EU-Recht

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Herbst am Belchen im Oktober 2018

Herbst am Belchen im Oktober 2018

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Hans-Jürgen Papier zu EU-Verfahren gegen Deutschland:
EU ist kein Staat und hat keine Allkompetenz
Der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, hält das Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland für unberechtigt. Natürlich habe das Bundesverfassungsgericht das Recht, die nationalen Verfassungsgrundsätze zu schützen wie das Budgetrecht des Parlamentes. „Für mich hat das BVerfG völlig zu Recht einen integrationsfesten Kern des deutschen Verfassungsrechts betont, wozu insbesondere das Demokratieprinzip gehört“, analysiert Papier im Gespräch mit der Zeitschrift Tichys Einblick.
„Hier ist der deutsche Gesetzgeber, selbst wenn er dies mit qualifizierten Mehrheiten beschließen sollte, daran gehindert, Hoheitsrechte so weit abzugeben, dass etwa das grundsätzliche Budgetrecht des vom Volk gewählten Parlaments ausgehebelt wird.“ In verschiedenen Entscheidungen habe das Bundesverfassungsgericht immer wieder betont, dass dieses Demokratieprinzip verletzt werde, wenn Deutschland „einer unlimitierten, unüberschaubaren und nicht eingegrenzten Haftung ausgesetzt würde“, so Papier. „Diese Haftung für fremde und nicht begrenzte Schulden würde das Budgetrecht des Bundestags in seinen Grundfesten treffen.“
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„Die EU ist eben kein Staat, kein Bundesstaat, sondern nach ihrer eigenen Verfassungsstruktur ein Staatenverbund besonderer Art, ein Verbund rechtsstaatlich und demokratisch verfasster Mitgliedstaaten. Sie hat deshalb keine Allkompetenz. Die EU und ihre Organe können sich nicht immer weitere Kompetenzen selbst zubilligen oder im Sinne einer staatlichen Allzuständigkeit selbst einräumen. Doch diese Gefahr besteht.“
… Alles vom 13.11.2021 von Hans-Jürgen Papier bitte lesen auf
https://www.tichyseinblick.de/daili-es-sentials/te-interview-hans-juergen-papier/

Einige Kommentare:
Die EU hat aus demokratischer Sicht schon deshalb keine Kompetenz,
da sie nicht demokratisch legitimiert ist. Die, die direkt gewählt werden (und das auch nur nebenbei), nämlich die EU-Parlamentarier, haben selbst fast keine Macht und wählen auch nicht die EU-„Regierung“, also die EU-Kommission, die weitgehende Machtbefugnisse ohne Beteiligung des Parlaments hat. Die EU-Kommission wird auch nicht von den Wählern der Mitgliedsstaaten gewählt, sondern unter deren Regierungen ausgeklüngelt, wie zuletzt die Wahl von UvdL gezeigt hat.
Die EU ist somit ein reines Elitenprojekt der Globalisten, was sich nicht nur in ihren Zielen (= Vereinigte Staaten von Europa) äußert, sondern auch in der völligen Missachtung des vertraglich vereinbarten Subsidiaritätsprinzips zur Erreichung dieses Ziels.
13.11.2021,StB

Die EU ist nur ein Vertragskonstrukt, keine Verfassung,
sie steht daher nicht über den demokratisch verfassten und legitimierten EU-Nationalstaaten.
Dass der EuGH und auch die EU-Kommission über die EU-Verträge hinaus, Teile von nationalen Verfassungen für obsolet erklärt, ähnelt einem Staatsstreich in den betroffenen EU-Nationalstaaten.
Wehret den Anfängen, damit die Demokratien in den EU-Nationalstaaten erhalten bleiben. Der kostspieligen und zum großen Teil überflüssigen EU-Bürokratie sollten die Finanzmittel massiv gekürzt werden.
13.11.2021, Vol

Den wirklich hochgebildeten Herren Papier, Di Fabio, Vosskuhle ….
Ich wollte es nie glauben, weil ich selbst lange damit befasst war, aber es stimmt: Die Juristerei im Staatsrecht war und ist die Hure der Macht. Den wirklich hochgebildeten Herren Papier, Di Fabio, Vosskuhle und den anderen fällt immer erst nach ihrer Inthronisierung und Pensionierung ein, daß irgend etwas falsch läuft. Die jetzigen Minderleister und vor allem Innerinnen in Karlsruhe sind auch die Folge ihres Versagens. Sie hätten die Möglichkeit gehabt mit ihrer Rechtsprechung zu verhindern, daß das BVerfG mit juristischen Witzfiguren besetzt wurde und wird.
13.11.2021, Win

Die EU pfeift dabei offenbar auf Gewaltenteilung
Es ist schon abenteuerlich. Die EU sägt an dem Ast auf dem sie so behaglich sitzt und beisst die Hand, die sie füttert. Da überziehen EU Institutionen Deutschland mit einem Vertragsverletzungsverfahren, weil ein Urteil des deutschen Verfassungsgerichts nicht nach dem Geschmack von Kommission und EuGH ausgefallen ist. Die EU pfeift dabei offenbar auf Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit deutscher Gerichte. Soll die deutsche Regierung im Falle einer Verurteilung durch den allmächtigen EuGH etwa pflichtschuldigst das Urteil des deutschen Verfassungsgerichts aufheben? Wäre dann die BRD nicht mit Polen gleichzusetzen, das die EU wegen ähnlicher Fragen mit furor verfolgt? Ultra Vires allerorten.
13.11.2021, M.W.

