{"id":154937,"date":"2026-10-19T10:41:41","date_gmt":"2026-10-19T08:41:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/?page_id=154937"},"modified":"2026-10-19T10:44:45","modified_gmt":"2026-10-19T08:44:45","slug":"eltern","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/selbsthilfe\/familie\/eltern\/","title":{"rendered":"Eltern"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\">Home<\/a> &gt;<a title=\"Selbsthilfe\" href=\"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/selbsthilfe\/\">Selbsthilfe<\/a> &gt;<a title=\"Familie\" href=\"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/selbsthilfe\/familie\/\">Familie<\/a> &gt;<a title=\"Senioren\" href=\"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/selbsthilfe\/senioren\/\">Senioren<\/a> &gt;Elternunterhalt &gt;Eltern<\/p>\n<p>d<\/p>\n<p>d<\/p>\n<ul>\n<li>Das Haus geh\u00f6rt nicht dem Staat: Familie, Erbe, Kinder, Alter (19.10.2026)<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Das Haus geh\u00f6rt nicht dem Staat: Familie, Erbe, Kinder, Alter<\/strong><br \/>\n\u00dcber das Elternamt, das Erbe der Generationen und die Grenzen obrigkeitlicher Anspr\u00fcche<br \/>\nEin Mensch gr\u00fcndet eine Familie, zieht Kinder gro\u00df, arbeitet und baut etwas auf: ein Haus, einen Betrieb, ein Verm\u00f6gen, das seinen Angeh\u00f6rigen Sicherheit gibt. Was er nicht verbraucht, m\u00f6chte er eines Tages seinen Nachkommen hinterlassen. In all dem erf\u00fcllt er Aufgaben, die \u00e4lter sind als der moderne Staat.<br \/>\nGleichwohl erhebt die Obrigkeit Anspr\u00fcche auf diese Lebensbereiche. Sie regelt die Erziehung, organisiert die Altersversorgung und beansprucht durch Steuern einen Teil des erworbenen und vererbten Verm\u00f6gens. Dass die Obrigkeit hierf\u00fcr gesetzliche Befugnisse geschaffen hat, beantwortet noch nicht die Frage, ob diese Anspr\u00fcche auch materiell gerechtfertigt sind und innerhalb ihrer rechtm\u00e4\u00dfigen Zust\u00e4ndigkeit liegen.<br \/>\nIn meiner Besch\u00e4ftigung mit R\u00f6mer 13 habe ich eine Unterscheidung herausgearbeitet: Die Obrigkeit ist von Gott zu einem begrenzten Dienst eingesetzt, und aus diesem Dienst kann ein Anspruch auf notwendige Finanzierung erwachsen. Daraus folgt aber kein urspr\u00fcnglicher Eigentumstitel am Verm\u00f6gen derer, \u00fcber die sie Gewalt aus\u00fcbt. Dieser Gedanke betrifft nicht nur das Steuerrecht. Er betrifft alle Ordnungen, die ihre Berechtigung nicht erst vom Staat erhalten, an erster Stelle das Haus, den Oikos.<\/p>\n<p><em><strong>Ein Amt, das der Staat nicht geschaffen hat<\/strong><\/em><br \/>\n\u201eDu sollst deinen Vater und deine Mutter ehren.\u201c (2 Mose 20,12)<br \/>\nGott verlangt die Achtung vor Vater und Mutter nicht deshalb, weil ihnen eine Obrigkeit Erziehungsbefugnisse \u00fcbertragen h\u00e4tte. Ihre Stellung wird unmittelbar angesprochen. Auch die Unterweisung der Kinder liegt zuerst im Haus: beim Sitzen im Haus, beim Gehen auf dem Weg, beim Niederlegen und Aufstehen (5 Mose 6,6\u20137). Paulus best\u00e4tigt das, wenn er die V\u00e4ter verpflichtet, ihre Kinder in der Unterweisung des Herrn aufzuziehen (Eph 6,4).