zusammenhang mit der Forderung gebraucht wird, zum alten Staatsbürgerschaftsrecht vor 1999 zurückzukehren. Anders sieht es aber aus, wenn er benutzt wird, um gewissen Staatsbürgern ausländischer Herkunft die gleichen Rechte abzusprechen.
Angesichts all Ihrer Einwände: Ist die Debatte um die AfD sachlich begründet oder dient sie dazu, die Partei unter Verdacht zu stellen?
Gersdorf: Ich kann eigentlich nicht erkennen, daß sie sachlich begründet ist. Aber dennoch müssen wir die Diskussion führen, damit deutlich wird, was der Maßstab unserer Verfassung ist: nämlich, daß wir Parteien nicht auf Grundlage politischer Ansichten verbieten können, sondern nur, wenn sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Es ist also zum Beispiel irrig, wenn manche glauben, Multikulturalismus sei von Verfassungswegen geboten und jede Benachteiligung von Ausländern sei verfassungsrechtlich unzulässig. Das Grundgesetz beruht auf einer Differenzierung zwischen Deutschen und Nichtdeutschen. Nur Deutsche dürfen wählen und gewählt werden; und nur Deutschen steht der Schutz bestimmter Grundrechte zu wie die die Grundrechte der Berufsfreiheit und der Versammlungsfreiheit.
Was heißt das: Den Medien, Parteien und dem Verfassungsschutz ist die Situation nicht klar? Oder wissen sie ganz genau, daß die Rechtslage ihre Vorwürfe nicht hergibt, aber sie erheben sie dennoch?
Gersdorf: Als Rechtswissenschaftler sollte man, wie gesagt, nicht spekulieren. Aber in Erwägung ziehen kann man natürlich, daß die durch diese Debatte verstärkte Polarisierung auch der Mobilisierung der eigenen Wählerschaft dienen könnte. Es ist also durchaus möglich, daß hier ein Popanz aufgebaut wird.
Parteien und private Medien sind Tendenzbetriebe und können daher täuschen, verfälschen und auch lügen wie sie wollen, solange es nicht justitiabel ist. Aber gilt das auch für den Verfassungsschutz?
Gersdorf: Die Verfassungsschutzämter sind dem jeweiligen Innenministerium unterstellt und damit weisungsgebunden – und das muß nach dem Demokratieprinzip unseres Grundgesetzes auch so sein, da es keinen Staat im Staat geben darf! Damit ist aber auch klar, daß sie keine unabhängigen Behörden sind. Das gleiche gilt übrigens für die Polizei und alle anderen Sicherheitsbehörden.
Warum wird in der Debatte dann von Parteien und Medien fast durchweg der Eindruck erweckt, es handele sich beim AfD-Verfassungsschutzgutachten um das Dossier einer rein fachlichen, objektiven Instanz?
Gersdorf: Eine berechtigte Frage. Immerhin hat der Staat ja nicht parteipolitische Interessen, sondern die des Gemeinwohls zu verfolgen. Aber gerade weil die Gefahr besteht, daß das in der Praxis nicht klar getrennt wird, hat das Grundgesetz die Entscheidung darüber, ob eine Partei verfassungswidrig ist, nicht in die Hände der Innenbehörden, sondern des Bundesverfassungsgerichts gelegt. Zwar hat die Exekutive die Möglichkeiten, Material gegen eine Partei zusammenzutragen und einen Verbotsantrag in Karlsruhe zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob sie sich damit im Recht befinden, ist das aber noch nicht.
Trotz des Gutachtens wird wohl auch diesmal kein Verbotsverfahren eingeleitet, womit die Anschuldigungen ad infinitum im Raum stehen bleiben. Wie verträgt sich das eigentlich mit der im Demokratieprinzip des Grundgesetzes verbürgten Chancengleichheit, auf die alle Parteien gleichermaßen Anspruch haben?
Gersdorf: Es ist für eine Demokratie nicht glücklich, wenn eine solche Diskussion über Jahre oder gar Jahrzehnte geführt wird. Vielmehr sollte irgendwann Klarheit herrschen, ob an den Vorwürfen nun etwas dran ist, oder ob sie vielleicht nur vorgeschoben sind. Zumal wenn der Maßstab des Verfassungsschutzes, wie dargestellt, juristisch gar nicht haltbar zu sein scheint.
Sie haben bereits zuvor kritisiert, daß unser Staat sich nicht an die Neutralität hält, zu der er laut Grundgesetz verpflichtet ist, so etwa jüngst in einem Gastbeitrag für die „FAZ“ zum Thema NGOs.
Gersdorf: Ja, denn der Staat kann nicht ohne jede rechtliche Sicherung entscheiden, welche Nichtregierungsorganisationen Steuergelder erhalten. Denn sonst besteht die Gefahr, daß linke Regierungen linke politische Organisation fördern und rechte rechte etc. – und das gilt es zu verhindern.
Warum?
Gersdorf: Weil sich in einer Demokratie der Meinungs- und Willensbildungsprozeß vom Volk zum Staat hin zu vollziehen hat. Und in diesen Kommunikationsprozeß darf der Staat nicht eingreifen, da er sich sonst umzukehren droht.
Aber das tut er doch per NGOs seit Jahren!
Gersdorf: Eben deshalb ja auch meine Kritik. Denn es ist elementarer Bestandteil unserer demokratisch-verfassungsmäßigen Ordnung, daß der Staat die Willensbildung des Volkes nicht steuert!
Sonst?
Gersdorf: Die Meinungs- und Willensbildung zu lenken ist kennzeichnend für Autokratien, um nicht zu sagen: für Diktaturen. Daher brauchen wir gesetzliche Regelungen, die die bisherige unkontrollierte NGO-Förderpraxis beenden.
Heißt das, wir bewegen uns in Richtung Autokratie?
Gersdorf: So weit würde ich nicht gehen, aber ich sehe eine ganz erhebliche Gefahr, und zwar vor allem weil in der Politik und einem Teil der Medien der jetzige Zustand offenbar nicht einmal als Problem gesehen wird: Das entsetzt mich wirklich am meisten! Daß staatliche Stellen ohne jedes Problembewußtsein durch die Förderung von NGOs auf den gesellschaftlichen Kommunikationsprozeß Einfluß gewinnen und ihn gar zu lenken versuchen, muß uns alle alarmieren: Wehret den Anfängen! Wenn die Politik nichts ändert, ja nichts ändern möchte, weil es ihr um den Gewinn und die Erhaltung von Macht geht, dann ist es die Aufgabe unserer Bürgergesellschaft, demokratisch aufzustehen, die Gerichte anzurufen und den Staat in seine Schranken zu weisen.
… Alles vom 30.5.2025 von Moritz Schwarz mit Hubertus Gersdorf bitte lesen in der JF 23/25, Seite 3
https://www.junge-freiheit.de
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf bekleidet den Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Geboren 1962 in Hamburg, war der ehemalige Sachverständige der Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Deutschen Bundestages (2010 bis 2013) zuvor bis 2016 Inhaber der Gerd-Bucerius-Stiftungsprofessur für Öffentliches und Kommunikationsrecht an der Universität Rostock sowie Dozent der Universität des Saarlandes, der Universität Bonn, der Hamburg Media School und der Bucerius Law School in der Hansestad.