„EU ist kein Staat“: Sehr richtig.
Die zentralistischen Linken tun zwar ständig so, als gäbe es dort Staatsorgane und als wären diese eine Ebene oberhalb der der „EU“-Vertragsstaaten rechtlich in der Rechtshierarchieebene angeordnet, aber das stimmt nicht. Es gibt dort nur einige hochdubiose Organisationen, die verlogen so tun, als wären sie Staatsorgane, z.B. Gerichte. Aber das stimmt nicht, das sind eigentlich nur so eine Art Schauspielervereine, nur dazu geschaffen, die Bürger zu täuschen und ihnen eine immer höhere Dosis an Zentralismus und Linksextremismus aufzupressen. Unter tätiger, hochverräterischer Mithilfe der nationalen Parlamente und Regierungen.
Zur rechtlichen Einordnung siehe:
https://www.tichyseinblick.de/meinungen/eu-warum-der-europaeische-gerichtshof-eugh-nicht-legitimiert-ist/
https://www.tichyseinblick.de/meinungen/eu-warum-es-keine-legitimierte-eu-gesetzgebung-gibt/
13.11.2021, bha

Das BVG ist heute Teil der Exekutive
Herr Papier sagt hier nichts neues. Was er hier sagt ist zweifellos richtig. Das Problem ist nur, daß unter Merkel die Gewaltenteilung gezielt unterminiert wurde. Kein einziger der aktuellen Verfassungsrichter ist noch tatsächlich spezialisierter Verfassungsrechtler. Parteipolitiker mit Staatsexamen wurden installiert, der Vorsitzende ist gar ein Wirtschaftsanwalt ohne jede Richtererfahrung!
Das BVG ist heute Teil der Exekutive, Merkel und Konsorten haben sich die letzte Instanz, die ihre Verfassungsbrüche hätten stoppen können, untertan gemacht. FDGO war gestern, heute kann ungestört durchregiert werden.
13.11.2021, Tei

Das GG interessiert weder hier, noch beim Klima oder bei Corona
Das ist richtig. Herr Papier wird aber wissen, dass die Lage faktisch eine andere ist, zumindest bezogen auf Deutschland, die hiesigen Machthaber es anders sehen und vor allem, dass die Machthaber auf beiden Seiten exakt dieses Imperium errichten wollen. Dazu gehoert natuerlich auch der Druck und die Erpressung von Regimen, die sich dem all umfassenden Zugriff und der Unterwerfung verweigern. Die eigentliche Frage ist, wie so oft, keine rechtliche, zumal seit vielen Jahren sich niemand mehr an das Recht haelt, allen voran Frau Merkel, sondern eine politfaktische, so wie Merkel uebrigens gerne selbst vorgeht. „Man“ schafft Fakten, mit den Mitteln der Täuschung, Drohung und Belohnung. Und „man“ will alles Nationale beseitigen, jedenfalls in Brüssel und hierzulande. Das GG interessiert weder hier, noch beim Klima oder bei Corona. Insoweit sind die rechtlichen Einlassungen aller Ehren wert und zutreffend, sie aendern aber nichts, solange einige Machthaber, auch auf Geheiß des Kapitals, ihre Ziele weiter verfolgen, zu denen die“ neue Welt „und die“ neue Weltordnung“ gehoeren.
Das BVerfG unter dem Helfer dieser Aktivisten wird sich diesen Zielen nicht widersetzen, im Gegenteil, wobei schon die vorherige Besetzung gelinde gesagt sehr zurueckhaltend war, wenn es um das Verhaeltnis „nationales Recht“ oder nationale Hoheitsrechte“ gegenueber dem Zugriff des EU – Regimes ging, wissend, wo Merkel, die Fahnenwegwerferin und Hymnenzitterin, und ihre linksgruenen Jünger stehen. Das Problem ist nicht juristisch zu loesen, sondern nur politfaktisch. Die einzige Partei dazu ist bekannt. Wenn man es nicht ueber Wahlen loest, siehe 26.9., bliebe nur noch der ohne Zweifel so gemeinte unpolitische Weg des Art 20 IV GG, denn nichts anderes als die Aufgabe der Nation und damit auch dessen, was damit verbunden ist, die FDGO, laeuft hierzulande. Aber nun wird es doch wieder unangenehm und das wollen“ wir „ja nicht.
13.11.2021, R.E.
Ende Kommentare

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Vorrang des EU-Rechts – nicht in allen Bereichen
Verfassungsstreit zwischen Brüssel und Polen: Die EU-Kommission bangt um die Integrität des EU-Rechts und erhöht den Druck
von Curd-Torsten Weick

EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen geht in die Offensive: „Ich bin zutiefst besorgt über das gestrige Urteil des polnischen Verfassungsgerichtshofs. Ich habe die Dienststellen der Kommission angewiesen, es gründlich und zügig zu analysieren. Auf dieser Grundlage werden wir über die nächsten Schritte entscheiden“, erklärte sie am vergangenen Freitag. Die EU sei eine Werte- und Rechtsgemeinschaft. Dies halte „unsere Union“ zusammen und mache sie stark. „Sämtliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind für alle Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der nationalen Gerichte, bindend“, betonte die 63jährige entschlossen. Das EU-Recht habe Vorrang vor nationalem Recht, einschließlich verfassungsrechtlicher Bestimmungen. Die Kommission werde nicht zögern, von ihren Befugnissen gemäß den Verträgen Gebrauch zu machen, um die einheitliche Anwendung und Integrität des Unionsrechts zu gewährleisten.

Zuvor hatte Polens Verfassungsgericht verkündet, daß europäische Regelungen, soweit EU-Organe außerhalb der von Polen übertragenen Kompetenzen handeln, unvereinbar mit der polnischen Verfassung seien. Ebenfalls verfassungswidrig seien europäische Bestimmungen, die die nationalen Gerichte ermächtigten, Verfassungsbestimmungen zu mißachten oder auf der Grundlage aufgehobener Normen zu entscheiden, sowie Bestimmungen des EU-Vertrags, die die nationalen Gerichte ermächtigen, die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters durch den Präsidenten und Entschließungen des Nationalen Justizrats über die Ernennung von Richtern zu kontrollieren.

In seiner Urteilsbegründung kritisierte Richter Bartłomiej Sochański vor allem den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Wenn dieser nicht aufhöre, Urteile des polnischen Verfassungsgerichts sowie den Status seiner Richter in Frage zu stellen, schließe das Gericht nicht aus, die Verfassungsmäßigkeit der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu prüfen, einschließlich ihrer Streichung aus der polnischen Rechtsordnung.

„Das Urteil ist nicht der Beginn des Streits mit der EU, sondern seine nächste Etappe und qualitativ nichts wirklich Neues, schließlich laufen die Gespräche schon seit sechs Jahren“, beschwichtigte dagegen der stellvertretende Leiter des Außenministeriums Paweł Jabłoński.