<br \/>\nDas Elternamt ist eine wirkliche Autorit\u00e4t, aber keine souver\u00e4ne Herrschaft. Eltern besitzen ihre Kinder nicht, sie haben sie zur Verantwortung empfangen. Darum ist ihre Autorit\u00e4t begrenzt. Wo Eltern Gewalt aus\u00fcben oder das Wohl ihrer Kinder erheblich gef\u00e4hrden, darf die zivile Obrigkeit nicht unt\u00e4tig bleiben. Sie handelt dann aus ihrem eigenen Auftrag zum Schutz des Rechts, nicht als Inhaberin des Elternamts. Zwischen dem Schutz eines Kindes und der Verf\u00fcgung \u00fcber seine Erziehung besteht ein grundlegender Unterschied.<br \/>\nLuther nennt Vater und Mutter in Vom ehelichen Leben (1522) die Apostel, Bisch\u00f6fe und Pfarrer ihrer Kinder. Im Gro\u00dfen Katechismus stellt er die Elternobrigkeit an den Anfang aller menschlichen Autorit\u00e4t: Kann ein Vater sein Kind nicht allein aufziehen, nimmt er einen Schulmeister hinzu, der es unterrichtet. Zugleich erkennt Luther die weltliche Obrigkeit als eigene, von Gott eingesetzte Autorit\u00e4t an. Rechtm\u00e4\u00dfige Autorit\u00e4t ist f\u00fcr ihn nicht mit staatlicher Amtsgewalt identisch.<br \/>\nSelbst das Grundgesetz bewahrt eine Erinnerung daran. Artikel 6 Absatz 2 GG bezeichnet Pflege und Erziehung der Kinder als das \u201enat\u00fcrliche Recht der Eltern\u201c und die \u201ezuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht\u201c. Daneben kennt die Verfassung in Artikel 7 GG einen eigenst\u00e4ndigen staatlichen Schulauftrag. Dass er besteht, beantwortet aber noch nicht die theologische Frage nach Ursprung und Grenzen seiner Zust\u00e4ndigkeit. Eltern werden nicht durch einen Verwaltungsakt zu Eltern.<br \/>\nDer Staat ist nicht Vater und Mutter. Er hat das Elternamt zu achten, aber er hat es nicht geschaffen.<\/p>\n<p><em><strong>Das Haus denkt in Generationen<\/strong><\/em><br \/>\nDas Haus ist nicht nur Ort der Erziehung, sondern auch Gemeinschaft wirtschaftlicher Verantwortung. Schon der Sch\u00f6pfungsauftrag verbindet das Leben mit Arbeit: Der Mensch soll den Garten bebauen und bewahren (1 Mose 2,15). Hier werden G\u00fcter geschaffen, Eigentum erworben und Verpflichtungen \u00fcbernommen. Ein Familienbetrieb, ein Hof oder ein \u00fcber Generationen erhaltenes Haus sind mehr als Verm\u00f6genswerte. Sie tragen fortdauernde Verantwortung.<br \/>\nDie Schrift w\u00fcrdigt diese Verantwortung \u00fcber die eigene Lebenszeit hinaus:<br \/>\n\u201eDer Gute wird vererben auf Kindeskind; aber des S\u00fcnders Habe wird gespart f\u00fcr den Gerechten.\u201c (Spr 13,22)<br \/>\nDas ist keine Gebot, Verm\u00f6gen anzuh\u00e4ufen, und nicht jedes gro\u00dfe Verm\u00f6gen ist Ausdruck von Tugend. Aber wer f\u00fcr kommende Generationen vorsorgt, handelt nicht aus Eigennutz. Er \u00fcbernimmt Verantwortung f\u00fcr Menschen, deren Leben \u00fcber das eigene hinausreicht. Paulus setzt dasselbe als selbstverst\u00e4ndlich voraus: Nicht die Kinder sollen f\u00fcr die Eltern Sch\u00e4tze sammeln, sondern die Eltern f\u00fcr die Kinder (2 Kor 12,14).