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An der Küste von Ligurien 40 km östlich von Genua am 10.7.2014

An der Küste von Ligurien 40 km östlich von Genua am 10.7.2014

„Kommen Euch Deutschen denn keine kritischen Fragen, wenn fast alle Flüchtlinge zwar ein Smartphone, aber über 70 % keine Ausweispapiere mit sich führen?“
10.12.2015, Mein französischer Freund Didier Bruand

Asyl in Baden-Württemberg – Portalseite der Arbeits- und Helferkreise
https://asyl-bw.de/
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Asyl-Rücklage des Bundes 2020 (48,2 Mrd Euro) und Rassismus
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asyl-ruecklagen2020
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Was für eine teuflische Unverschämtheit, was für eine gottbescheißenswürdige Perfidie, was für eine speiüble Niedertracht, einem Land, das jährlich dreistellige Millardensummen für Migranten ausgibt, ihnen Wohnraum, Arztbehandlungen und Ausbildungsmöglichkeiten schenkt, ihnen Platz macht, zuweilen seine Töchter opfert, die Unbildung, bizarren Sitten, religiösen Anmaßungen und die schiere Gewalt vieler Neuankömmlinge erträgt, strukturellen Rassismus zu unterstellen!
… Alles vom 24.9.2020 bitte lesen auf
https://michael-klonovsky.de/acta-diurna

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Warum so viele Migranten am 1. Januar „Geburtstag“ haben
Immer wieder sorgt das Geburtsdatum von Zuwanderern für Verwunderung. Beispielsweise vor Wochen, als 13 von 47 aus Griechenland im Rahmen eines Sonderaufnahmeprogramms eingeflogene minderjährife Migranten laut offiziellem Eintrag am Neujahrstag zur Welt gekommen sein sollen. ….
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führt 416.420 Asylsuchende mit dem Geburtsdatum 1. Januar.
… Alles vom 13.5.2020 bitte lesen auf
https://www.welt.de/politik/deutschland/plus207930209/Zuwanderung-Warum-so-viele-Migranten-am-1-Januar-Geburtstag-haben.html

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Klaus Miehling: Trotz Gewaltenteilung: Verfassungsbeschwerde Asyl abgewiesen
Dieser Begriff „Gewaltenteilung“ bedeutet, dass
Legislative (Gesetzgebung),
Judikative (Rechtsprechung) und
Exekutive (Polizei)
voneinander unabhängig sind. Tatsächlich jedoch ist in Deutschland eine Einflussnahme der Politik (d.h. der Legislative) auf die Rechtsprechung möglich. So werden die 16 Richter des höchsten deutschen Gerichts, des Bundesverfassungsgerichts, jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat auf zwölf Jahre gewählt. Diese Richter entscheiden bekanntlich, ob politische Entscheidungen gegen die Verfassung, d.h. gegen das Grundgesetz verstoßen. Von wirklicher Unabhängigkeit kann also nicht gesprochen werden.
Man stelle sich vor, ein normaler Angeklagter dürfte sich seinen eigenen Richter wählen! Es ist also nicht erstaunlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit Maßregelungen der Politik eher vorsichtig ist. Beispielsweise wurde eine Verfassungsbeschwerde gegen die nach Beurteilung zahlreicher Juristen und auch ehemaliger (!) Verfassungsrichter
https://alexanderdilger.wordpress.com/2016/01/13/drei-ex-verfassungsrichter-halten-merkels-fluechtlingspolitik-fuer-rechtswidrig/
rechtswidrige Asylpolitik gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/ohne-begruendung-verfassungsbeschwerde-gegen-asylpolitik-zurueckgewiesen-schachtschneider-hofft-auf-laender-a1311793.html
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Reicht sonst ein Anfangsverdacht, um Staatsanwaltschaften und Gerichte tätig werden zu lassen, so genügten hier nicht einmal kompetente juristische Einschätzungen. Es ist offensichtlich, dass diese Verweigerung politische Gründe hatte, dass die Judikative in diesem Fall von der Legislative abhängig war.
Dr. Klaus Miehling: Rechtsstaat Deutschland
https://www.dzig.de/Rechtsstaat-Deutschland_Eine-ernuechternde-Analyse
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Rechtsstaat Deutschland? Was sind die Merkmale eines Rechtsstaates? Leben wir einem? Was wir „Rechtsstaat“ nennen, ist nur noch abblätternder Putz auf den Mauern eines Willkürsystems. Eine Analyse und ein Plädoyer für eine ganz neue Kultur der Vernunft.
… Alles von Klaus Miehling vom 22.11.2018 auf bitte lesen auf
https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/rechtsstaat-deutschland-eine-ernuechternde-analyse-von-dr-klaus-miehling-a2649680.html
Bassam Tibi: Recht auf Asyl ist individuell
Gesellschaftlich ist es neben der Differenzierung zwischen Ein- und Zuwanderung erforderlich, auch zwischen humanitärer Politik und Einwanderungspolitik zu unterscheiden. Es ist unbestreitbar, dass politisch Verfolgte ein Recht auf Asyl haben – dieses Recht ist aber ein individuelles und kein Gruppenrecht. Die Verfolgung verleiht dem Antragsteller zudem keinen Dauerstatus. Denn das Asylrecht berechtigt zeitlich nur zu einem begrenzten Aufenthalt. Einwanderung erfolgt dagegen erstens nach Bedarf der Aufnahmegesellschaft und zweitens mit dem Ziel, die eingewanderte Person auf Dauer zum individuellen Mitglied des Gemeinwesens zu machen. Ein Bürgerstatus als Citoyen muss durch Arbeit erworben und kann nicht geschenkt werden, so wie Gesinnungsethiker dies tun, wenn sie Flüchtlinge, die noch nicht einmal die Landessprache sprechen, zu „neuen Bürgern“ hochstufen…..
Alles von Bassam Tibi: „Humanitäre Politik ist keine Einwanderungspolitik“ vom 23.10.2016 bitte lesen auf
https://www.cicero.de/berliner-republik/Migration-humanitaere-politik-ist-keine-einwanderungspolitik
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Bassam Tibi plädiert für eine gesteuerte Einwanderung. Die Aufnahme in die Sozialsysteme muss an Bedingungen geknüpft sein, sonst ist die innere Sicherheit in Gefahr. Buch:
Bassam Tibi: Europa ohne Identität? Europäisierung oder Islamisierung,
ibidem-Verlag, 522 Seiten, Oktober 2016, 19.90 Euro.