„Das Urteil des Verfassungsgerichts der Republik Polen hat die Hierarchie der in Polen und in der EU verbindlichen Rechtsquellen bekräftigt. Der erste Platz in dieser Hierarchie ist immer den nationalen Verfassungen der EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. Die EU-Verträge haben als völkerrechtliche Akte Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht mit Gesetzesrang, aber sie können nicht vor den Verfassungen stehen“, gab daraufhin das polnische Außenministerium in einer Note zu verstehen.

Dieser Grundsatz werde von der Rechtsprechung der „Gerichte und Verfassungsgerichte vieler EU-Mitgliedstaaten“ nicht in Frage gestellt. Diese hätten wiederholt entschieden, daß bestimmte Handlungen der EU-Organe, insbesondere des EuGH, als Überschreitung der diesen Organen durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zu werten seien, fügte das Außenministerium hinzu und verwies auf Urteile in Frankreich, Dänemark, Italien, Spanien und des deutschen Bundesverfassungsgerichts.

Auch das polnische Verfassungsgericht habe in der Vergangenheit ähnliche Urteile gefällt, obwohl es sich aus Richtern zusammensetzt, die vom polnischen Parlament in allen politischen Konstellationen seit dem EU-Beitritt Polens gewählt wurden. Bereits im Jahr 2005 habe der Verfassungsgerichtshof unter dem Vorsitz von Richter Marek Safjan den Grundsatz aufgestellt, daß „die Verfassung das oberste Recht der Republik Polen in bezug auf alle internationalen Abkommen ist, die für sie bindend sind, einschließlich der Abkommen über die Übertragung von Zuständigkeiten in bestimmten Angelegenheiten.

Das aktuelle Urteil habe diese seit langem bestehende Rechtsprechung lediglich bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof habe die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union als solche nicht in Frage gestellt, so Warschau. Er habe nur darauf hingewiesen, daß die Brüsseler Auslegung der Bestimmungen, die zu einem faktischen Vorrang der Normen des internationalen Rechts vor dem nationalen Recht von Verfassungsrang führe, mit der in der polnischen Verfassung festgelegten Hierarchie der Rechtsquellen unvereinbar seien. Die Auslegung des EU-Rechts, die sich aus der jüngsten Rechtsprechung des EuGH – erst Anfang Oktober hatte der Europäische Gerichtshof Polen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz verurteilt – ergebe und vom Verfassungsgerichtshof beanstandet werde, werde dazu führen, daß die „polnischen Richter gezwungen wären, die Bestimmungen der polnischen Verfassung zu mißachten“, so das Außenministerium. Die Republik Polen respektiere das verbindliche internationale Recht gemäß Art. 9 der Verfassung. Alle Verpflichtungen, die sich aus dem primären und sekundären Recht der Europäischen Union ergeben, blieben in Kraft und werden daher von Polen weiterhin in vollem Umfang respektiert.

Ungarns Ministerpräsident Viktor Orbán begrüßte die Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts und forderte gleichzeitig die Institutionen der EU auf, die Souveränität der Mitgliedstaaten zu respektieren. Die Entscheidung sei durch die „schlechte Praxis der Institutionen der Europäischen Union ausgelöst worden, die das Prinzip der Delegation von Befugnissen nicht beachteten und versuchten, den Mitgliedstaaten ohne Änderung der Verträge Befugnisse zu entziehen, die der Europäischen Union nie übertragen worden seien.

Der Vorrang des EU-Rechts könne nur für Bereiche gelten, in denen Brüssel zuständig sei, und der Rahmen dafür ist in den Verträgen der Europäischen Union festgelegt, heißt es in dem Dokument der ungarischen Regierung. In ihm wird betont, daß die EU-Institutionen verpflichtet seien, die „nationalen Identitäten der Mitgliedstaaten zu respektieren, die einen untrennbaren Teil unserer grundlegenden politischen und verfassungsrechtlichen Systeme bilden“. Neben den EU-Institutionen seien auch die für die Anwendung und Umsetzung von Gesetzen in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Behörden, insbesondere Verfassungsgerichte und Gerichte, berechtigt, den Umfang und die Grenzen der EU-Befugnisse zu untersuchen, heißt es in der von Orbán unterzeichneten Resolution.

Vor diesem Hintergrund schauen Brüssel, Warschau und Budapest in Richtung Luxemburg. Dort soll der EuGH über den Anfang des Jahres per Mehrheitsentscheidung der EU-Mitgliedstaaten genehmigten EU-Rechtsstaatsmechanismus zur Wahrung der in der EU „geltenden Werte“ entscheiden. Verstöße gegen diese sollen nun auch mit Kürzung oder Streichung von EU-Geldern geahndet werden können. Polen und Ungarn hatten dagegen geklagt. Brüssel will mit der Umsetzung das Ergebnis abwarten – laut dpa ein „Zugeständnis“, das die Regierungen in Budapest und Warschau im vergangenen Jahr dazu gebracht habe, eine Blockade wichtiger EU-Haushaltsentscheidungen aufzugeben

… Alles vom 15.10.2021 bitte lesen in der JF 42/21, Seite 8

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Soros und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Worüber die Mainstream Medien schweigen: Eine detaillierte Studie beweist, wie die Open Society Stiftungen von George Soros die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beeinflusst. Ein Gastbeitrag von Collin McMahon

6 Monate lang hat die Straßburger NGO “European Center for Law and Justice” (ECLJ) die Geschichte des EGMR untersucht und im Februar ihren explosiven Enthüllungsbericht veröffentlicht. Während der Bericht in Europa und bis nach Russland und USA für Aufsehen sorgt, schweigen die deutschen Medien, die oft eng mit Soros-Medienlobbyisten wie Correctiv, Neue deutsche Medienmacher, Netzwerk Recherche und Amadeu Antonio Stiftung zusammenarbeiten, dazu.
Der Bericht nennt sieben NGOs, die sowohl als Lobbyisten am Gerichtshof auftreten, wie Richter entsenden, die über diese Fälle der NGOs dann zu urteilen haben. Im Endeffekt reichen Soros-NGOs Klagen und Stellungnahmen am Gericht ein, die dann wiederum von Soros-Richtern entschieden werden und unsere Europa- und Asylpolitik maßgeblich mitbestimmen.
Von 100 Richtern, die seit 2009 am EGMR sitzen, haben 22 zuvor teils in leitenden Positionen bei diesen sieben NGOs gearbeitet, so der Bericht. Diese NGOs sind A.I.R.E. Center (Advice on Individual Rights in Europe), Amnesty International, die International Commission of Jurists (ICJ), das Helsinki Committees and Foundations Network, Human Rights Watch (HRW), Interights (International Center for the Judicial Protection of Human Rights), und die Open Society Foundation (OSF) und deren diverse Ableger, v.a. die Open Society Justice Initiative (OSJI).