<\/p>\n<p>Der Mensch empf\u00e4ngt von seinen Vorfahren, gebraucht es und gibt es weiter. Neben dem materiellen Erbe steht die Weitergabe des Glaubens und der Gebote an die kommenden Geschlechter (Ps 78,4\u20137). Verm\u00f6gen ohne Verantwortung ist schnell verbraucht. Verantwortung ohne wirtschaftliche Grundlage bleibt in ihren M\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p><em><strong>Wem geh\u00f6rt das Erbe?<\/strong><\/em><br \/>\n\u201eDie Erde ist des HERRN und was darinnen ist.\u201c (Ps 24,1)<br \/>\nAus Gottes Letzteigentum folgt nicht, dass menschliches Eigentum bedeutungslos w\u00e4re. Das achte und das zehnte Gebot setzen voraus, dass zwischen eigenem und fremdem Gut rechtm\u00e4\u00dfig unterschieden werden kann und muss. In meinen bisherigen \u00dcberlegungen habe ich das so gefasst: \u201eHaushalterschaft relativiert Eigentum gegen\u00fcber Gott, nicht zugunsten eines absoluten Staates.\u201c Der Staat tritt nicht an Gottes Stelle.<br \/>\nDie Geschichte von Naboths Weinberg zeigt das deutlich (1 K\u00f6n 21). Ahab bietet einen besseren Weinberg oder Geld. Naboth lehnt ab, weil er das Erbe seiner V\u00e4ter vor Gott nicht preisgeben will. Der K\u00f6nig hat keinen Anspruch darauf. Erst Isebels falsche Anklage und Naboths T\u00f6tung erm\u00f6glichen die Aneignung, und Elia verurteilt beides. Hesekiel 46,18 verbietet dem F\u00fcrsten ausdr\u00fccklich, das Erbe des Volkes an sich zu bringen, um seine eigenen S\u00f6hne damit auszustatten. Selbst das Jobeljahr, gern als Umverteilungsmodell angef\u00fchrt, l\u00e4sst ver\u00e4u\u00dfertes Land an die Familien zur\u00fcckfallen, nicht an den K\u00f6nig (3 Mose 25).<br \/>\nDiese Texte geh\u00f6ren zur besonderen Landordnung Israels und lassen sich nicht unmittelbar in eine moderne Steuerverfassung \u00fcbertragen. Ihr Gerechtigkeitsgrund bleibt: Das Interesse des Herrschers erzeugt keinen Titel am Erbe seiner Untertanen.<\/p>\n<p><em><strong>Ein Amt, kein Eigentumsvorbehalt<\/strong><\/em><br \/>\nR\u00f6mer 13 beschreibt die Obrigkeit als Gottes Dienerin zum Guten, die das Schwert nicht umsonst tr\u00e4gt. Paulus verbindet damit die Pflicht zu Abgaben: Steuer dem, dem Steuer geb\u00fchrt (V. 7). Entscheidend ist die Schuld, nicht die blo\u00dfe Tatsache einer Forderung.<br \/>\nBei meinen \u00dcberlegungen komme ich in den vorangegangen Artikeln zu dem Ergebnis, dass ein rechtm\u00e4\u00dfiger fiskalischer Anspruch akzessorisch ist. Er h\u00e4ngt an einem begrenzten Amt und einem gerechtfertigten Dienst: Rechtsschutz, Friedenssicherung und weitere rechtm\u00e4\u00dfig begr\u00fcndete Aufgaben. Daf\u00fcr braucht die Obrigkeit Mittel, und daraus kann ein verbindlicher Anspruch entstehen. Er muss aber innerhalb ihrer Zust\u00e4ndigkeit liegen und erforderlich, angemessen und gerecht verteilt sein.<br \/>\nDer Staat besitzt also nicht deshalb einen Anteil am Eigentum seiner B\u00fcrger, weil er Staat ist. Er kann aufgrund seines Dienstes einen begr\u00fcndeten Anspruch auf dessen Finanzierung haben. Aus der F\u00e4higkeit, Steuern festzusetzen und einzutreiben, folgt noch nicht die Berechtigung jeder einzelnen Forderung.<br \/>\nWas geb\u00fchrt, ist nicht, was gefordert wird.