 

Asylrecht und Genfer Flüchtlingskonvention
Das deutsche Asylrecht gewährt Schutz vor politischer Verfolgung durch einen Staat und nicht etwa Schutz vor den Parteien eines Bürgerkriegs….. Und die Genfer Flüchtlingskonvention, die großzügiger ist und auch Bürgerkriegsflüchtlingen Schutz verspricht, gilt für die jeweiligen Nachbarländer. Die sind zunächst einmal zuständig, nicht Deutschland. Das deutsche Asylgesetz sagt klipp und klar, dass Flüchtlinge, die über sichere Drittländer nach Deutschland kommen, zurückzuweisen sind, weil sie hier kein Asylrecht haben. Die Bundesregierung hat diese Regelung unter Bezug auf eine dort vorgesehene Notstandsregelung außer Kraft gesetzt. Sie kann sich aber nicht dauerhaft auf den Notstand berufen….
Alles von Hans-Werner Sinn zu „Es ist Aufgabe der Kanzlerin, Staatsgebiet zu schützen“ in DIE WELT vom 3.3.2016 bitte lesen auf
https://www.welt.de/wirtschaft/article152864656/Es-ist-Aufgabe-der-Kanzlerin-Staatsgebiet-zu-schuetzen.html

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Grundrecht auf Sicherheit rangiert vor dem Grundrecht auf Asyl
Jeder Bürger dieses Landes hat ein Grundrecht auf Sicherheit (durch „kontrollierte Grenzen mit Obergrenze“). Schafft es D nicht, seine Außengrenzen wirksam zu schützen, ist dies schon ein klares Vergehen an seiner nationalen Selbstbestimmung. Es ist ja schon ein Wahnsinn, dass die CDU, wie der Journalist Wolfram Weimar sagt, hier ihre Kernkompetenz (Sicherheit) aufgibt und ins Ungefähre abdriftet.
Das Recht von Asyl steht in der zweiten Reihe, wenn die Sicherheit dieses Landes akut bedroht ist. So argumentieren Länder wie Schweiz, England, Frankreich, Amerika, -und die Oststaaten. Dies sind keine Bananenstaaten. Sondern aufgeklärte Länder. Der Hinweis auf seine besondere Geschichte – wie die Linke und ARD argumentiert,- ist keine Legitimation, dieses Land bis an die Belastungsobergrenze (weit über 1 Mio Flüchtlinge in 2015)  zu bringen, und ihre Sicherheit sträflich zu vernachlässigen. Damit würde sich D in absehbarer Zeit selbst abschaffen. Dies war und ist nicht im Sinne des Gesetzesgebers.
24.11.2015, Albrecht Wallenstein

 

Es gibt kein Menschenrecht auf Asyl

Asyl ist kein international anerkanntes Menschenrecht.
Der Bundestag kann das im Grundgesetz verbriefte Asylrecht mit 2/3-Mehrheit ändern.
Über 2 Mio Ukrainer sind bereit zur Flucht nach Deutschland – allesamt als politisch Verfolgte voll asylberechtigt.

Grundrecht von den Menschenrechten unterscheiden:
1. Das Individualrecht auf Asyl ist ein Grundrecht, aber kein Menschenrecht. Es gibt kein Menschenrecht auf Einwanderung in ein fremdes Land, gleich aus welchem Grund. Es gibt nur einen völkerrechtlichen Anspruch in das Nachbarland eines Kriegsgebietes zu flüchten.
2. Grundrechte mit Ausnahme der Würde des Menschen können mit verfassungsändernder Mehrheit eingeführt oder abgeschafft werden. Folglich ist auch kein Verfassungsfeind, wer das individuelle Grundrecht auf Asyl abschaffen möchte. Dafür darf innerhalb eines demokratischen Meinungsbildungsprozesses geworben werden. Im übrigen wurde genau das im Jahre 1992 von einer 2/3 Mehrheit des Deutschen Bundestages und Bundesrates gemacht. Man hat das Grundrecht auf Asyl auf solche Fälle eingeschränkt, die nicht aus sicheren Drittstaaten zu uns kommen, somit auf fast alle. Zugestimmt hat damals unter anderem die heutige Bundeskanzlerin.
Noch ein wenig Asylkritik zum Abschluss:
https://www.spiegel.de/politik/deutschland/homosexuelle-fluechtlinge-die-schlimmste-zeit-meines-lebens-a-1053173.html
20.9.2015.