“Das Open Society Netzwerk entsendet auffallend viele Richter in dieses Gremium, und finanziert die anderen sechs NGOs, die in diesem Bericht erwähnt werden. Der große Einfluss, den Open Society und dessen Ableger ausüben, ist in vielerlei Hinsicht problematisch. Noch schwerer wiegt die Tatsache, dass 18 dieser 22 Richter über Fälle entschieden haben, die von ihren ehemaligen NGOs eingereicht oder unterstützt wurden“, so der Bericht.
Der Bericht identifiziert 88 problematische Fälle in den vergangenen 10 Jahren: “In nur 12 Fällen haben Richter aufgrund von Interessenskonflikten mit einer beteiligten NGO Fälle abgegeben.” ECLJ nannte dessen Schätzung von derartigen Interessenskonflikten „konservativ“, da die anderen finanziellen Verflechtungen von Open Society nicht berücksichtigt wurden..

“Dies ist eine sehr ernste Situation, die die Unabhängigkeit des EGMR und die Neutralität seiner Richter stark in Frage stellt. Diese Konflikte müssen unverzüglich ausgeräumt werden,“ so der Bericht. Zur Behebung der Interessenkonflikte schlug der Bericht u.a. eine größere Betonung der Unabhängigkeit der ernannten Richter, die Vermeidung der Ernennung von Aktivisten und Lobbyisten, die Verstärkte Transparenz über die Interessenlagen und Verbindungen der Kandidaten und die Etablierung von Regeln zur Entlassung und Entbindung vorbelasteter Richter.

2012 war der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die wegweisende Entscheidung “Hirsi Jamaa et al. gegen Italien” verantwortlich, wonach es Europäischen Länder unter Strafe untersagt wurde sogenannten „Pushbacks” von illegalen Migranten vorzunehmen, d.h. verpflichtet wurden alle Migranten aufzunehmen oder empfindlichen Geldstrafen ausgesetzte zu sein. Der Fall wurde von einem ganzen Netzwerk an Soros-finanzierten NGOs und Anwälten vorbereitet und eingereicht, die irgendwie die Ressourcen hatten, 22 abgeweisene Somalier und Eritreer in Lagern in Libyen ausfindig zu machen und deren Fall nach Straßburg zu bringen.

Das European Center for Law and Justice (ECLJ) wurde 1998 vom konservativen US-Aktivisten Jay Sekulow in Straßburg gegründet, um für eine neutrale und unabhängige Rechtsprechung zu kämpfen. „Unser Bericht hat in vielen europäischen Ländern für sehr viel Aufmerksamkeit gesorgt“, sagte uns der Leiter Gregor Puppnick. „In Deutschland hat seltsamerweise außer EpochTimes, Zuerst! und CATO Magazin noch niemand dazu berichtet.“:
… Alles vom 24.5.2020 bitte lesen auf
https://philosophia-perennis.com/2020/05/24/soros-und-der-europaeische-gerichtshof-fuer-menschenrechte/

 

 

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Murswiek: Erosion der Demokratie – EU-Recht contra Grundgesetz
Der EU-Ausbau untergräbt unser Grundgesetz und die Volkssouveränität, warnt der Verfassungsrechtler Dietrich Murswiek – Europa braucht dafür eine Lösung
Interview mit Moritz Schwarz
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Herr Professor Murswiek, ist unser Grundgesetz im 70. Jahr seines Bestehens bedroht?
Dietrich Murswiek: Es hat sich als eine stabile Verfassung erwiesen, und das wird sich in nächster Zeit nicht ändern. Doch gibt es Erosionserscheinungen der Demokratie, die sich verfassungsrechtlich kaum auffangen lassen – etwa die Gleichgerichtetheit der meinungsführenden Medien bei manchen Themen oder die ständigen Versuche, die öffentliche Meinungsbildung durch Tabuisierung legitimer Auffassungen zu steuern.
Kommt die größte Gefahr für das Grundgesetz nicht von der EU, wo man die Ära der Nationalstaaten „überwinden“ will?
Murswiek: Die Zentralisten in Brüssel versuchen, immer mehr Macht anzuhäufen – zu Lasten der Mitgliedstaaten. Aber das Ziel, die Nationalstaaten und ihre Verfassungen in einem europäischen Bundesstaat aufgehen zu lassen, wird doch nur von deutschen Politikern in der SPD und bei den Grünen vertreten.
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Ist das Grundgesetz bezüglich dieses Ziels eher eine Hilfe oder ein Hindernis?
Murswiek: In dem von Peter Gauweiler und mir zusammen mit anderen Klägern 2009 erstrittenen Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Eingliederung Deutschlands in einen EU-Bundesstaat mit dem Grundgesetz unvereinbar wäre.
Über ein neues EU-Parlament wird übernächsten Sonntag entschieden. Wie relevant ist diese Wahl tatsächlich?
Murswiek: Die EU-Gesetzgebung ist inzwischen mindestens so wichtig wie die nationale. Im wesentlichen gleichberechtigt mit dem Rat beschließt das Parlament die EU-Gesetze, die sogenannten Richtlinien und Verordnungen.
Dann ist also das so lange beklagte Demokratiedefizit der EU inzwischen behoben?
Murswiek: Nein, denn das Europaparlament ist kein wirklich demokratisches Parlament. Es hat – wie der Rat – kein Initiativrecht, darf also keine Gesetzesvorschläge einbringen. Das Monopol der Gesetzesinitiative liegt bei der – demokratisch nicht hinreichend legitimierten – Kommission. Zudem: Demokratie beruht auf der Gleichheit der Bürger und ist strikt privilegienfeindlich.
Ein System wie bei der Europawahl,
wo die Stimmen mancher Bürger ein Mehrfaches an politischem Gewicht haben,
ist undemokratisch. Etwa bewirkt ein Wähler in Luxemburg mit seiner Stimme
fast 15mal soviel wie ein Wähler in Deutschland („One man, one vote“ gilt nicht).