<\/p>\n<p><em><strong>Das Erbe und die Steuer<\/strong><\/em><br \/>\nBesonders deutlich wird die Unterscheidung beim Erbfall. Ein Mensch hat gearbeitet, gespart und auf Konsum verzichtet, um Kindern und Enkeln etwas zu hinterlassen. Mit seinem Tod kn\u00fcpft die Obrigkeit an den \u00dcbergang einen Steueranspruch. Artikel 14 GG gew\u00e4hrleistet Eigentum und Erbrecht, \u00fcberl\u00e4sst dem Gesetzgeber jedoch die Bestimmung ihres Inhalts und ihrer Schranken. Dass der Gesetzgeber den Erbfall zum Steuertatbestand macht, erkl\u00e4rt, warum eine Forderung entsteht. Es erkl\u00e4rt nicht, warum sie berechtigt ist.<\/p>\n<p>Das gewichtigste Gegenargument lautet: Der Erbe wird ohne eigene Leistung reicher, und diese Bereicherung steigert seine Leistungsf\u00e4higkeit. Zudem verfestigen sich \u00fcber Generationen ungleiche Ausgangsbedingungen und wirtschaftliche Macht.<br \/>\nDas Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip kann die Verteilung einer \u00f6ffentlichen Last begr\u00fcnden. Ob die Obrigkeit diese Last \u00fcberhaupt erheben darf, ist damit noch nicht beantwortet. Wer zahlen kann, schuldet deshalb noch nicht. Zudem behandelt der Einwand den Erben wie einen Fremden mit Zufallsgewinn. Aus der Sicht des Hauses erh\u00e4lt er, was f\u00fcr ihn bestimmt und oft \u00fcber Jahrzehnte bewahrt war. Die Sorge vor verfestigter Macht ist dagegen biblisch berechtigt; Jesaja klagt \u00fcber die, \u201edie ein Haus an das andere ziehen\u201c (Jes 5,8). Doch die Schrift begegnet der Konzentration nicht, indem der Herrscher sich einen Anteil am Erbe sichert. Sie sch\u00fctzt das Erbe der vielen H\u00e4user vor dem Zugriff der wenigen, auch des F\u00fcrsten.<br \/>\nDas geltende Recht erkennt diesen Gedanken teilweise selbst an. Das selbst genutzte Familienheim kann f\u00fcr Ehegatten und Kinder unter Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden, und f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen gelten Verschonungsregeln (\u00a7\u00a7 13, 13a, 13b ErbStG). Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 den Schutz insbesondere kleiner und mittlerer Familienbetriebe und ihrer Arbeitspl\u00e4tze als legitimes Ziel anerkannt, die damaligen Verschonungsregeln aber wegen gleichheitswidriger Ausgestaltungen beanstandet (BVerfGE 138, 136). Es kommt also nicht nur auf den Geldwert eines Verm\u00f6gens an, sondern auf seine Funktion: als Wohnung der Familie, als Erwerbsgrundlage, als Mittel langfristiger Verpflichtungen.<br \/>\nDaraus folgt keine allgemeine Steuerfreiheit von Nachl\u00e4ssen. Ein Finanzierungsanspruch kann auch gegen\u00fcber Erben bestehen. Er muss sich aber aus dem rechtm\u00e4\u00dfigen Amt begr\u00fcnden. Der Erbfall allein ersetzt diese Begr\u00fcndung nicht.<\/p>\n<p><em><strong>Die Versorgung der Eltern<\/strong><\/em><br \/>\nDie Verbindung der Generationen l\u00e4uft auch zur\u00fcck. Das vierte Gebot schlie\u00dft die Versorgung der Eltern im Alter ein. Kinder und Enkel sollen lernen, \u201esich den Eltern dankbar zu erweisen\u201c (1 Tim 5,4), und wer f\u00fcr die Seinen nicht sorgt, \u201ehat den Glauben verleugnet\u201c (1 Tim 5,8). Wo Angeh\u00f6rige fehlen oder die Last nicht tragen k\u00f6nnen, ist die Gemeinschaft gefordert; Paulus nennt ausdr\u00fccklich die Gemeinde (1 Tim 5,16).