 

Asyl für Verfolgte – Armut ist kein Asylgrund
„Unter der Bezeichnung Asyl (lat. asylum aus griech. ἄσυλον zu ἄσυλος „unberaubt; sicher“ = ἀ- privativum + σῦλον „Raub“) versteht man einen Zufluchtsort, eine Unterkunft, ein Obdach, eine Freistatt bzw. Freistätte oder eine Notschlafstelle (Nachtasyl); den Schutz vor Gefahr und Verfolgung; die temporäre Aufnahme Verfolgter.
Unter Asylrecht versteht man das unter anderem im deutschen Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), im österreichischen Asylgesetz (AsylG) und im Schweizer Asylgesetz (AsylG) geregelte Rechtsgebiet um Asyl, im engeren Sinne alle materiellen Normen der temporären Aufnahme Verfolgter und der Abschiebung (in der Schweiz: Ausschaffung) oder Einbürgerung (Naturalisation); im Speziellen einerseits das konkrete Recht des Einzelnen, als Asylbewerber Asyl zu beantragen und andererseits die humanitäre Verpflichtung einer gesellschaftlichen Gruppe, darauf einzugehen.
Als Flüchtlinge anzuerkennen sind Menschen, wenn sie, wie es im Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 heißt, sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und berechtigte Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt.“ (Quelle: Wikipedia)
Armut begründet also kein Recht auf Asyl (siehe oben letzter Satz). Wer aus Armut in Deutschland Asyl beantragt, blockiert einen Platz für Asylbewerber, die wegen ihrer Religion, Rasse, Nationalität oder Gesinnung verfolgt werden und deshalb zu uns flüchten!

„Es darf nicht sein, dass einer, der kein Recht auf Asyl hat und dann noch schwer straffällig geworden ist, durch das zusammentreffen von Strafprozessordnung und Ausländerrecht am Ende mit einer Art Bleiberecht belohnt wird“.
Sachsen-Innenminister Markus Ulbig , CDU, Spiegel vom 20.12.2014, S. 32

„36 960 Libanesen leben in Deutschland, 90 Prozent von ihnen beziehen Hartz IV.“ DIE ZEIT, 7.2014

„Seit 2010 ist bundesweit kein Fall einer gelungenen freiwilligen Rückkehr staatenloser Palästinenser in den Libanon bekannt geworden und dokumentiert; selbst Straftäter libanesischer Staatsangehörigkeit werden von den dortigen Behörden NICHT mehr übernommen“ Verwaltungsgericht Berlin, 10/2014

 Gesetze müssen befolgt (Mastricht) werden. Gesetze müssen angewendet (Asyl) werden.

Asylbewerberleistungsgesetz: 359 Euro/Monat Erwachsener, 323 Euro Ehepartner, 217-283 Euro/Kind. Familie mit zwei Kindern 5 und 10 Jahre erhält  somit 1112 Euro netto plus Wohnung+Heizung, also ca 2000 Euro/Monat.

 

Asylbewerberleistungsgesetz
Das Gesetz regelt Leistungen für Flüchlinge, um das Existenzminimum zu sichern:
Im Erstaufnahme-Heim: Dinge des täglichen Bedarfs wie Essen oder Möbel, Erstausstattungspakete, Kleiderspenden oder Gutscheine.
Bargeld für persönliche Bedürfnisse: Alleinstehende erhalten 143 Euro im Monat. Erwachsene, die sich als Partner einen Haushalt teilen, bekommen je 129 Euro. Wer sonst noch im Haushalt lebt, kriegt 113 Euro. Und für Kinder stehen den Familien je nach Alter zwischen 85 und 92 Euro zu.
Bei Unterbringung ausserhalb der Gemeinschaftsunterkünfte fallen Sachleistungen weg, weshalb es zusätzliches Bargeld gibt: Erwachsene Alleinstehende erhalten 216 Euro, Kinder oder weitere Haushaltsmitglieder zwischen 133 und 194 Euro. Zusätzlich Wohnkostenübernahme. Beihilfen für Kinder Anspruch für Schulausflug oder Sportverein. Bei Krankheit trägt der Staat alle Kosten.
Ist ein Flüchtling länger als 15 Monate im Land, stehen ihm Leistungen auf Sozialhilfeniveau zu: Ein alleinstehender Asylbewerber erhält etwa 392 Euro zuzüglich Wohnkosten.