Was folgt daraus?
Murswiek: Demokratie bedeutet Selbstbestimmung des Volkes, zu dem jeder Bürger als gleichberechtigter Teil gehört. Da wir heute weitgehend nicht von Berlin, sondern von Brüssel regiert werden, sind wir durch Demokratiedefizite in der EU in unseren demokratischen Beteiligungsrechten direkt betroffen. Die EU kann uns Gesetze aufdrücken, die nicht durch das deutsche Volk legitimiert sind, von dem laut Grundgesetz alle Staatsgewalt ausgehen muß, und die auch auf EU-Ebene nicht demokratisch legitimiert sind.
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Und das, obwohl der Rat der EU – der ja aus Regierungsvertretern der EU-Staaten besteht – und das EU-Parlament zugestimmt haben. Wie kann das sein?
Murswiek: Die im Rat vertretenen Regierungsmitglieder sind indirekt durch die Völker der Mitgliedstaaten demokratisch legitimiert. Aber während früher im Rat das Einstimmigkeitsprinzip galt, wird dort heute mit (qualifizierter) Mehrheit entschieden. Damit aber ist die Legitimationskette zu jenen Völkern und ihren Wählern unterbrochen, deren Regierungsvertreter im Rat überstimmt worden sind. Weil die überstimmten Völker nun eine Entscheidung mittragen müssen, die sie eigentlich ja abgelehnt haben. Und das Europaparlament kann aus dem schon erwähnten Grunde diese fehlende Legitimität nicht ersetzen.

Aber Mehrheit ist Mehrheit – das ist demokratisch.
Murswiek: Aber Mehrheit von welcher Gesamtheit? In der Demokratie entscheidet die Mehrheit des Volkes oder seiner Repräsentanten. Im Rat der EU geht die öffentliche Gewalt nicht von einem europäischen Unionsvolk aus, sondern von den – durch ihre Regierungsvertreter repräsentierten – Völkern der Mitgliedstaaten. Auf diese kommt es an; sie sind die Legitimationssubjekte. Wird ein Volk von einer Mehrheit anderer Völker überstimmt, ist das nicht demokratische Selbstbestimmung, sondern Fremdbestimmung.

Ein weiteres Demokratieproblem sehen Sie in den „Sperrklinkeneffekten“. Was meinen Sie damit?
Murswiek: Zur Demokratie gehört die grundsätzliche Reversibilität beschlossener Gesetze: Führt eine Wahl zu einer neuen Mehrheit, muß der Gesetzgeber die Möglichkeit haben, das von der abgewählten Mehrheit beschlossene Gesetz aufzuheben oder abzuändern. Diese „negative Gesetzgebung“ muß in derselben Weise demokratisch legitimiert sein wie die übliche „positive Gesetzgebung“. In der EU stehen dem aber diverse Vetopositionen und vor allem das Initiativmonopol der EU-Kommission entgegen.

Sie meinen, weil nur diese Gesetzesvorschläge einbringen darf?
Murswiek: Ja. Die Aufhebung oder Änderung eines EU-Gesetzes ist nur möglich, wenn die Kommission einen entsprechenden Vorschlag einbringt. Auch wenn Parlament und Rat sich einig sind, eine Richtlinie oder Verordnung aufzuheben, können sie dies nicht, wenn die Kommission nicht mitmacht. Sie ist die Hüterin der Sperrklinke: Was dazu führt, daß sich die Kurbel der EU-Gesetzgebung immer nur in eine Richtung drehen läßt – in Richtung auf immer mehr Zentralismus. Was einmal vom EU-Gesetzgeber als Rechtsakt beschlossen ist, bleibt EU-Recht, selbst wenn Wahlen zu anderen Kräfteverhältnissen führen. Ausnahme: Ist die Kommission bereit, die Sperrklinke zu lösen, kann die Kurbel ein wenig zurückgedreht werden.

Was folgt daraus: die EU verlassen, reformieren oder einfach weiter zusehen, wie die Demokratie demontiert wird?
Murswiek: Es gibt mehrere Lösungsmöglichkeiten. Die einfachste und wirkungsvollste wäre, alle EU-Gesetze mit einem Verfallsdatum zu versehen, etwa: Zehn Jahre nach Inkrafttreten verlören Richtlinien und Verordnungen automatisch ihre Gültigkeit oder aber ihren Vorrang vor nationalem Recht, wenn sie nicht zuvor von Parlament und Rat bestätigt würden. Damit wären nicht nur die Legitimationsprobleme der „negativen Gesetzgebung“ erledigt. Das hätte auch enormen Effekt auf den Abbau von Überregulierung und die Stärkung der Subsidiarität – also auf das Prinzip, wonach Probleme stets auf der möglichst niedrigen Ebene gelöst werden sollten.
Dieses Subsidiaritätsprinzip, nach dem die EU nur tätig wird, wenn die in Betracht gezogenen Regelungen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, steht zwar im EU-Vertrag, wird aber in der Praxis nicht angewendet und hat eine immer weiter fortschreitende Zentralisierung der EU nicht verhindert. Dem ließe sich mit einem Verfallsdatum entgegenwirken, weil dann in Abständen überprüft werden müßte, ob eine EU-einheitliche Regelung überhaupt gebraucht wird.