<br \/>\nDiese Verantwortung beginnt nicht erst, wenn Eltern bed\u00fcrftig werden. Sie umfasst auch die eigene Vorsorge w\u00e4hrend des Erwerbslebens. Durch Arbeit, R\u00fccklagen, Wohneigentum oder einen Betrieb kann der Mensch f\u00fcr sich und die Seinen wirtschaftliche Sicherheit schaffen. Die gesetzliche Rentenversicherung nimmt den pflichtversicherten Erwerbst\u00e4tigen einen Teil dieser Entscheidung ab. Beitr\u00e4ge werden verbindlich einem Umlagesystem zugef\u00fchrt, das laufende Renten finanziert. Daf\u00fcr entstehen gesch\u00fctzte Rentenanspr\u00fcche, aber kein pers\u00f6nlich verf\u00fcgbares, vererbbares Vorsorgekapital.<br \/>\nDamit stellt sich eine Zust\u00e4ndigkeitsfrage. Dass der Staat Altersversorgung organisieren kann und sein System Leistungen erbringt, beweist noch nicht, dass die allgemeine Altersvorsorge urspr\u00fcnglich zu seinem Amt geh\u00f6rt. Die verpflichtende Inanspruchnahme der Mittel, \u00fcber die der Mensch sonst im Rahmen seiner rechtm\u00e4\u00dfigen Pflichten verf\u00fcgen k\u00f6nnte, bedarf einer eigenen Rechtfertigung. Nicht die Familie muss begr\u00fcnden, warum sie ihre Aufgaben selbst erf\u00fcllen darf. Die Obrigkeit muss begr\u00fcnden, warum sie berechtigt sein soll, sie verpflichtend zu \u00fcbernehmen.<br \/>\nJesus verurteilt in Markus 7,9\u201313 die Korban-Praxis: Eine Widmung als Tempelgabe konnte dazu dienen, die Versorgung der Eltern zu verweigern. Menschliche \u00dcberlieferung trat an die Stelle des g\u00f6ttlichen Gebots. Die Parallele zur Pflichtversicherung ist keine Gleichsetzung: Dort wird eine famili\u00e4re Pflicht unter religi\u00f6sem Vorwand umgangen, hier ordnet staatlicher Zwang die Vorsorge einer allgemeinen Kasse zu. Vergleichbar ist die Gefahr, die konkrete Verantwortung f\u00fcr Eltern und Hausstand durch eine institutionelle Leistung f\u00fcr erledigt zu halten. Ein Rentenbeitrag kann wirtschaftliche Versorgung erm\u00f6glichen; er ist aber nicht schon die Erf\u00fcllung des vierten Gebots.<br \/>\nAuch im Sozialhilferecht ist eine Verschiebung sichtbar. \u00a7 94 Abs. 1a SGB XII schlie\u00dft den \u00dcbergang von Unterhaltsanspr\u00fcchen gegen Kinder grunds\u00e4tzlich aus, solange deren j\u00e4hrliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht \u00fcbersteigt. Die Unterhaltspflicht selbst besteht nach \u00a7 1601 BGB fort; auch das Nachrangprinzip der Sozialhilfe bleibt gesetzlich bestehen. Gleichwohl \u00fcbernimmt der Staat in vielen F\u00e4llen die tats\u00e4chliche Finanzierung, ohne auf die erwachsenen Kinder zur\u00fcckzugreifen. Das kann die Wahrnehmung pers\u00f6nlicher Verantwortung ver\u00e4ndern, hebt sie aber nicht auf.<\/p>\n<p>Die Kritik richtet sich deshalb nicht gegen Rentner. Wer Beitr\u00e4ge gezahlt und Anspr\u00fcche erworben hat, darf sie geltend machen. Auch wird die Unterst\u00fctzung der Eltern nicht allein durch Geld geleistet: N\u00e4he, Begleitung und Pflege geh\u00f6ren dazu. Die Frage ist, ob ein zur Regel gewordenes staatliches Versorgungssystem die urspr\u00fcngliche Ordnung des Hauses \u00fcberlagert, deren Pflicht es nicht ersetzen kann.