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Deutschlands moralische Selbstüberschätzung – das deutsche Asylrecht
Der Glaube, wir seien berufen, gegebenenfalls auch im Alleingang, weltweit das Gute, zumindest in Form des Asylrechts, zu verwirklichen, ist ein Irrglaube, der nicht zu unserer Lebenslüge werden darf.
Jeder Versuch, aus dem schrecklichsten Kapitel der deutschen Geschichte eine deutsche Sondermoral abzuleiten, führt in die Irre und ist zum Scheitern verurteilt.
Wir dürfen nicht mehr versprechen, als wir halten können. ….
Alles von Heinrich August Winkler vom 30.9.2015 bitte lesen auf
https://www.faz.net/aktuell/politik/fluechtlingskrise/gastbeitrag-deutschlands-moralische-selbstueberschaetzung-13826534.html

Der SPD-nahe Historiker Heinrich August Winkler wurde für seine im o.a. Gastbeitrag in der FAZ geäußerte Generalkritik am “uneinlösbaren” deutschen (und weltweit einzigartigen) Asylversprechen in der deutschen Mainstream-Presse aufs übelste angegriffen und gar mittels Nazi-Keule in die rechte Ecke gestellt. Dabei gilt (oder muß man bereits sagen: galt) Winkler als einer DER anerkannten Geschichtsprofessoren der deutschen Nachkriegszeit.
7.11.2015

 

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Asyl, Flüchtling, Migrant, Politisch Verfolgter, BAMF – Parallelgesetzgebung
Ergänzend für andere Leser möchte ich hier nochmal das von Ihnen erwähnte Grundgesetz bemühen, insbesondere den für die Asylthematik zuständigen § 16a GG (hier der Einfachheit halber nur die Absätze 1 und 2, insgesamt sind’s 5, die kann jeder für sich nachlesen, wenn er möchte):

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Und wir müssen zudem lernen, dass es eine klare Unterscheidung zwischen…
.…Flüchtling gemäß der Genfer Konvention:
„Flüchtling nach der Genfer Konvention ist, wer eine begründete Furcht vor Verfolgung hat. Gründe können seine Ethnie, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sein.
Der Flüchtling weiß, dass er deswegen den Schutz seines Landes nicht in Anspruch nehmen oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht mehr dorthin zurückkehren kann.
Ein Flüchtling hat das Recht auf Sicherheit in einem anderen Land.“

…und Migrant gibt:
„Ein Migrant ist, wer innerhalb eines Landes oder über Staatsgrenzen hinweg an einen anderen Ort zieht. Genau genommen sind also auch Flüchtlinge Migranten. Meist ist jedoch von Migration die Rede, wenn jemand sein Heimatland freiwillig verlässt, um seine Lebensbedingungen zu verbessern.“

Ergo hat ein Migrant keinen Anspruch auf Asyl, Stichwort: sicheres Herkunftsland.  Und jetzt kommen wir zu einer weiteren juristischen Spitzfindigkeit, nämlich der weiteren Klassifizierung von Flüchtlingen: Laut Herrn Welz vom BAMF, dessen Ausführungen ich letzte Woche in Lahr lauschen durfte, definiert die Bundesregierung die Zuwanderer aus Syrien nicht als Bürgerkriegsflüchtlinge, sondern als „politisch Verfolgte“. Der Grund dafür ist schnell erklärt, siehe Erläuterung zu 16a GG von der Website des BAMF:
https://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylrecht/asylrecht-node.html

Zitat: „Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl.
Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten – auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.
Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde in einem umfassenderen Sinne.
Nicht jede negative staatliche Maßnahme – selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.
Berücksichtigt wird grundsätzlich nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Ausnahmen gelten, wenn die nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder der nichtstaatliche Verfolger selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasistaatliche Verfolgung).
Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht.
Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist. Datum12.12.2012″ Zitat Ende

Der Vollständigkeit halber füge ich auch noch die Definition von „Bürgerkrieg“ an, dann wird deutlich, warum das BAMF fast schon gezwungen wird, von politisch Verfolgten statt von Bürgerkriegsflüchtlingen zu sprechen:
Bundeszentrale für politische Bildung: Bürgerkrieg „Gewaltsame, mit militärischen Mitteln geführte Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Gruppen um die Vorherrschaft innerhalb eines Staates.“
Die Definition „politisch Verfolgte“ steht also auf sehr wackligen Füssen, denn es ist unbestritten, dass in Syrien ein Bürgerkrieg tobt, und zwar in Großen und Ganzen zwischen dem Regime, dem sogenannten Islamischen Staat (IS), Dschaisch al-Fatah, Al-Nusra-Front, Ahrar al-Scham, die Freie Syrische Armee und Kurdische Volksschutzeinheiten.
Was das im Detail für Gruppierungen sind, das kann man sehr anschaulich einem FOCUS-Artikel vom 21. Oktober entnehmen:
https://www.focus.de/tagesthema/konflikte-hintergrund-wer-kaempft-gegen-wen-in-syrien_id_5030019.html

Wenn man nun nötigenfalls auf den sogenannten subsidiären Schutz verweist, hier die Ausführungen des BAMF zu diesem Punkt:
„Auf subsidiären Schutz kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser Anspruch haben, dem weder durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch durch das Asylrecht Schutz gewährt werden kann. Er wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.
Als ernsthafter Schaden gilt:
• die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
• Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
• eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Datum22.05.2014“