Und das würde alle Probleme lösen?
Murswiek: Nein, zum Beispiel nicht die beschriebene Legitimationslücke, die durch das Prinzip der Mehrheitsentscheidung im Rat entstanden ist. Dem ließe sich dadurch entgegenwirken, daß der „Luxemburger Kompromiß“ reaktiviert wird, wonach früher ein Mitgliedstaat eine Mehrheitsentscheidung im Rat blockieren konnte, wenn er geltend machte, daß „wichtige nationale Interessen“ auf dem Spiel stehen.
Aber das wäre de facto ein Rückbau der EU, und der ist politisch nicht erwünscht.
Murswiek: Von wem nicht erwünscht? Von den Zentralisten, die an Demokratie wenig Interesse haben! Aber die europäische Integration lebt nun mal aus dem Spannungsfeld von Zentralisierung und Dezentralisierung. Als politische Gemeinschaft europäischer Staaten und Völker kann sie nur dann vital bleiben, wenn die Mitgliedstaaten die Vielfalt europäischer Lebensweisen weiterhin repräsentieren und gestalten können – so daß sie sich auf europäischer Ebene gegenseitig inspirieren, ergänzen oder auch im Wettbewerb um die besten Lösungsmöglichkeiten zum Wohl des Ganzen beitragen. Deshalb wird eine Entbürokratisierung und Verschlankung der EU zu ihrer Stärkung beitragen.
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Aber werden Reformvorschläge, wie die Ihren, überhaupt diskutiert?
Murswiek: Es gibt gelegentlich solche Diskussionen unter Wissenschaftlern, allerdings bisher ohne wesentliche politische Resonanz. Es liegt nicht zuletzt an den Wählern, dies zu ändern.
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Ein herkömmlicher Reformvorschlag dagegen lautet: Stärkung des EU-Parlaments. Sie jedoch warnen, eben das würde zu mehr Entdemokratisierung führen – das klingt allerdings nach einem Widerspruch.
Murswiek: Das Parlament zu stärken, ohne zuvor ein gleiches Wahlrecht einzuführen – also eines, bei dem die Stimme jedes Wählers das gleiche Gewicht hat –, bedeutet, ein nicht demokratisch legitimiertes Organ zu stärken. Und zwar auf Kosten des bisher einzigen wirklich demokratisch legitimierten Organs: auf Kosten des Rates. Würde man hingegen das EU-Parlament zu einem echten Parlament auf der Basis gleicher Wahlen und mit dem Recht zur Gesetzesinitiative machen und die Kommission an das Vertrauen des Parlaments binden, dann könnte man so zwar eine demokratische Legitimation der EU durch die Gesamtheit der EU-Bürger konstruieren. Doch ginge dann die Hoheitsgewalt der EU nicht mehr von den Völkern der Staaten aus, sondern vom „EU-Volk“. Das aber wäre ein Wechsel des demokratischen Subjekts, den das deutsche Grundgesetz laut Lissabon-Urteil nicht zuläßt. Überdies wäre dieses Unionsvolk ein Konstrukt, das noch längst keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat – im Sinne einer demokratischen Kommunikationsgemeinschaft. Denn die Sprachbarrieren und andere Kommunikationshemmnisse sind dafür zu groß. Bevor diese überwunden sind, muß die Union sich auf die Völker der Mitgliedstaaten gründen. Das EU-Parlament kann daher zur demokratischen Legitimation nicht wirklich etwas beitragen.
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Sollte man die Demokratie durch Volksentscheide auf EU-Ebene stärken?
Murswiek: Der mitunter sehr abgehoben wirkenden politischen Klasse in Brüssel ein direktdemokratisches Korrektiv entgegenzustellen wirkt auf den ersten Blick attraktiv. Allerdings: Könnten die Unionsbürger per Volksbegehren und Volksentscheid über Gesetze beschließen, verschöbe sich die Balance im EU-Institutionengefüge zugunsten des Unionsvolks – das dann nicht nur die Kommission und das Parlament, sondern auch den Rat übertrumpfen könnte. Das wäre ein Ausbruch aus der Konzeption der EU als Staatenverbund und mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Wieso nicht?
Murswiek: Im Unterschied zu einem Bundesstaat bleibt in einem Staatenverbund wie der EU die Souveränität bei den Mitgliedstaaten – und deren Völker sind die maßgebliche Quelle der demokratischen Legitimation. Dies muß laut Grundgesetz auch so bleiben – aber zumindest letzteres würde sich durch die Möglichkeit unionaler Volksentscheide ändern. Unproblematisch wäre dagegen die Einführung nationaler Volksentscheide mit Unionsbezug, zum Beispiel als Voraussetzung für die Übertragung weiterer Hoheitsrechte auf die EU.
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Ist der Europäische Gerichtshof für die Demokratiedefizite mitverantwortlich?
Murswiek: Mit seiner expansiven Rechtsprechung hat der EuGH zusätzliche Demokratieprobleme geschaffen. Laut den EU-Verträgen beruhen alle EU-Kompetenzen auf dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung: Die EU-Organe haben nur jene Zuständigkeiten, die ihnen von den Mitgliedstaaten übertragen worden sind. Die Legitimation des Handelns der EU-Organe hängt davon ab, daß es durch die von den nationalen Parlamenten beschlossenen Zustimmungsgesetze zu den Unionsverträgen gedeckt ist. Wenn Unionsorgane ihre Kompetenzen eigenmächtig ausdehnen, fehlt es ihnen dafür an demokratischer Legitimation. Dennoch hat der EuGH solche eigenmächtigen Kompetenzerweiterungen immer wieder abgesegnet oder sich selbst als treibende Kraft für Erweiterungen der EU-Macht (Stichwort „Motor der Integration) betätigt, indem er die Verträge ausdehnend ausgelegt hat. Er maßt sich so Befugnisse an, die nur nationale Parlamente haben.
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Was könnte man dagegen tun?
Murswiek: Es gibt etliche Vorschläge, etwa die Schaffung eines europäischen Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte, der mit Richtern der nationalen Verfassungsgerichte besetzt wird. Man könnte auch dem Rat die Befugnis geben, durch Mehrheitsbeschluß eine verbindliche Vertragskonkretisierung vorzunehmen, wenn der EuGH mit seiner Auslegung zu expansiv geworden ist. Ansonsten ist es Sache der nationalen Verfassungsgerichte, Souveränität und Demokratie des eigenen Landes gegen Übergriffe durch EU-Organe und EuGH zu verteidigen. Sie müssen nur den Mut dazu haben.
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Den Karlsruher Richtern scheint dieser Mut zu fehlen.
Murswiek: Das Bundesverfassungsgericht betont seit dem Vertrag von Lissabon, daß es die „Ultra vires“-Kontrolle innehat, also prüfen kann, ob ein EU-Organ seine Kompetenzen überschreitet. Bisher aber ist es stets davor zurückgeschreckt, eine Kompetenzüberschreitung festzustellen, selbst wenn die auf der Hand lag und die Richter das auch so sahen. Doch wollen sie dem EuGH nicht widersprechen, sofern dessen Entscheidung nicht „objektiv willkürlich“ ist. Diese Zurückhaltung sollten sie aufgeben; das wäre ein Dienst an der Demokratie und an der – richtig verstandenen – europäischen Integration. Denn undemokratische Kompetenzanmaßungen der EU hinzunehmen, ist nicht „europafreundlich“ – „europafreundlich“ ist es vielmehr, die EU-Verträge so anzuwenden, wie die Mitgliedstaaten sie beschlossen haben.
16.5.2019, Prof Murswiek, Erosion der Demokratie, Junge Freiheit, Seite 3, https://www.junge-Freiheit.de
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Prof. Dr. Dietrich Murswiek, der Freiburger Völker- und Verfassungsrechtler, geboren 1948 in Hamburg, ist Mitautor des „Bonner Kommentars zum Grundgesetz“ und war Prozeßbevollmächtigter mehrerer Verfassungsbeschwerden zum Thema EU und Euro.
Zum EU-Demokratiedefizit schreibt er im aktuellen Sammelband „Die Zukunft der Demokratie“, neben Peter Sloterdijk, Herfried Münkler und anderen. 2016 erschien sein Buch „Die Eurokrise vor dem Bundesverfassungsgericht“.