<\/p>\n<p><em><strong>Was dem Haus anvertraut ist<\/strong><\/em><br \/>\nAus all dem entsteht keine unbeschr\u00e4nkte Herrschaft der Familie. Eltern sind ihren Kindern verpflichtet, nicht ihre Eigent\u00fcmer. Verm\u00f6gende sind zur Gerechtigkeit gerufen, nicht zur Verabsolutierung ihres Besitzes. Christus warnt davor, die Sicherheit des Lebens im Reichtum zu suchen (Lk 12,15\u201321). Doch gerade weil alles Gott geh\u00f6rt, hat der Mensch mit dem Empfangenen verantwortlich umzugehen.<br \/>\nDie Grenze verl\u00e4uft deshalb nicht zwischen einem allm\u00e4chtigen Staat und einem pflichtlosen Individuum. Sie verl\u00e4uft zwischen begrenzten Verantwortlichkeiten: Das Haus hat seinen Auftrag, die Kirche den ihren, die Obrigkeit den ihren. Daraus folgt kein Recht, missliebige Steuern zur\u00fcckzuweisen. Es folgt ein Ma\u00dfstab: Wer politische Gewalt aus\u00fcbt, muss seinen Zugriff aus einem rechtm\u00e4\u00dfigen Amt, einer bestimmten Zust\u00e4ndigkeit und einem gerechtfertigten Dienst begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<br \/>\nAm Elternamt zeigt sich, dass staatliche Anerkennung eine urspr\u00fcngliche Verantwortung nicht erschafft. Am Eigentum zeigt sich, dass Rechtsschutz keinen staatlichen Miteigentumstitel begr\u00fcndet. An der Altersversorgung zeigt sich, dass die Sorge f\u00fcr die Eltern sich nicht an eine Kasse abtreten l\u00e4sst. Am Erbe zeigt sich, dass die Verantwortung des Menschen nicht mit seiner Lebenszeit endet. Er empf\u00e4ngt, bewahrt und gibt weiter.<br \/>\nDie Obrigkeit ist zum Dienst eingesetzt, nicht zur Herrschaft \u00fcber alles, was unter ihrem Schutz steht.<br \/>\nDas Haus ist kein Verwaltungsbezirk des Staates. Und sein Erbe ist keine fiskalische Verf\u00fcgungsmasse.<br \/>\nHerzlich Ihr<br \/>\n19.10.2026, <a href=\"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/engagement\/zukunft\/demokratie\/staat\/staat-neutral\/\">Andreas Schnebel<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.apologet.de\/\">https:\/\/www.apologet.de\/<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Home &gt;Selbsthilfe &gt;Familie &gt;Senioren &gt;Elternunterhalt &gt;Eltern d d Das Haus geh\u00f6rt nicht dem Staat: Familie, Erbe, Kinder, Alter (19.10.2026) &nbsp; Das Haus geh\u00f6rt nicht dem Staat: Familie, Erbe, Kinder, Alter \u00dcber das Elternamt, das Erbe der Generationen und die Grenzen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/selbsthilfe\/familie\/eltern\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":1110,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-154937","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/154937","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=154937"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/154937\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":154940,"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/154937\/revisions\/154940"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1110"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.freiburg-schwarzwald.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=154937"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}