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Lüth-Urteil vom 15.1.1958: Meilenstein für die Meinungsfreiheit
Das Verfassungsgerichtsurteil, das Daniel Günther dringend lesen sollte
Heute feiert ein grundlegendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts seinen 68. Jahrestag: das sogenannte Lüth-Urteil, veröffentlicht am 15. Januar 1958. Es bildet bis heute den Grundstein der Verfassungsgerichts-Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit, die Artikel 5 des Grundgesetzes garantiert.
Dieses Urteil und andere Entscheidungen des Gerichts, die darauf aufbauten, sollte vor allem ein CDU-Politiker studieren: Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther. In der Sendung „Lanz“ vom 7. Januar 2026 hatte Günther Zensur und „im Extremfall Verbot“ von Medien (so die Frage von Lanz) eindeutig bejaht.
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Die Richter erinnerten auch an die gerade zusammengebrochene Diktatur, als sie in das Urteil schrieben:
„Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den geschichtlichen Vorgängen, die zur Aufnahme von Grundrechten in die Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben.“
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Im Anschluss stuften sie das Grundrecht auf Meinungsfreiheit als elementarstes Bürgerrecht ein, das die Ausübung der anderen Freiheitsrechte überhaupt möglich macht. Außerdem – und hier sollte jemand wie Günther besonders die Ohren spitzen – entschied das Gericht, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zwar seine Schranken in allgemeinen Gesetzen findet, etwa dem Persönlichkeitsrecht. Aber, diese allgemeinen Gesetze dürften das Grundrecht nicht in seinem Kern beschneiden:
„Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den freiheitlich-demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt.“
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Dieser Linie folgte das Bundesverfassungsgericht auch in späteren Jahren. In seinem ebenfalls berühmten Beschluss vom 28. November 2011 schrieben die Richter in den roten Roben folgende Kernsätze zur Meinungsfreiheit, die wie auch das Lüth-Urteil bis heute gelten:
„Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt.“
Das Lüth-Urteil, der Beschluss von 2011 und ähnliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bauen auf den mündigen Bürger als Grundrechtsträger. Das Gericht vertrat damit eine völlig andere Gesellschaftsauffassung als Daniel Günther und seine Unterstützer, die meinen, sie müssten als Vertreter des Staates Bürger vor „falschen“ und „gefährlichen“ Meinungen „schützen“.
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