https://www.dietrich-murswiek.de

 

GCfM als Soft-Law wird zuerst EU-Recht und dann deutsches nationales Recht begründen
Soft Law kann auch ohne Parlamentsbeschluß geltendes Staatsrecht werden. Nämlich dann, wenn die Verwaltungsgerichte – aber auch der Europäische Gerichtshof oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – den Inhalt des Soft Law, hier des Migrationspakts (GCfM – Global Compact for Migration), als internationalen Menschenrechtsstandard anerkennen und daraufhin befinden: Ein demokratisch legitimierter Gesetzgeber kann unmöglich so verstanden werden, daß er hinter internationalen menschenrechtlichen Standards zurückbleiben will, wie sie im Migrationsrecht anerkannt sind. Und so wird der Pakt, oder auch nur Teile davon, ganz schnell deutsches oder auch EU-Recht.
(So) werden diese Bekenntnisse zur nationalen Souveränität ins Leere laufen. Wissen Sie, in der Welt stand, der Pakt enthalte 87mal die Worte „verpflichten“, „Verpflichtung“ oder entsprechende Synonyme. Ich habe das zwar nicht nachgezählt, aber es dürfte hinkommen.
Jedenfalls merkt man da, wohin die Reise gehen soll! Auch muß man parallel zu den Passagen, in denen von nationaler Souveränität die Rede ist, also den Ziffern 7 und 15, auch die Ziffern 41 und 42 lesen, die sich mit der unbedingten Pflicht der Unterzeichnerstaaten zur Umsetzung des Paktes befassen. Danach scheinen diese bereits auf ihre Souveränität verzichtet zu haben, weil sie sich zur bedingungslosen Umsetzung des Paktes verpflichten. Dort ist von Selbstbestimmung dann gar nicht mehr die Rede.
Überdies beruft sich der Pakt bereits in seiner Präambel auf hochrangige und rechtlich bindende völkerrechtliche Normen, etwa auf die UN-Charta, die Menschenrechtserklärung, diverse Menschenrechtspakte, sogar auf die Konvention gegen Sklaverei. Eigentlich kann man das nur so verstehen, daß der Pakt für sich beansprucht, diese völkerrechtlichen Normen für das Problem der Migration zu konkretisieren. Sprich, uns zu sagen, was diese bindenden Völkerrechtsnormen gerade im Hinblick auf die Rechte der Migranten zu bedeuten haben. Wenn dieser Eindruck richtig ist, dann verträgt sich das überhaupt nicht mit dem Postulat, er sei lediglich eine politische Absichtserklärung..
… Alles zu „Unverbindlich ist der Migrationspakt nur theoretisch“ von Ulrich Vosgerau bitte lesen in der Jungen Freiheit vom 8.11.2018, Seite 3
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Dr. Ulrich Vosgerau, der habilitierte Staats-, Völker- und Europarechtler sowie Experte für Öffentliches Recht lehrte an den Universitäten Köln, München, Hannover, Passau und Halle-Wittenberg. 2016 legte er in seinem Buch „Staatliche Gemeinschaft und Staatengemeinschaft“ als erster deutschsprachiger Völkerrechtler eine auf das Selbstbestimmungsrecht aufbauende Grundlagen- und Geltungstheorie des Völker- und Europarechts vor. Geboren wurde er 1974 in Pinneberg.
Aktuelles Buch: „Die Herrschaft des Unrechts. Die Asylkrise, die Krise des Verfassungsstaats und die Rolle der Massenmedien, ISBN 978-3-7460-94n95-5, 2018

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Merkel-Regierung bricht EU-Verträge

Zum Wesen einer Demokratie gehört es, dass sich die amtierende Regierung an die von ihren Vorgängern abgeschlossenen Verträge hält. Zum Wesen der Demokratie gehört es auch, dass die Regierung die Gesetze ebenso beachtet und befolgt, wie sie es von den Bürgern verlangt. Beides trifft auf die Merkel-Regierung nicht zu.
Der ESM-Vertrag, der Europäischer Fiskalpakt, die Dublin-II-Verordnung, das Schengen-Abkommen, der Maastricht-Vertrag und der Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz: Nichts davon wurde und wird eingehalten
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Vertragsbrüche am laufenden Band
Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), Europäischer Fiskalpakt, Dublin-II-Verordnung, Schengen-Abkommen, Maastricht-Vertrag – alles Verträge, die von den Euro-Regierungen respektive Parlamenten beziehungsweise den EU-Staaten beschlossen und dem staunenden Volk mit großem Pomp als Fortschritt verkündet wurden. Das Problem dabei ist, kein einziger dieser Verträge wurde und wird eingehalten und kaum ein verantwortlicher Politiker schert sich darum:
1. Im ESM ist verbindlich vorgeschrieben, dass er nur aktiviert werden darf, wenn unter anderem dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedsstaaten zu wahren sowie die Schuldentragfähigkeit des Hilfe suchenden Staates gewährleistet ist. Im Falle von Griechenland wurde das Vorliegen dieser beiden zentralen Voraussetzungen für eine Hilfe immer wieder von der überwiegenden Mehrheit der deutschen (und anderen Euro-)Spitzenpolitikern verneint. Gleichwohl haben die gleichen Politiker unverfroren den ESM für die Griechenland-Hilfe durch ihr zustimmendes Votum aktiviert. Wird hier das Volk von diesen verantwortlichen Politikern schamlos belogen und betrogen? Von dem bisweilen zu hörenden Argument, der Euro sei ein politisches Projekt, welches nicht scheitern dürfe und aus geopolitischen Gründen müsse Griechenland (Nato-Mitglied) auf Teufel komm heraus geholfen werden, steht im Vertragstext kein Wort!