Trotz Berücksichtigung aller dieser Fakten steht außer Frage, dass gemäß unserem Grundgesetz 16a Abs. 2 der Asylantrag im sogenannten sicheren Drittstaat bzw. Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellt werden muss. Folglich wäre Deutschland zum Zwecke eines Asylantrages nur über den Luftweg oder über die Nordsee, also schwimmend erreichbar.
Die von unserer Bundesregierung geschaffene Realität (im Übrigen meines Wissens ohne parlamentarische Abstimmung und damit NICHT legitimiert) sieht wie wir alle wissen, völlig anders aus. – Da scheint es sowas wie eine „Parallelgesetzgebung“ zu geben, welche den Bürgerinnen und Bürgern – aus welchen Gründen auch immer… – vorenthalten wird.

26.10.2015, R.M.Reiter

 

 

EU-Kontingente für Flüchtlinge
Politisch Verfolgte genießen Asyl. Da die politische Verfolgung automatisch endet, wenn der Verfolgte sich aus dem Machtbereich der Verfolger entfernt hat, ist jemand, der ein sicheres Drittland betreten hat, nicht mehr politisch verfolgt. Ein Kriegsflüchtling, der das Kriegsgebiet verlassen hat, ist kein Kriegsflüchtling mehr. Auch heute bedarf es keiner Abschaffung des individuellen Grundrechts auf Asyl, sondern nur der korrekten Gesetzesanwendung, um diesen Flüchtlingsandrang zu bewältigen.
Angesichts der hohen Zahl von Flüchtlingen wäre es sinnvoll, das Asylrecht um die Pflicht des Staates, Kontingente von Flüchtlingen aus den Nachbarstaaten der Kriegsgebiete in angemessener Zahl aufzunehmen, zu erweitern, damit diese Staaten mit der Aufnahmepflicht für Flüchtlinge nicht überfordert werden.
Das Problem der EU sind die europäischen Kontingente für Flüchtlinge. Denn die gibt es nicht. Und die Nachbarstaaten weigern sich, unbegrenzt Flüchtlinge hineinzu lassen. Darum gibt es auch keine Einigung in Brüssel. Dieser europäischen Flüchtlingsrichtlinie sind nicht einmal alle der Länder der EU beigetreten: so fehlen Großbritannien, Dänemark und Irland.
5.10.2015

 

Abschiebung stärkt das Asylrecht
Immer mehr Armutsflüchtlinge kommen aus Afrika. Oftmals wird argumentiert, man müsse diese Migranten aufnehmen, da wir Deutschen die schlechten Zustände in den Herkunftsländern verursacht hätten. Hier muß man differenzieren: Der einzige Grund, der eine gewisse Mitverantwortung der Kolonialstaaten für die Zustände in diesen Staaten trägt, ist die willkürliche Grenzziehung nach dem Ende der Kolonialzeit. Damit wurden Völker und Stämme in einem Staat zusammengefasst, die kulturell nichts gemeinsam haben (Beispiel: Aufteilung der Kurden in Iran, Irak, Türkei und Syrien). So konnten sich in vielen postkolonialen Staaten keine Staatsvölker bilden (Irak als „Kunststaat“ mit Schiiten,  Sunniten und Kurden), die eine politische Basis für einen funktionierenden Staat darstellen würden. Das Ergebnis sind schlechte Strukturen oder zerfallende Staaten.
Nur sollten gerade Befürworter von grenzenloser Armutszuwanderung von diesem Argument keinen Gebrauch machen. Sie räumen damit nämlich ein, dass ein funktionierender Staat eine Gesellschaft benötigt, die sich kulturell verbunden fühlt, und deshalb bereit ist, allen Mitbürgern Solidarität entgegen zu bringen. Die wesentliche Grundlage eines funktionierenden Staates ist die gleiche kulturelle Identität seiner Bürger – Akzeptanz einer Leitkultur. Diese wird zerstört, wenn sich ein Staat für alle Zuwanderer öffnet, ohne darauf zu achten, dass die Neubürger sich kulturell einfügen (können), und vor allem der Gesellschaft auch einen Vorteil einbringen, der die Kosten der Zuwanderung überwiegt. Denn Solidarität funktioniert nicht als Einbahnstraße. Ihre Grundlage ist die Fähigkeit und der Wille des Hilfsbedürftigen an anderer Stelle dem Helfer zu helfen. Gesellschaften die diesen Grundsatz nicht beherzigen, sind nicht besonders mildtätig. Sie zerstören die Grundlage für die Mildtätigkeit einer Gesellschaft.
Die Forderung nach Abschiebung von Menschen, die kein Anrecht auf einen Aufenthalt in unserem Land haben, sorgt somit dafür, dass unsere Gesellschaft auch in Zukunft noch die Solidarität aufbringt, jenen Flüchtlingen zu helfen, zu deren Hilfe wir uns verpflichtet haben.
Die Abschiebung von Unberechtigten stärkt somit das Asylrecht!
5.5.2015

 

 

 

Asyl im Jahr 2014
Erstanträge auf Asyl gab es im Jahr 2014  genau 173.072. Davon kamen 39.332 aus Syrien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bewilligt werden. Die zweitgrößte Gruppe kam aus Serbien mit 17.172 Anträgen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit alle abgelehnt werden. Unter den Ländern mit guten Aussichten auf Bewilligung waren Eritrea, Afghanistan, Somalia und Irak. Unter den Ländern mit geringsten Chancen waren nur Balkanstaaten, nämlich Albanien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien mit insgesamt 26.092 Anträgen. Alle anderen Staaten wurden nicht separat ausgewiesen. Von dort kamen insgesamt 57.290 Anträge.

Im Jahr 2014 wurde über 128.911 Verfahren entschieden. Davon wurden 2.285 politisch Verfolgte anerkannt (1,8%). 31.025 Flüchtlinge wurden anerkannt (24,1%). 5.174 Menschen erhielten subsidiären Schutz wegen Gefahren für Leib und Leben durch Todesstrafe und unmenschliche Bestrafung (4,0 %). 2.079 Fälle fielen unter ein Abschiebeverbot wegen allgemeiner Gefahren für Leib und Leben (1,6 %). 43.018 Fälle wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt (33,4 %). Bei 45.330 Fällen (35,2 %) erfolgten formelle Entscheidungen, in denen die Ablehnung ohne Begründung erfolgte, weil der Antrag zurückgenommen wurde oder eine Überstellung in das Erstaufnahmeland erfolgte.
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile

 

 

Duldung abgelehnter Asylbewerber stoppen – Abschiebung ausführen
Die Annerkennungsquote von nur 10% der Asylbewerber spielt in der Praxis keine Rolle, denn die anderen 90% Armuts- bzw. Wirtschaftszuwanderer werden teils jahrzehntelang geduldet. Selbst wenn einer Abschiebung zugestimmt wird, wird sie nicht ausgeführt. Es läuft i.d.R. so ab (Information von einer Asylheim-Leiterin aus Berlin): (Ohne Pass) reinkommen, 3 Monate Vollverpflegung bekommen und danach wird man schon auf Hartz IV hochgestuft – ebenso mit Vollverpflegung ohne Pflicht Deutsch zu lernen etc.
Derzeit gilt Deutschland als Hauptzielland für illegale Einwanderer in Europa, auch wegen der lockeren Prüfpraxis und der finanziellen Unterstützung. Ein namentlich nicht genannter Beamte aus dem Bundesinnenministerium erklärte zu alldem: »Das will aber niemand zugeben und abschieben will die Flüchtlinge aus Angst vor schlechter Presse auch niemand. Das Abschieben ist nämlich Ländersache, es kostet Geld und sorgt für unschöne Fotos am Flughafen.« https://www.freiewelt.net/nachricht/abschiebung-abgelehnter-asylbewerber-bleibt-aus-10043850/

Staat wendet seine Gesetze nicht an: Abgewiesene Asylanten blockieren Plätze für Kriegsflüchtlinge
Das größte Problem liegt darin, das die bestehenden Asylgesetze nicht eingehalten werden. Menschen die den Asylstatus nicht erfüllen, verzögern teils über viele Jahre die Abschiebung mit einfachen Tricks, bis die Duldung erfolgt. Diese Leute nehmen den Platz und das Geld für die richtigen Flüchtlinge in Anspruch. Und was sich so alles bei den Pegida-Gegendemos „Bunt“ nennt, ist auch nur Blabla. In München, als die die deutschlandweit angereisten Asylanten auf den Bäumen protestiert haben, hat sich keine „Bunte“ Münchner-Gemeinde gefunden, um sie bei sich aufzunehmen. Der Staat mußte sie im Hotel unterbringen und nach einigen Tage mit der Polizei wieder rausholen. Sie sind bis heute geduldet.
19.1.2015, Ernesto Scarpuzzi

Deutsche Politik verweigert Trennung von Asyl und Zuwanderung über ein Einwanderungsgesetz

Der Flüchtlingsstrom nach Deutschland schwillt weiter an. Auch Ende 2014 werden alle Flüchtlinge gleichermaßen in die Kategorie „Asyl“ gezwängt: Jeder Flüchtling wird als Asylbewerber behandelt, womit ihm ein zeitaufwändiges Prüfverfahren zusteht, das zumeist über mehrere Jahre läuft. Dieser für beide Seiten unbefriedigende Zustand ist von der deutschen Politik so gewollt. Trotz Protest der Migranten „Ihr raubt uns Zeit und Perspektive“ und der Bevölkerung (Ausdruck zunehmender Ängste über Pegida) weigert sich die Politik, die beiden Kategorien „Asyl“ und „Zuwanderung“ für Deutschland als Einwanderungsland zu trennen und endlich ein Einwanderungsgesetz zu verabschieden:
1. Kategorie „Asyl“: Jeder politisch, rassistisch, religiös, … Verfolgte hat als Asylbewerber ein Recht auf individuelle Prüfung und Anerkennung mit Bleiberecht.
2. Kategorie „Zuwanderung“: Dieses Gesetz regelt klar, wer sich hier niederlassen darf.
Wie dringend notwendig ein Zuwanderungsgesetz ist, zeigt sich darin, dass das derzeit nach Syrien zweitgrößte Herkunftsland Serbien ist: Einerseits erbringt Serbien als EU-Aspirant den Nachweis, das es keine asylberechtigende Verfolgung ihrer Bürger innerhalb seiner Staatsgrenzen vornimmt. Andererseits behandeln die deutschen Behörden die Zuwanderer aus Serbien allesamt als Asylbewerber.