Um den zukünftig mit Sicherheit notwendigen Schuldenschnitt, in der Tat nochmals ein offensichtlicher Vertragsbruch – diesmal des Maastricht-Vertrages – zu vermeiden, wird nun ganz offen über eine sogenannte Umstrukturierung der griechischen Schulden diskutiert; dies ist aber nichts anderes als ein verdeckter Schuldenschnitt und wäre ein weiterer Betrug am deutschen Volk.

2. Im Europäischen Fiskalpakt verpflichten sich Mitgliedsstaaten, ihre Ausgaben und Schulden zu verringern, bis die individuell von der EU-Kommission vorgeschlagenen Grenzen (strukturelles Defizit 0,5%, Gesamtdefizit maximal 3% des jeweiligen Bruttoinlandsproduktes (BIP) und Gesamtschuldenquote maximal 60% des BIP) erreicht sind. Alle EU-Mitglieder mit Ausnahme Großbritanniens und Tschechiens einigten sich auf diese strengen Obergrenzen für die Staatsschulden, einschließlich automatischer Sanktionen für Länder, die die Regeln brechen. Ausnahmen von diesen Regeln sieht der Stabilitätspakt nur vor, wenn ein außergewöhnliches Ereignis wie etwa eine Naturkatastrophe auftritt oder sich das betroffene Land in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Eine solche definiert der Stabilitätspakt bei einem Rückgang des BIP um mindestens 0,75 %.

Offenkundig werden diese Ausnahmen von der Mehrheit der verantwortlichen Politiker zur Regel gemacht, denn wie leicht nachprüfbar ist, wurden und werden diese verbindlichen Vorgaben laufend von einer ganzen Reihe der Unterzeichnerstaaten (Italien, Frankreich, Belgien etc.) gebrochen. Von Sanktionen – schon gar nicht von automatischen – ist keine Rede mehr. Die Kommission mit Juncker an der Spitze, die eigentlich über die Einhaltung der Verträge wachen soll, bleibt untätig, da eine Krähe einer anderen kein Auge aushackt. Juncker fühlt sich als König von Europa, genießt alle Privilegien, überschreitet seine Kompetenzen (siehe Griechenland-Hilfe), tätschelt und küsst Tsipras aus Griechenland sowie andere Regierungschefs. Das war’s!

3. Die Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags folgen gemäß der Dublin-II-Verordnung im Wesentlichen dem Grundgedanken, dass der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein soll, der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat (Registrierung). Nach Angaben der EU-Kommission ist Deutschland aber derzeit der einzige EU-Staat, der Flüchtlinge aus Syrien nicht systematisch in Einreiseländer wie Italien oder Griechenland zurückschickt (Meldung der FAZ vom 26. August). Warum dann diese Verordnung? Andererseits leiten diese Staaten die Zuwanderer ohne Registrierung einfach weiter gen Norden. Vertragsbrüche!

4. Der Wegfall von Grenzkontrollen zwischen den Teilnehmerstaaten (Schengen-Abkommen) geht mit der Verpflichtung einher, die Außengrenzen zum Zwecke der Fluchtabwehr sowie der Bekämpfung illegaler Einwanderung angemessen, das heißt meist verstärkt, zu sichern. Sobald aber ein Land wie Ungarn sich an diese Vorgaben versucht zu halten, wird es von Politikern anderer Mitgliedstaaten vehement kritisiert. Grenzkontrollen zur Abwehr illegaler Einwanderung spielen bei der derzeitigen Diskussion um die Problematik der Wirtschaftsflüchtlinge aus dem Kosovo oder Albanien überhaupt keine Rolle. Von Rückführung ganz zu schweigen.

5. Dass der Maastricht-Vertrag verbietet, die Schulden anderer Euro-Staaten zu übernehmen (No-Bailout-Klausel), dürfte auch dem letzten Provinzpolitiker geläufig sein. Gleichwohl wird munter gegen diese Vorschrift verstoßen: Die EZB gewährt Griechenland sogenannte ELA-Kredite im Umfang von über 100 Milliarden Euro, für die im Falle eines Falles alle Euro-Staaten gerade stehen müssen. Die bisher für Griechenland gewährten Zins- und Laufzeitvergünstigungen seiner Schulden belaufen sich auf circa 50 Milliarden Euro; auch hierfür werden alle Euro-Staaten zur Kasse gebeten. Die im Rahmen der verschiedenen Hilfspakete gewährten Kredite und Bürgschaften über mehrere 100 Milliarden Euro werden im Ernstfall auch von allen Euro-Staaten – mit dem Schwergewicht auf Deutschland – zu schultern sein.
Was ist das anderes als eine Schulden- und Transferunion, die explizit durch den Maastricht-Vertrag ausgeschlossen ist!
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Diese wenigen Beispiele zeigen, dass europäische Verträge dann nicht das Papier wert sind, auf das sie geschrieben wurden, wenn es der „großen Politik“ gerade in den Kram passt. Europäische Rechtsgrundlagen werden schlicht nicht eingehalten. Wieso eigentlich nicht? Jeder Normalbürger muss dies tun und wird bei einem Regelverstoß unerbittlich verfolgt. Politiker beklagen sich häufig darüber, dass ihre Arbeit in der Öffentlichkeit nicht hinreichend gewürdigt werde und ihr Image in der Bevölkerung ungerechtfertigt sehr negativ sei.
In der Tat, man traut ihren Worten und Beschlüssen nicht mehr und deswegen sinkt die Wahlbeteiligung von Mal zu Mal. Die politische Wortakrobatik, um klare Vertragsverbote in Vertragsregeln umzubiegen, stößt den potenziellen Wähler schlicht ab. Er erkennt zunehmend, dass die Sprechblasen der Politiker immer häufiger mit lautem Knall an der Realität zerplatzen.
5.9.2015, Prof. Dr. Klaus Jaeger, Oftersheim
… Alles vom 5.9.2015 bitte lesen auf
https://www.morgenweb.de/schwetzinger-zeitung_artikel,-leserbrief-vertragsbrueche-am-laufenden-band-_arid,700288.html

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