Solange die deutschen Politiker nicht bereit sind, ein Einwanderungsgesetz auf den Weg zu bringen, das ausschließlich  Verfolgte als Asylbewerber willkommen heißt und sog. Wirtschaftsflüchtlinge als Zuwanderer behandelt – solange werden Ängste und Mißtrauen der Bürger weiter zunehmen.
15.12.2014

 

 

Roma in Serbien sind keine politisch Verfolgten – Ein Rat an alle Gutmenschen

Eine politische Verfolgung von Roma liegt nicht schon deshalb vor, weil in einem Land die wirtschaftlichen Verhältnisse so prekär sind, dass dort keine medizinische Versorgung auf dem Niveau der Bundesrepublik für jeden kostenfrei angeboten werden kann. 1,5 Milliarden Menschen haben überhaupt keinen Zugang zu Medizin, und serbische Roma gehören nicht zu dieser Gruppe. Ein serbischer Roma ist nicht politisch verfolgt, wenn ihm vom serbischen Staat keine Spitzenmedizin zuteil wird. Politische Verfolgung liegt auch dann nicht vor, wenn ein serbischer Roma von einem anderen Serben angegriffen wird, und dieser Angriff rassistische oder politische Motive hat.
Politische Verfolgung liegt erst dann vor, wenn der Staat und seine Organe einen Menschen verfolgen, diskriminieren oder der staatliche Schutz dieses Menschen vor Angriffen Dritter aus politischen oder rassistischen Gründen systematisch verweigert wird. Armut und die dadurch entstehende Ungleichheit beim Zugang zu medizinischen Leistungen ist keine politische Verfolgung, sondern ein ökonomisches Problem, das wir in Deutschland sowieso nicht lösen können.
Aber Sie können Ihren gutmenschlichem Überlegungen gerne auch dann Taten folgen lassen, wenn ein anderer Mensch nur arm ist. Sicherlich können Sie als Gutmensch an Ihrem persönlichen Lebensstandard noch erhebliche Abstriche machen. Rücken Sie zusammen, verkaufen Sie überflüssige Möbel, Auto, stellen Sie das unnötige Reisen ein, schaffen Sie elektronische Geräte ab und verzichten Sie auf Investitionen in Windkrafträder. Dann können Sie mit der Hälfte Ihres Einkommens und der Hälfte Ihres Wohnraumes einer serbischen Familie gerne Unterkunft gewähren. Wenn Sie meinen, dass deren Lebensstandard in ihrem Heimatland derart unerträglich ist, dass man Ihnen helfen muss, dann helfen Sie. Ich kann nicht erkennen, dass für diese Menschen Hilfe in Deutschland erforderlich wäre. Wenn Sie eine bessere Erkenntnis haben und dieser Erkenntnis keine Taten folgen lassen, legen zuallererst Sie ein fragwürdiges Verhalten an den Tag.
Fangen Sie als Gutmensch daher bei sich an, die Welt zu retten, und beklagen Sie sich nicht über andere, die es für unmöglich halten, den 1,5 Milliarden Ärmsten dieser Welt in Deutschland ein Leben in Wohlstand finanzieren zu können. Wenn Sie den Nachweis erbringen, dass Sie bereit sind Ihren Wohlstand mit den 1,5 Milliarden Ärmsten auf dieser Welt brüderlich und gleichmäßig zu teilen, dann ziehe ich den Hut vor Ihnen. Sollten Sie dazu nicht bereit sein, verbitte ich mir allerdings Ihre gutmenschliche Heuchelei.
29.11.2014, Rainer Bombach

 

 

Straffällige Asylanten abschieben
Der beschriebene inzwischen 19-jährige geduldete Asylant ist angeklagt wegen einer Reihe von Delikten. Jedoch hätte schon eines der genannten Vergehen (Körperverletzung, gemeinschaftlicher Diebstahl) nach meiner Ansicht ausgereicht, ihn umgehend abzuschieben. Das halbe Jahr U-Haft hat unseren Staat unnötigerweise viel Geld gekostet, die Gerichtsverhandlungen ebenso. Der straffällige Asylant soll dann in seinem Herkunftsland (hier Tunesien) die Chance auf Besserung erhalten.
Generell sollte jedem Asylanten gleich am ersten Tag die Regeln erklärt werden: Wer sich einer Straftat schuldigt macht, der wird abgeschoben, und zwar mit der gesamten Sippe, damit ist mit seiner Unterschrift die Grundlage für das Bleiberecht eindeutig festgelegt. Unsere weichen, auslegbaren gesetzlichen Rahmenbedingungen zeigen keine verbindliche disziplinarische Wirkung.
3.11.2014, Wiltrud Küster, Gengenbach

Wir benötigen unsere Ressourcen für echte Flüchtlinge
Mit 19 Jahren hat man auch in Tunesien gelernt, was Recht und Unrecht ist. Nach dem Strafregister dieses Menschen zu urteilen, wird er die Rechtsordnung unserer Gesellschaft nicht einhalten. Weiterhin ist Tunesien ein Land, indem politische oder religiöse Verfolgung nicht stattfindet. Meines Erachtens gehören Ausländer, die im Heimatland nicht gefährdet sind und sich nicht an unsere Gesetze halten nach Verbüßung ihrer Strafe unmittelbar ausgewiesen! Wir benötigen unsere Ressourcen für echte Flüchtlinge. Eine fragliche und teure Behandlung während und im Anschluss an seinen Gefängnisaufenthalt ginge zu Lasten der Steuerzahler und ist in meinen Augen nicht gerechtfertigt.
2.11.2014, Gerhard Ringwald, Pfaffenweiler

Jugendgericht verurteilt UMF zu 6 Monaten Jugendstrafe
Malek C. aus Tunesien gehörte zu der Gruppe junger Nordafrikaner, die Anfang des Jahres Freiburg mit anderen UMFs in helle Aufregung versetzten. Nun stand der 19-Jährige vor Gericht ….
Alles vom 14.10.2014 bitte lesen auf
https://www.badische-zeitung.de/freiburg/jugendgericht-verurteilt-minderjaehrigen-fluechtling–92775220.html

 

 

Asyl ist nicht gleich Aufenthalt
Unter dem Stichwort „Asyl“ verstehen viele, auch grüne Politiker „Aufenthalt“. Gemäß der Devise, wonach kein Mensch illegal sei, wollen sie jedem, der seine Heimat – aus welchen Gründen auch immer – verläßt, Zuflucht gewähren. Nach diesem Verständnis grenzt der auch von Kretschmann beschlossene Asylkompromiß vom 19.9.2014 an Verrat, der er verbietet, dessen Verbesserungen für Flüchtlinge zu würdigen.
Gleichwohl: Die Anzahl der Aufnahmeplätze für Flüchtlinge ist begrenzt. Und da darf es nicht sein, dass Armuts- bzw. Wirtschaftsflüchtlinge einschließlich UMFs die wirklich politisch Verfolgten verdrängen. Das Asylrecht in Deutschland ist ein hohes Gut und einmalig weltweit – es muß den Verfolgten erhalten bleiben.
Wenn es zu Spannungen kommt in den überfüllten Sammelunterkünften, dann weniger zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien, sondern zunehmend zwischen wirklich politisch Verfolgten und Wirtschaftszuwanderern. Das Asylrecht muß den vielen Verfolgten aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten offen bleiben.
24.9.2014

 

Flüchtlings-Kontigente in der EU
Trennung von Verfolgten und Armutsflüchtlingen: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht – dies garantiert Artikel 16a des Grundgesetzes. Die Väter des Grundgesetzes haben nach dem 2. Weltkrieg eine klare und manchen unbarmherzig erscheinende Trennung gezogen zwischen politisch Verfolgten und Wirtschaftsflüchtlingen, die vor Hunger, Dürre, sozialer Ausgrenzung, Kriminalität, Armut bzw. fehlender Perspektive im kaputten Heimatland fliehen.

Flüchtlingszahlen steigen an: In 2013 haben 130.000 Menschen in Deutschland Asyl beantragt (ein Drittel aller Anträge in der EU) und in 2014 werden es über 200.000 sein.

Geringe Asyl-Anerkennungsquote: Nur gut ein Viertel der Asylanträge erhalten einen positiven Bescheid: 1,6 % wird Asyl gewährt, 20% werden gemäß Genfer Konvention als Flüchtlinge anerkannt und weitere 7% dürfen aus sonstigen Gründen vorerst bleiben.

Wirtschaftsflüchtlinge blockieren Stellen für Verfolgte: Mit dem Asylkompromiss vom 19.9.2014 gelten die EU-Beitrittsländer Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Serbien als „sichere Herkunftsstaaten“ – damit können 17% aller Asylbewerber rasch zurückgeschickt werden.

Flüchtlings-Kontigente in der EU: Entgegen der europäischen Dublin-Verordnung registriert Italien ankommende Flüchtlinge überhaupt nicht, sondern läßt sie unkontrolliert gen Norden weiterreisen. So nahm Italien in 2013 nur 30000 Flüchtlinge auf. Im Herbst 2014 versucht die Bundesregierung, durch vorab fixierte Kontigente die Flüchtlinge gerechter auf die EU-Mitgliedsländer zu verteilen. Derzeit nehmen 10 der 28 EU-Länder überhaupt keine Flüchtlinge auf. „Es kann nicht sein, dass vier, fünf Länder die größte Anzahl der Flüchtlinge aufnehmen. Dies entspricht nicht der erforderlichen gesamteuropäischen Solidarität“, so Innenminister de Maiziere am 19..2014.

 

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